Großherzog
(franz.
Grand-duc, engl.
Grand-duke, ital. Grandúca),
Titel für
Fürsten im
Rang zwischen König und
Herzog.
Papst
Pius V. erteilte 1569 dem
Herzog
Cosimo I. von
Florenz
[* 2] zuerst diesen
Titel, mit welchem 1699 das
Prädikat
»Königliche
[* 3]
Hoheit« verbunden ward, nachdem er von
Florenz auf
Toscana übergegangen war.
Napoleon I. erteilte (1805) seinem
Schwager
Murat die großherzog
liche
Würde als Beherrscher des Großherzogtums
Berg, worauf auch der
Landgraf von
Hessen-Darmstadt
(1806), der
Kurfürst von
Baden
[* 4] und der
Kurfürst von
Würzburg
[* 5] infolge ihres
Beitritts zum
Rheinbund als souveräne
Fürsten diesen
Titel annahmen.
Nach den Bestimmungen des
Wiener
Kongresses führen gegenwärtig, außer
Hessen-Darmstadt und
Baden, auch die
Regenten von
Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Strelitz und
Oldenburg
[* 6] (letzterer erst seit 1829) sowie, neben ihren andern
Titeln, der
Kaiser
von
Österreich
[* 7] als Großherzog
von
Toscana und
Krakau,
[* 8] der König von
Preußen
[* 9] als Großherzog
vom
Niederrhein und von
Posen
[* 10] und der König der
Niederlande
[* 11] als Großherzog
von
Luxemburg
[* 12] diesen
Titel. Die depossedierte
Linie des
Hauses
Habsburg-Lothringen von
Toscana
hat denselben gleichfalls beibehalten. Der präsumtive Regierungsnachfolger des Großherzogs
führt den
Titel
Erbgroßherzog.