Grundgefäl
lsteuer
(Gefällsteuer, Dominikalsteuer), die Steuer von den auf Grund und Boden ruhenden Gefällen, welche als Teil der Grundsteuer aufzufassen ist, mit fortschreitender Ablösung aber mehr und mehr an Bedeutung verliert. Das preußische Grundsteuergesetz kennt keine besondere es ¶
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läßt die gesamte Grundsteuer ohne Rücksicht auf Belastung und Verschuldung vom Grundeigentümer entrichten. In Baden [* 3] dagegen werden Holzabgaben, die kraft einer Dienstbarkeit auf einem Wald haften, im 25fachen Betrag ihres Jahreswerts am Waldsteuerkapital abgezogen und für den Bezugsberechtigten in Steueranlage gebracht. Andre Waldlasten (Streu-, Weide- etc. Rechte) werden nur dann besonders besteuert, wenn sie den normalen Waldertrag schmälern. In Bayern [* 4] besteht diese Steuer nur noch bei wenigen ältern Grundgefällen, und zwar wird sie in Form eines Steuerbeitrags den Besitzern der pflichtigen Grundstücke an der Grundsteuer abgerechnet.