Gewerbeger
ichte.
Streitigkeiten zwischen Gewerbtreibenden (resp. Geschäftsleitern)
und ihren Arbeitern können sich entweder auf bestehende
Rechts- und Vertragsverhältnisse und die daraus
erwachsenen
Forderungen und Verbindlichkeiten oder auf Änderungen des bisherigen Arbeitsvertrags und seiner
Bedingungen beziehen.
Schiedsrichterliche
Organe zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten der letztern Art sind die
Einigungsämter (s. d.).
Wenn zur
Entscheidung von Streitigkeiten der erstern Art besondere
Gerichte bestehen, als Sondergerichte
im
Gegensatz zu den allgemeinen ordentlichen
Gerichten (mit gelehrten
Richtern), aber doch als ordentliche
Gerichte, denen im
Gegensatz zu den freiwilligen
Schiedsgerichten die
Entscheidung dieser Streitigkeiten vom
Staat und ausschließlich
übertragen
ist, so bezeichnet man solche
Gerichte als Gewerbeger
ichte. Für jene Streitsachen genügen die gewöhnlichen ordentlichen
Gerichte mit gelehrten
Berufsrichtern nicht. Es bedarf hier der
Entscheidung durch sachkundige, das Vertrauen der streitenden Teile genießende
Richter
sowie einer schleunigen Erledigung ohne erhebliche
Kosten. Zu dem Ende muß das Gewerbegericht
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern
und zwar je aus einer gleichen Zahl unter dem Vorsitz einer
Person, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer
ist, bestehen. Über die zweckmäßigste Art der Bestimmung der
Beisitzer (ob durch
Wahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder
der Gemeindebehörde oder durch Auswahl der
Staatsgewalt etc.) gehen die
Ansichten auseinander. Am
¶
mehr
besten dürfte dies ortsstatutarischer Bestimmung überlassen werden, um den an sich so verschiedenen örtlichen Verhältnissen gebührend Rechnung zu tragen. Diese Gerichte existieren noch nirgends in erwünschter Weise. Am meisten entsprechen die französischen Conseils des prud'hommes, welche zuerst für Lyon [* 3] (Gesetz vom eingerichtet, bald darauf (Dekret vom Gesetz vom zu einer allgemeinern, seitdem aber durch eine größere Zahl von Gesetzen mannigfach veränderten Einrichtung wurden (s. darüber Block, Art. Prud'hommes im »Dictionnaire de l'administration française«).
Die heutige Organisation derselben ist folgende: Sie werden auf Antrag oder doch mit Zustimmung der Gemeindebehörden von dem Handelsminister errichtet und bestehen aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern (patrons) und Arbeitern (mindestens je drei), einem Präsidenten und Vizepräsidenten. Das Errichtungsdekret bestimmt nach örtlichen Verhältnissen die dem betreffenden Konseil unterstellten Gewerbe und die Zahl seiner Mitglieder. Die Mitglieder, welche wenigstens 30 Jahre alt sein müssen, werden gewählt, zur Hälfte von den Arbeitgebern, zur Hälfte von den Arbeitern.
Wahlberechtigt sind solche, welche 25 Jahre alt, mindestens 5 Jahre im Gewerbe beschäftigt und 3 Jahre im Bezirk des Konseils domiziliert sind. Die Mitglieder wählen den Präsidenten und Vizepräsidenten (auf ein Jahr), der eine muß Arbeitgeber, der andre Arbeiter sein. Der Konseil wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Für die Rechtsprechung im einzelnen Fall wird aus dem Konseil ein Bureau particulier (aus einem Arbeitgeber, einem Arbeiter und dem Präsidenten, resp. Vizepräsidenten bestehend) gebildet, vor welches zunächst der Streitfall zu bringen ist, und welches den Vergleich zu versuchen hat, und, falls keine Einigung zu stande kommt, ein Bureau général (aus mindestens je zwei Arbeitgebern und Arbeitern und dem Präsidenten, resp. Vizepräsidenten bestehend). Die Entscheidungen dieses Bureaus sind endgültig in Streitsachen bis zu 200 Frank; in höhern ist die Berufung an das Tribunal de commerce zulässig, aber das Büreau kann auch in diesen die sofortige Exekution bis zur Höhe von 200 Fr. verhängen. Die Ablehnung von prud'hommes als Richtern ist zulässig, soweit die Ablehnung von juges de paix (nach dem Code de pr. civ., Art. 44, 45, 46) statthaft ist.
In Deutschland
[* 4] wurden auch in der preußischen Rheinprovinz
[* 5] unter französischer Herrschaft Conseils des
prud'hommes in den wichtigsten Industrieplätzen errichtet und 1815 von der preußischen Gesetzgebung beibehalten. Diese Konseils
bestehen aber nur aus Fabrikanten, Werkmeistern u. selbständigen Handwerkern. Die Zuständigkeit derselben bezieht sich teils
auf Zivilstreitigkeiten aus dem gewerblichen Arbeitsverhältnis, ohne Rücksicht auf die Höhe der Streitsummen, teils auf
geringere Strafsachen, Kontraventionen gegen die Gewerbepolizei, Ruhestörungen in den Werkstätten etc.
Auch diese Gewerbeger
ichte bilden eine Vergleichskammer und ein Gewerbegericht im engern Sinn.
Jene hat zunächst den Vergleich zu versuchen. Die Entscheidungen sind endgültig bis zu 80 Mk., in höhern Sachen ist Berufung
an das Handelsgericht zulässig, die aber nur dann Suspensivwirkung hat, wenn der Streitgegenstand 240 Mk.
beträgt. Im übrigen Preußen
[* 6] wurden seit 1815 ganz vereinzelt, teils in Berlin,
[* 7] teils in Westfalen,
[* 8] Gewerbeger
ichte (sogen. Fabrikgerichte)
angeordnet; dieselben waren jedoch wesentlich nur Bagatellkommissionen der ordentlichen Gerichte. Die Gewerbeordnung von 1845 behielt
diese besondern Gewerbeger
ichte, wo sie
bestanden, bei, übertrug aber in Ermangelung solcher die Entscheidung teils
an die Innungsvorsteher unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Kommunalbehörden, teils an die Ortspolizeibehörde, vorbehaltlich
der Beschreitung des Rechtswegs binnen präklusivischer Frist.
Die Verordnung vom betreffend die Errichtung von Gewerbegerichten
, stellte die Bildung besonderer Gewerbegerichte
frei, schrieb
für diese aber eine Zusammensetzung aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor mit der Maßgabe, daß ein
Mitglied mehr aus der Klasse der Arbeitgeber sei und einer von diesen den Vorsitz habe. Solcher Gewerbegerichte
kamen aber nur wenige
zu stande, und auch diese wurden bald wieder aufgehoben. Die Reichsgewerbeordnung von 1869 bestimmte in § 108 (jetzt 120a),
daß die fraglichen Streitigkeiten, sofern für dieselben besondere Behörden bestehen, durch diese,
sonst durch die Gemeindebehörden (vorbehaltlich der Berufung auf den Rechtsweg) zu entscheiden seien, daß aber auch durch
Ortsstatut besondere Gewerbegerichte
(Schiedsgerichte) durch die Gemeindebehörden unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern gebildet werden können.
Der Entwurf zur Novelle von 1878 wollte neue Gewerbegerichte
obligatorisch machen, welche aus einem Richter als Vorsitzendem
und aus Beisitzern bestehen sollten, die von der Gemeindevertretung aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wählen gewesen
wären. Der Entwurf kam indes nicht zu stande. Durch das Innungsgesetz vom haben die neuen Innungen Rechtsstreitigkeiten
zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehörde zu entscheiden (§
97), und sie können Schiedsgerichte errichten (§ 97 a, 100 d, 100 e), welche solche Streitigkeiten auch zwischen Innungsmitgliedern
und ihren Gesellen entscheiden.
Die Zuständigkeit der Innungen kann sogar auch auf Streitigkeiten ausgedehnt werden, welche zwischen Lehrlingen und der Innung nicht angehörenden Arbeitgebern aus dem Lehrverhältnis entstehen. Die Innungsschiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen, die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern und zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt, er braucht der Innung nicht anzugehören; die Beisitzer werden von den Innungsmitgliedern, resp. den Gesellen gewählt.
Gegen die Entscheidungen steht die Berufung auf den Rechtsweg offen. In Österreich
[* 9] sind die französischen Gewerbegerichte
nachgeahmt worden
(Gesetz vom In England sind die Einigungsämter in der Regel auch Gewerbegerichte
(s. Einigungsämter).
Vgl. Gewerbegerichte
Eberty, Die Gewerbegerichte
und
das gewerbliche Schiedsgerichtswesen (Berl. 1869);
Ferié, Die Gewerbegerichte
(Barm. 1874);
Rickert, Die Gewerbeordnungsnovelle im Reichstag (Danz. 1874);
»Schriften des Vereins für Sozialpolitik«, Bd. 2 u. 4 (Leipz. 1873);
Sarrazin, Code pratique des prud'hommes (2. Aufl., Par. 1872);
Pauliat, Les prud'hommes; code et manuel (3. Aufl., das. 1873);
Jonas, Studien aus dem Gebiete des französischen Zivilrechts (Berl. 1870).