Hofrecht
(Dienstrecht,
Jus curiae s. curtis), im
Mittelalter das sowohl in Ansehung der Rechtsverhältnisse
des Gutsherrn zu seinen
Unterthanen als auch der letztern untereinander in Beziehung auf
Dienst- und Gutsverhältnisse geltende
Recht. Dasselbe umfaßte einmal das Dienstmannenrecht, Hofrecht
im engern
Sinn, d. h. das
Recht der ritterlichen
Dienstleute, auch
Ministerialen oder
Vasallen genannt (s.
Lehnswesen), und sodann das bäuerliche Hofrecht
, welches für die unfreien
oder hofhörigen Landleute
(Liti,
Lazzi, Leti, Laten,
Lassen, Hörige) bestand.
Letztere, unter welchen es verschiedene Abstufungen gab, empfingen das von ihnen zu bebauende Land anfangs nur auf Widerruf, bis ihnen mit der Zeit wenn auch nicht das freie Eigentumsrecht, so doch erbliche Kolonatrechte an den verliehenen Huben eingeräumt wurden. Doch war diese sogen. bäuerliche Leihe regelmäßig mit den verschiedenartigsten Abgaben und Grundzinsen an den Gutsherrn belastet, von denen viele erst in neuerer Zeit durch Ablösung und durch Umwandlung der bäuerlichen Nutzungsrechte in volles Eigentum beseitigt worden sind (vgl. Bauer und Ablösung).
Die ursprüngliche
Quelle
[* 2] des Hofrechts
bildete die
»Gnade« des jeweiligen Gutsherrn, die für den Gegenstand und
Umfang der
verliehenen
Rechte zunächst maßgebend war. Dazu kamen aber zahlreiche
Gewohnheitsrechte, selten schriftliche
Satzungen. Es
war nämlich gebräuchlich, daß in den Dorfschaften und
Höfen an gewissen
Tagen im Jahr das
Recht »gewiesen«
wurde, indem dann der Gutsherr oder dessen
Beamter und Vertreter im Dorfding
Fragen über das Hofrecht
vorlegte, welche von den Dorfgenossen
und
Hofhörigen beantwortet wurden (sogen. Dorf- oder Hofsprache).
Später wurden diese Rechtsweisungen oder
Weistümer
¶
mehr
vielfach schriftlich aufgezeichnet und aufbewahrt, so daß sie die wichtigste Erkenntnisquelle des ehemaligen Hofrechts
bilden.
Nicht zu verwechseln mit Hofrecht
ist das Höferecht (s. d.), d. h. das bäuerliche Grund- und Anerbenrecht.
Vgl. Jakob Grimm, Weistümer (Götting. 1840-63, Bd. 1-4; Bd. 5-7 von Schröder, 1866-78);
Zöpfl, Altertümer des deutschen Reichs und Rechts (Leipz. 1859-61, 3 Bde.).