Der Mangel einer festen und kraftvollen Gerichtsverfassung in Deutschland,
[* 5] welcher
seinen vornehmsten Grund in der Schwäche der kaiserl. Macht, besonders nach dem Falle der Hohenstaufen hatte,
nötigte die Fürsten, Prälaten, Städte und Ritter, vorzüglich im südl. Deutschland, zu ihrer Sicherheit vielfache Verbindungen
zu schließen, deren wesentliches Geschäft es war, für die Streitigkeiten untereinander Schiedsrichter
aufzustellen, durch welche eine gütliche Beilegung oder eine rechtliche Entscheidung eingeleitet werden konnte.
Man nannte dies Austräge. Solche wurden z. B. 1424 durch die Kurfürsten unter sich festgesetzt. Als
endlich durch die Anerkennung eines Ewigen Landfriedens 1495 den Fehden und der bewaffneten Selbsthilfe ein Ende gemacht werden
sollte, war damit die Gründung eines allgemeinen obersten Gerichts für Streitigkeiten unter und mit
den unmittelbaren Angehörigen des Reichs notwendig verknüpft, und das Reichskammergericht kam gleichzeitig zu stande. Doch
behielten die Stände noch ihre bisherigen Austräge und das Recht, solche auch in Zukunft vertragsmäßig zu errichten. So
gab es gesetzliche, d. i. durch eine allgemeine Rechtsnorm bestimmte, und gewillkürte, d. i. auf Vertrag
gegründete, und es gab privilegierte Austräge, d. h. solche, welche der Kaiser den meisten Reichsstädten und andern Angehörigen
des Reichs verwilligt hatte. Im Rheinbunde wurde die Entscheidung der Streitigkeiten einer Bundesversammlung übertragen, welche
aber nie zu stande kam. Im DeutschenBunde ward diese richterliche Gewalt für Streitigkeiten zwischen
den Bundesgliedern gleichfalls der Bundesversammlung übertragen, welche alle Zwiste durch Kommissarien aus ihrer Mitte gütlich
beilegen, für die nötig werdende rechtliche Entscheidung aber eine wohlgeordnete Austrägalinstanz aufstellen sollte.
Österreich
[* 6] und Preußen
[* 7] bemühten sich schon auf dem WienerKongresse, ein bleibendes Gericht für diese
wichtigen Angelegenheiten zu stande zu bringen; allein andere Staaten zogen eine wechselnde Einrichtung vor, welche durch
die Bundestagsbeschlüsse vom und vom sowie durch die Wiener Schlußakte ihre weitere Ausbildung erhielt.
Das Wesentliche bestand darin, daß der verklagte Teil dem klagenden drei unparteiische Bundesglieder vorschlug,
woraus der Kläger einen zu erwählen hatte, welche Wahlen hei Zögerung des dazu berechtigten Teils auf die Bundesversammlung
selbst übergingen.
Das oberste Gericht des erwählten Bundesgliedes mußte alsdann die rechtliche Verhandlung und Entscheidung des Streits nach
den bei ihm geltenden Prozeßnormen im Namen und statt der Bundesversammlung vornehmen und das Erkenntnis
bekannt machen, wogegen nur eine Restitution wegen neu aufgefundener Beweismittel zulässig war. Für die Vollziehung sorgte
die Bundesversammlung nach der Exekutionsordnung vom Durch die Wiener Schlußakte wurde dieser Austrägalgerichtsbarkeit
der Bundesversammlung noch die wichtige Ausdehnung
[* 8] gegeben, daß sie auch dann eintreten sollte, wenn Forderungen von Privatpersonen
deshalb nicht befriedigt werden könnten, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehrern
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Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten wäre. Ein Bundesbeschluß vom bestimmte das Verfahren bei den Austrägalgericht näher,
und zwei andere Beschlüsse, vom und vom bezogen sich auf einzelne prozessualiscbe Handlungen bei denselben.
Ein einstimmiger Beschluß der Bundesversammlung in der Plenarsitzung vom setzte noch ein
besonderes Schiedsgericht zur subsidiären Entscheidung der Irrungen zwischen Regierungen und Ständen ein, wovon auch die
Bundesglieder bei Streitigkeiten unter sich Gebrauch machen könnten. Dasselbe ist aber nie praktisch geworden, weil seine
Zusammensetzung den Landständen zu wenig Garantie gab für eine unparteiische Rechtspflege.
Vgl. Leonhardi, Das Austrägalverfahren
des Deutscheu Bundes (2 Bde., Frankf. 1838-45).
Nach der gegenwärtigen Verfassung des DeutschenReichs (Art. 76) werden Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten,
sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, auf Anrufen
des einen Teils von dem Bundesrate erörtert, und wenn es diesem nicht gelingt, die Sache anderweitig zu
erledigen, durch ein Reichsgesetz geordnet.