Kirchenamt.
Das Kirchenamt
hat nach kath. Kirchenrecht zur
Voraussetzung die
Aufnahme in den
Stand des Klerus durch die Ordination
(s. d.) und zwar regelmäßig deren höchste
Stufe, die Priesterweihe; doch können bloße Jurisdiktionsämter
auch von Klerikern der untern Weihestufen bekleidet werden (s. z. B.
Archidiakonus). Das
Amt ist sachlich der
Inbegriff einer bestimmten Gruppe kirchlicher Funktionen zu dauernder Ausübung infolge
eines von den Obern erteilten
Auftrages, sei es rein geistlicher, sei es kirchenregimentlicher, sei es rein verwaltender Natur.
Nach kanonischem
Recht beruhen die
Ämter von Papst und
Bischof auf göttlicher Ordnung, ersteres ausgestattet
mit der plenitudo potestatis jurisdictionis, letzteres mit der plenitudo potestatis ordinis. Aus dieser plenitudo fließen
die
Vollmachten der übrigen Amtsträger. Das evang. Kirchenrecht kennt ein göttlich gesetztes
Amt nicht und lehnt jeden innern Unterschied der ab («non
sunt diversi gradus episcopi et pastoris»). Die
Aufnahme in den geistlichen
Stand erfolgt auch hier in den meisten Landeskirchen
durch Ordination und daraufhin erst die Übertragung eines
Amtes. Das wichtigste Kirchenamt
ist allenthalben das des Pfarrers. Die
Ämter des Kirchenregiments (Konsistorien,
Superintendenten) sind in den evang. Landeskirchen
Deutschlands
[* 2] zwar landesherrliche, aber nicht Staatsämter, sondern Kirchenamt.
- Das
Amt (officium) ist nach kanonischem
Recht grundsätzlich mit
einer Pfründe (beneficium) verbunden; beide
Ausdrücke werden auch gleichbedeutend gebraucht; ebenso soll nach kanonischem
Recht jedes
Amt grundsätzlich dauernd besetzt sein (Ausnahme die sog. Succursalpfarren).