Geständnis
(Bekenntnis,
Confessio), im Rechtswesen das Einräumen einer
Thatsache, welche dem Bekennenden selbst nachteilig
ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist es die zu gunsten eines Prozeßgegners abgegebene
Erklärung,
eine
Thatsache oder einen Anspruch als richtig anzuerkennen. Das in Zivilsachen teilt man ein in das gerichtliche (confessio
judicialis) und in das außergerichtliche (c. extrajudicialis). Unter jenem versteht man dasjenige Geständnis
, welches
eine
Partei gerade in demjenigen
Rechtsstreit ablegte, in welchem es gegen sie benutzt werden soll.
Jedes andre, wenngleich vor
Gericht abgelegte Geständnis
nennt man ein außergerichtliches.
Ferner teilte man früher das ein in das
reine, unumwundene (c. pura) und in das qualifizierte (c. qualificata). Unter letzterm verstand man ein Geständnis
, wobei
eine behauptete
Thatsache zwar zugegeben wird, jedoch Beschränkungen, z. B. eine aufschiebende
Bedingung,
beigefügt werden. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung gilt eine solche
Erklärung nur insoweit als Geständnis
, als der erweisliche
Wille des Gestehenden reicht.
Erfordernis eines gültigen gerichtlichen Geständnisses
ist es nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 261 ff.), daß
es sich um
Thatsachen handelt, welche von der einen
Partei behauptet und im
Lauf des
Rechtsstreits von der
Gegenpartei bei einer mündlichen
Verhandlung oder zu
Protokoll eines beauftragten oder ersuchten
Richters zugestanden sind.
Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
bedarf es keiner
Annahme desselben seitens der Gegenpartei.
Soll das Geständnis
volle verbindende
Kraft
[* 2] haben, so darf sein Gegenstand nicht der Privatwillkür der
Parteien
entzogen sein, daher z. B. im Ehescheidungsprozeß das Geständnis
nicht des
Beweises überhebt.
Endlich darf der sogen.
Animus confitendi
nicht fehlen, d. h. es darf die Äußerung nicht etwa aus
Scherz oder Simulation oder in solcher
Weise gemacht werden, daß
man ersieht, daß der Sprechende sich dadurch rücksichtlich der vorliegenden Streitsache nicht habe
verbindlich machen wollen. Ein Geständnis
von etwas, das offenbar nicht wahr sein kann, ist ebenfalls ohne rechtliche
Wirkung. Die
Wirkung eines außergerichtlichen Geständnisses
ist von den Umständen des einzelnen
Falles abhängig, so daß
es hauptsächlich darauf ankommt, ob mit
Grund anzunehmen sei, daß der Gestehende mit
Ernst und Überlegung
oder nur im
Scherz, aus Simulation etc. so gesprochen habe. Ein außergerichtliches Geständnis
bedarf
des
Beweises, ein gerichtliches nicht. - In
Strafsachen versteht man unter Geständnis
das von dem eines
Verbrechens Angeschuldigten
erfolgte Einräumen einer ihm nachteiligen
Thatsache. Der
Richter wird, da es im
Interesse des
Staats
¶
mehr
liegt, auch über den Einwilligenden keine ungerechte Strafe zu verhängen, durch das Geständnis
der Prüfung, ob die zugestandene
That wahr sei, nicht überhoben; es kommt daher auf die Glaubwürdigkeit an, die dem Geständnis
beizulegen ist. Da
nach dem ältern gemeinen Strafverfahren die Verurteilung nur auf das Geständnis
oder auf einen nach gewissen Regeln
zu stande gebrachten, selten herzustellenden Beweis erfolgen konnte, so war es Hauptaufgabe des Untersuchungsrichters, auf
Geständnisse
hinzuwirken; bei dem neuern Strafverfahren tritt diese Richtung zurück, und die mit dem Angeschuldigten anzustellenden
Vernehmungen haben im Gegenteil mehr den Zweck, ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben, wie dies
namentlich in der deutschen Strafprozeßordnung (§ 136) betont ist.
Das Geständnis
eines Freigesprochenen, sei es auch ein außergerichtliches, aber glaubwürdiges hat nach § 402 der
Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge. Handelt es sich bei einer Strafsache nur um eine Übertretung,
und gesteht der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That ein, so kann der Amtsrichter mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft in dem Fall der Vorführung eines Beschuldigten, z. B. eines Bettlers, sofort zur Hauptverhandlung schreiten,
ohne Schöffen zuzuziehen (§ 211).