Titel
Genossenschaften
,
im weitern
Sinn
Verbindungen von
Personen, welche zur Erreichung gemeinschaftlicher
Zwecke
Kapital und Arbeitskräfte einschießen. Solche
Verbindungen haben sich schon in den ältesten
Zeiten gebildet; die alten
Feldgemeinschaften, wie sie in vielen
Ländern vorkommen, die
Markgenossenschaften und die Handwerkerverbindungen zur römischen
Kaiserzeit waren ebenso Genossenschaften
wie die im
Mittelalter entstandenen
Gilden und
Zünfte der Kaufleute und des
Handwerkerstandes.
Bei den Genossenschaften
tritt, zum Unterschied von den
Handelsgesellschaften, bei denen reine Kapitalbeteiligungen vorkommen, die
Person
mit ihrer Verantwortlichkeit mehr in den
Vordergrund. Der
Begriff ist allerdings je nach der
Entwickelung der
Praxis und der
Verschiedenheit der
Gesetzgebung ein schwankender. Es gibt Genossenschaften
, bei denen die Zugehörigkeit der
Person durch die
Natur der
Sache, durch
Lage und
Beschaffenheit von Gegenständen bedingt ist (verschiedene landwirtschaftliche
Genossenschaften
, wie
Meliorations-,
Deich-,
Be- u.
Entwässerungsgenossenschaften,
Waldgenossenschaften).
Die Zahl der Mitglieder solcher Genossenschaften
ist von vornherein eine bestimmt gegebene, oder ihre durch
Teilungen oder Vereinigungen
von
Besitz hervorgerufene Veränderung hat keinen Einfluß auf den
Kreis
[* 3] der genossenschaftlichen Wirksamkeit.
Es gibt ferner Genossenschaften
, bei denen die
Haftpflicht der Mitglieder von derjenigen der Mitglieder einer
Aktiengesellschaft sich überhaupt
nicht unterscheidet; solche, bei welchen die Genossen sich am genossenschaftlichen
Leben durch
Arbeit nicht mehr beteiligen
als der
Aktionär an der Aktienunternehmung; endlich freie Genossenschaften
neben
Zwangsgenossenschaften, bei denen der
Wille der
Majorität oder des
Gesetzes den
Beitritt erzwingt, den
Austritt verhindert (Waldschutzgenossenschaften, landwirtschaftliche
Meliorations-,
Be-,
Entwässerungsgenossenschaften, Deichgenossenschaften oder Deichverbände).
Daher ist der Begriff nur länderweise je nach den gesetzlichen Bestimmungen über die verschiedenen Gruppen von Genossenschaften, dann auch nach der Besonderheit der einzelnen Gebiete genossenschaftlicher Wirksamkeit bestimmt zu geben. Allerdings denkt man gewöhnlich, wenn von Genossenschaften schlechthin die Rede ist, an solche, welche im Gegensatz zu den alten Zünften sich auf dem Weg freiwilliger Vereinigung bilden, um durch ihre Vereinigung die Vorteile des Großbesitzes und des Großbetriebes zu erreichen.
Das Genossenschaftsrecht.
Der Zahl und dem Geschäftsumfang nach stehen heute die gewerblichen Zwecken dienenden, auch im Gebiet des landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes anwendbaren Genossenschaften, insbesondere die Kredit- oder Vorschußvereine, in erster Linie. In Deutschland [* 4] war der Rechtsboden derselben vor ihrer besondern gesetzlichen Regelung ein durchaus unsicherer. Letztere erfolgte durch Schaffung eines besondern Genossenschaftsrechts, um dessen Begründung Schulze-Delitzsch sich hervorragende Verdienste erworben hat.
Vor allem war es nötig, daß die Genossenschaften die Rechte einer juristischen Persönlichkeit erlangen können. Dies ermöglicht das norddeutsche Bundesgesetz vom (seit 1873 gültig für das ganze Deutsche Reich). [* 5] Nach demselben können Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken, die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft erwerben.
Alle andern Gesellschaften und Vereine sind in das Genossenschaftsregister nicht eintragbar, also nicht Genossenschaften im Sinn des genannten Gesetzes (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Die Firma muß eine von andern Firmen desselben Ortes deutlich unterschiedene, die Bezeichnung »eingetragene Genossenschaft« führende Sachfirma sein. Staatliche Genehmigung ist für Begründung und Einregistrierung nicht erforderlich, dagegen muß der schriftlich abzufassende Gesellschaftsvertrag (Statut) bestimmten gesetzlichen Erfordernissen genügen.
Zur Erleichterung der Abfassung eines solchen Statuts hat Schulze-Delitzsch Musterstatuten veröffentlicht. Das Geschäftskapital ist ein nach der wechselnden Mitgliederzahl veränderliches. Dasselbe wird zunächst durch die Geschäftsanteile gebildet, welche jedes Mitglied bis zu statutenmäßig bestimmter Höhe einzuzahlen hat. Diese Anteile sind, um eine größere Beteiligung kleiner Leute zu ermöglichen, meist niedrig bemessen; auch können sie in Raten entrichtet werden. Im letztern Fall werden jedoch Gewinnanteile nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsanteil so lange zugeschlagen, bis derselbe seine statutenmäßige Höhe erreicht hat.
Gewinn und Verlust werden bei Vorschußvereinen in der Regel nach Höhe der Geschäftsanteile verteilt, während bei andern Genossenschaften die Gewinnverteilung nach dem Umsatz die Regel bildet. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschließung. Die Genossenschaften haben Kaufmannseigenschaft, ihr Geschäftsbereich kann sich auf die Mitglieder beschränken, jedoch auch auf Nichtmitglieder ausdehnen. Das deutsche Gesetz verlangt ausschließlich unbeschränkte Haftpflicht, während andre Länder sich für das Wahlsystem entschieden haben und der Gesellschaft überlassen, ob sie sich mit beschränkter oder mit unbeschränkter Haftbarkeit konstituieren will. Dabei gilt im Zweifelsfall in England und Frankreich die beschränkte, in Belgien, [* 6] den Niederlanden und der Schweiz [* 7] die unbeschränkte Haftpflicht als normal. Ehe die Genossenschaften rechtlich anerkannt waren, waren ihre Mitglieder nach gemeinem Recht solidarisch haftbar. Nach dem preußischen Gesetz vom hafteten sie mit ihrem Vermögen solidarisch erst, ¶
mehr
insoweit das Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichte. Auch nach jetzt gültigem Rechte dient zunächst das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger. Wenn dasselbe nicht zureicht, so kommt, um Regreßprozesse zu vermeiden, das die Härten der Solidarhaft mildernde Umlageverfahren in Anwendung, d. h. der Vorstand stellt einen Verteilungsplan auf, in welchem berechnet ist, welche Beiträge jedes Mitglied zu leisten hat.
Dieser Plan kann gerichtlich als zwangsweise vollstreckbar erklärt werden, was jedoch dessen (freilich nicht mit Suspensivwirkung verknüpfte) Anfechtbarkeit auf dem Weg der Klage durch die einzelnen Genossenschafter nicht ausschließt. Die Frage, ob nur unbeschränkte Haft oder daneben auch nach freier Wahl der Gesellschaft mit Wahrung der nötigen Sicherheit für Dritte die beschränkte Haft zulässig sein soll, bildete in den letzten Jahren in Deutschland einen Gegenstand lebhafter Erörterung, die eine im allgemeinen der freien Wahl zuneigende Anschauung gefördert hat.
Übrigens bietet das Innungsgesetz vom in beschränktem Rahmen Gelegenheit, einzelne Aufgaben von Genossenschaften zu lösen, ohne die durch das Genossenschaftsgesetz vorgeschriebene persönliche Haftung der Mitglieder übernehmen zu müssen. Nach dem genannten Gesetz können die neuen Innungen zur Förderung des Geschäftsbetriebes ihrer Mitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten. Nach § 99 der Gewerbeordnung haftet aber für alle Verbindlichkeiten der Innung nur das Innungsvermögen. Die vor 1873 in Bayern [* 9] gegründeten Genossenschaften, welchen das Gesetz vom das Recht der beschränkten Haftpflicht zugestanden hatte, behalten dasselbe auch fernerhin bei. Die Haftpflicht ist zeitlich beschränkt. Sie verjährt binnen zwei Jahren nach Auflösung einer Genossenschaft, bez. nach dem Ausscheiden des einzelnen Genossenschafters.
Organe der Genossenschaften sind: der gesetzlich vorgeschriebene Vorstand, welcher aus den Mitgliedern zu wählen ist, und der die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, die Generalversammlung, in welcher, wenn nichts andres bestimmt ist, jeder Genosse eine Stimme hat, der Aufsichtsrat, welchen die Genossenschaft zur Überwachung der Geschäftsführung und Kontrolle dem Vorstand an die Seite setzen kann, sowie in besondern Fällen Bevollmächtigte, welche zur Führung von Prozessen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats etc. ernannt werden können.
Die Auflösung einer Genossenschaft erfolgt durch Ablauf [* 10] der für sie festgesetzten Zeit, durch Beschluß der Genossenschaft, durch Eröffnung des Konkurses, durch den Tod sämtlicher Mitglieder, wenn das Statut nichts andres bestimmt, endlich und zwar ohne Anspruch auf Entschädigung durch richterliches Erkenntnis, wenn die Genossenschaft sich das Gemeinwohl gefährdende gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen zu schulden kommen läßt, oder wenn sie andre als im Gesetz bezeichnete Zwecke verfolgt.
Reicht das Vermögen zur Deckung der Schulden aus, so findet das Liquidationsverfahren statt; ist das Vermögen hierfür ungenügend, so kommt das Konkursverfahren mit nachfolgendem Umlageverfahren in Anwendung. Verbleiben aber nach Deckung der Schulden Überschüsse, so werden aus denselben die Geschäftsanteile nach Höhe der einzelnen Guthaben zurückgezahlt. Weitere Überschüsse werden, insoweit das Statut nicht besondere Bestimmungen enthält, nach der Kopfzahl verteilt. Praktische Anweisungen zur Gründung und Einrichtung von Genossenschaften gibt Schulze-Delitzsch, »Vorschuß- und Kreditvereine als Volksbanken« (5. Aufl., Leipz. 1876),
und in seiner Schrift »Die in einzelnen Gewerbszweigen« (das. 1873).
Zweck der Genossenschaft ist es, durch Vereinigung von Kräften und Kapitalien wirtschaftliche Erfolge zu erzielen, welche dem Einzelnen unerreichbar sind. Solche Vorteile können bestehen in billigerm Erwerb (Konsum- und Kreditvereine, Rohstoff- und Baugenossenschaften), in gemeinschaftlicher Benutzung von Kapitalien, Maschinen, Verkaufshallen, Wasserkräften etc. (Werkgenossenschaften), im Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung (Magazingenossenschaften) oder in gemeinschaftlicher Produktion (Produktivgenossenschaften).
Diejenigen Genossenschaften, deren Thätigkeit vorwiegend oder ganz dem Bereich des Handels und des Verkehrs angehört (Konsum-, Kreditvereine), werden oft als Distributivgenossenschaften andern Genossenschaften, wie insbesondere den Produktiv- und Baugenossenschaften, deren Thätigkeit auf die Güterproduktion gerichtet ist, gegenübergestellt. Den kleinen Leuten sollen durch die Verbindung die Vorteile des Großbesitzes und Großbetriebes zugänglich gemacht werden. Innerhalb gewisser Grenzen [* 11] ist dies immer möglich.
Die genossenschaftliche Verbindung kann nicht allein technisch-finanziell, sondern auch in sittlicher und sozialer Beziehung einen segensreichen Einfluß ausüben (Interesse der selbständigen Genossen gegenüber dem von Lohnarbeitern, erzieherische Wirksamkeit, Förderung der Sparsamkeit und des Gemeinsinns, Übung in Selbstverwaltung und Unterordnung, angemessenere Einkommensverteilung etc.). Dagegen haben manche Genossenschaften im Anfang mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen (Mangel an Kapital und Geschäftserfahrung), und wenn einmal die Glut des ersten Eifers sich abgekühlt hat, so drohen die Gefahren der durch Vielköpfigkeit hervorgerufenen Schwerfälligkeit, des Mißtrauens, der Unbotmäßigkeit etc. Je inniger die Verbindung ist (insbesondere bei Produktivgenossen), um so mehr muß sich tüchtige technisch-wirtschaftliche Bildung und Sach- und Menschenkenntnis mit einem hohen Maß moralischer Kraft [* 12] bei allen Genossen paaren, wenn die Verbindung Aussicht auf Bestand haben soll.
Infolgedessen haben denn auch diejenigen Genossenschaften, welche hohe Anforderungen in moralischer und wirtschaftlicher Beziehung stellen, wie die Produktivgenossenschaften, in Deutschland bisher wenig Verbreitung gefunden, während die meisten Genossenschaften auf den Gebieten sich gebildet haben, auf welchen der Möglichkeit einer zahlreichen Mitgliedschaft mäßige Anforderungen an Leistungsfähigkeit und moralische Kraft der Genossen gegenüberstehen (Konsum- und Kreditvereine).
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
In Deutschland hat sich das Genossenschaftswesen, angeregt und gefördert durch Schulze-Delitzsch, in kurzer Zeit außerordentlich entwickelt. Es bestanden Genossenschaften, gegründet nach dem System Schulze-Delitzsch, der zuerst 1849 eine Einkaufsgenossenschaft für Arbeitsmaterial von Handwerkern in Delitzsch [* 13] ins Leben gerufen hatte, im J. 1876: 3080, 1881: 3481, 1884: 3822. Die Mitgliederzahl wird für 1884 auf rund 1½ Mill. beziffert, die gesamten geschäftlichen Leistungen wurden auf 3000 Mill. Mk. veranschlagt, denen 300 Mill. angesammelte eigne Kapitalien an Geschäftsanteilen und Reserven und etwa 500 Mill. fremde Gelder als Betriebsfonds dienten. Dazu kamen noch ca. 800 Raiffeisensche Darlehnskassen und andre landwirtschaftliche Genossenschaften. Ein großer Teil der deutschen Genossenschaften gehört zum »Allgemeinen Verband [* 14] der auf Selbsthilfe beruhenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften«, ¶
mehr
dessen Geschäfte durch einen besoldeten Anwalt (bis zu seinem Tode der Gründer des Verbandes, Schulze-Delitzsch, jetzt Reichstagsabgeordneter Friedr. Schenck in Berlin) [* 16] besorgt werden. Letzterer besorgt auch die Herausgabe des statistischen »Jahresberichts«. Die dem Verband angehörigen Vereine senden alljährlich zu einem allgemeinen Vereinstag Vertreter. Dieser Vereinstag ist die oberste Instanz, welche die gemeinsamen Interessen überwacht, deren Wahrnehmung bei der Gesetzgebung ebenso wie die Beratung der einzelnen Vereine bei ihrer Organisation etc. dem Anwalt übertragen ist.
Zwischenglieder zwischen den einzelnen Vereinen und dem Vereinstag bilden die Unter-, Provinzial- oder Landesverbände, zur Zeit 33 an Zahl, umfassend die Vereine einzelner Provinzen und Länder oder auch gewisser Zweige der Genossenschaften (Fachverbände). Die von diesen Zwischengliedern gewählten Vorstände bilden einen engern Ausschuß und stehen dem Anwalt bei Ordnung der Finanzen des Verbandes wie in allen andern wichtigen Angelegenheiten zur Seite. Als Verbandsorgan in der Presse [* 17] dient die von Schulze-Delitzsch gegründete Wochenschrift »Blätter für Genossenschaftswesen« (früher »Innung der Zukunft«, Leipz. 1866 ff., jetzt redigiert von Schenck). Die von Verbandsvereinen 1864 mit 9 Mill. Mk. Aktienkapital gegründete Deutsche Genossenschaftsbank von Sörgel, Parrisius u. Komp. in Berlin und ihre Kommandite in Frankfurt [* 18] a. M. vermitteln den Genossenschaften die Großbankverbindung und den Giroverkehr.
[Vorschußvereine.]
Die in Deutschland am meisten vertretenen Genossenschaften sind die Kreditgenossenschaften (Vorschuß- und Kreditvereine, Volks- und Gewerbebanken), deren erste als Vorschußverein 1850 von Schulze-Delitzsch zu Delitzsch in der Provinz Sachsen [* 19] gegründet wurde. Über die Entwickelung der Genossenschaften bieten folgende Zahlen, auch wenn sich dieselben nur auf die Vereine beziehen, die der Anwaltschaft ihre Geschäftsabschlüsse einreichten, doch ein zuverlässiges Bild:
Rechnungsjahr | Zahl der Vereine | Mitgliederzahl | Gewährte Vorschüsse u. Prolongationen | Eigner Fonds | Auf Kredit entnommen | Dem Anwalt bekannte Vereine |
---|---|---|---|---|---|---|
in Millionen Mark | ||||||
1859 | 80 | 18676 | 12 | 0.8 | 3.0 | 190 |
1860 | 133 | 31603 | 25 | 1.6 | 7.2 | 257 |
1865 | 498 | 169595 | 203 | 14.5 | 52.9 | 961 |
1870 | 740 | 314656 | 623 | 43.9 | 138.0 | 1871 |
1875 | 815 | 418251 | 1496 | 91.9 | 330.2 | 2764 |
1880 | 906 | 460656 | 1447 | 118.4 | 364.5 | 1895 1 |
1884 | 879 | 451779 | 1517 | 126.5 | 393.2 | 1965 |
1 Seit 1879 ausschließlich Deutsch-Österreichs.
Diese Genossenschaften, welche den Raiffeisenschen Darlehnskassen in ihren Zielen sehr nahe stehen und nur in den Verwaltungsformen sich wesentlich unterscheiden, wollen das Kreditbedürfnis ihrer Mitglieder, welche als einzelne Personen an sich nur geringen Kredit genießen, durch Vereinigung der gesamten Einzelkredite in einen durch die Solidarhaft ihrer Mitglieder wesentlich erhöhten, somit die Beschaffung fremder Kapitalien erleichternden Gesamtkredit und durch Gewährung von verzinslichen Vorschüssen an ihre Mitglieder befriedigen.
Als Mittel des Geschäftsbetriebes dienen die eingezahlten Geschäftsanteile, die aus Eintrittsgeldern und Gewinnanteilen angesammelten Reserven und die Anlehen. Ein regelmäßiger Geschäftsgang wird gesichert durch Vorsicht bei der Kreditgewährung (nur für kurze Zeit und produktive Zwecke unter sichernder Bürgschaft), durch richtige Bemessung der Fristen für Kündigung des geliehenen Kapitals, der Mitgliedschaft und für Auszahlung von Geschäftsanteilen. Diese Genossenschaften können insbesondere auch dadurch einen guten Einfluß ausüben, daß sie zur Kapitalbildung und zur Sparsamkeit anregen.
[Konsumvereine.]
Die Konsumvereine (Lebensbedürfnisvereine), welchen Mitglieder der verschiedensten Berufsstellungen angehören können, kaufen Waren, insbesondere Lebensmittel, im großen ein und geben sie an die Mitglieder (manche Vereine auch an Nichtmitglieder) zumeist mit mäßigem Aufschlag, in seltenen Fällen zu den Selbstkosten ab. Am Schluß des Geschäftsjahrs wird der Geschäftsgewinn nach Verhältnis der Einlagen oder des Jahreskonsums als Gewinnanteil verteilt oder gutgeschrieben.
Das nötige Geschäftskapital wird durch Geschäftsanteile und Eintrittsgelder beschafft, ausnahmsweise auch durch Anlehen, bez. Warenkauf auf Kredit. Der Verkauf soll nur gegen Barzahlung erfolgen. Einzelne Vereine sind nur Markenvereine (Markenkonsumvereine), welche mit Geschäftsleuten Verträge dahin abschließen, daß ihre Mitglieder, welche sich durch vom Verein ausgestellte Marken zu legitimieren haben, bei Entnahme von Waren Rabatt erhalten. Dieselben kommen, nachdem manche derselben wenig günstige Erfahrungen gemacht haben (schlechtere Behandlung, geringere Warenqualität), heute nur noch selten vor.
Dagegen bestehen solche Markenverträge bei vielen Konsumvereinen, welche eigne Warenlager halten, für solche Lebensbedürfnisse, die in diesen Lagern nicht vorrätig sind. Die Konsumvereine wollen nicht allein billige, sondern auch unverfälschte Waren liefern, durch Zwang zur Barzahlung vom Kreditnehmen und seinen Folgen loslösen und das Ansammeln von Ersparnissen erleichtern. Dagegen haben manche derselben mit dem Übelstand zu kämpfen, daß sie nicht das jeden Vorteil ausnutzende Interesse des Geschäftsmanns bethätigen können, insbesondere wenn sie sich nicht einer sehr tüchtigen und opferwilligen Leitung erfreuen.
Außerdem hält die Solidarhaft leicht kaufkräftige Mitglieder fern. Eine wohlthätige Wirkung üben die Konsumvereine besonders bei mangelnder Konkurrenz aus (Fabriken, Bergwerke mit zahlreichen Arbeitern in verkehrsarmen Gegenden). Verkaufen Konsumvereine auch Waren an Nichtmitglieder, so sind sie auch als gewerbesteuerpflichtig anzusehen.
Vgl. Pfeiffer, Die Konsumvereine, ihr Wesen und ihr Wirken (2. Aufl., Stuttg. 1869);
Schneider, Taschenbuch für Konsumvereine; Anweisung zu deren Gründung und Einrichtung (Leipz. 1883).
Die Entwickelung der Konsumvereine veranschaulicht nachstehende Übersicht:
Jahr | Dem Anwalt bekannte Vereine | Vereine, von denen Abschlüsse vorlagen | Zahl der Mitglieder | Verkaufserlös | Geschäftsanteile | Anlehen |
---|---|---|---|---|---|---|
in Millionen Mark | ||||||
1864 | 97 | 38 | 7709 | 0.8 | 0.06 | 0.05 |
1870 | 739 | 111 | 45761 | 9.0 | 0.82 | 0.55 |
1878 | 1052 | 202 | 109515 | 28.6 | 2.93 | 2.81 |
1881 | 660 1 | 185 | 116510 | 32.8 | 3.09 | 2.93 |
1883 | 675 | 172 | 110433 | 32.7 | 3.07 | 3.11 |
1884 | 678 | 164 | 117278 | 34.6 | 2.85 | 2.24 |
1 Seit 1879 ausschließlich Deutsch-Österreichs.
Die Zahl der der Anwaltschaft bekannten Kreditgenossenschaften und Konsumvereine betrug 1884: 1956, welche sich auf die einzelnen Provinzen des Königreichs Preußen [* 20] und die übrigen Staaten des Deutschen Reichs wie folgt verteilten: ¶
Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Genossenschaften |
---|---|---|
1 | Ob|la|te, der; -n, -n [nach lat. pueri oblati = dargebrachte Knaben; in der alten u. ma. ... |
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- 12: Baltimore
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- 16: Bauhütte
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- 32: Deutsches Recht
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- 47: Generalversammlung (+1)
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- 52: Genossenschaftsregister
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- 57: Gewerbegesetzgebung (+2)
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- 68: Handelsregister
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- 87: Johanniterorden, neuer preußischer (+1)
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- 90: Kloster
- 91: Kongregation
- 92: Konsumvereine
- 93: Kooperative
- 94: Korporation
- 95: Krankenhäuser
- 96: Kreditanstalten
- 97: Kreditgenossenschaften
- 98: Kriegssanitätswesen
- 99: Landsmannschaften
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- 121: Landwirtschaftlicher Kredit (+1)
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- 124: Markenkonsumvereine
- 125: Meistergesang
- 126: Milchwirtschaft
- 127: Musik
- 128: Nothelfer
- 129: Orden
- 130: Owen
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- 134: Reichsversicherungsamt
- 135: Reservefonds
- 136: Rochdale (+1)
- 138: Rohstoffgenossenschaften
- 139: Rosenkranz
- 140: Rotes Kreuz
- 141: Korrespondenzblatt
- 142: Russisches Reich
- 143: Salz
- 144: Schauspielkunst
- 145: Schiffsregister
- 146: Schola
- 147: Schönberg
- 148: Schulze-Delitzsch
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- 150: Slawen
- 151: Solidarhaft
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- 193: Reichsbank (+1)
- 195: Russisches Reich
- 196: Telegraphenbüreaus (+2)
- 199: Ungarn (+1)
- 201: Deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte
- 202: Einkommensteuer
- 203: ⇒ Genossenschaftswesen (+6)
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Konsumvereine, s. Genossenschaften
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Magazinvereine, s. Genossenschaften
-
Rohstoffvereine, s. Genossenschaften
-
Vorschußvereine, s. Genossenschaften
-
Wirtschaftsgenossenschaften, s. Genossenschaften
Volkswirtschaft: Volkswirtschaftslehre, Agrarisches, Socialwissenschaft
Seite 210: Genossenschaftswesen.Genossensc
haft.Genossensc
haften.- Arbeitervereine.
- Artels.
- Association.
- Bau
genossensc
haften. - Beamtenvereine.
- Benefit-building-societies.
- Bildungsgenossenschaften
- Brüderkassen, s. Knappschaft.
- Chabrus.
- Cooperative stores.
- Dienstmannsinstitut.
- Distributiv
genossensc
haften, s. Genossenschaften. - Fabrikalterskassen, s. Fabriksparkassen.
- Fabrikkrankenkassen, s. Fabriksparkassen.
- Fabriksparkassen.
- Frauenvereine.
- Albertverein.
- Hausfrauenvereine.
- Friendly societies, s. Hülfsgesellschaften.
- Genossenschaftswesen, s. Genossensch.
- Gewerbevereine.
- Gewerkvereine.
- Hülfsgesellschaften
- Hülfskassen, s. Hülfsgesellsch.
- Karenzzeit.
- Knappschaft.
- Knappschaftskassen, s. Knappschaft.
- Konsumvereine, s.
Genossensc
haften. - Kooperative Associationen.
- Magazinvereine, s.
Genossensc
haften. - Produktiv
genossensc
haften. - Rohstoffvereine, s.
Genossensc
haften. - Trades' Unions, s. Gewerkvereine.
- Vorschußvereine, s.
Genossensc
haften. - Wirtschafts
genossensc
haften, s. Genossenschaften.
Anzahl Elemente auf 200 begrenzen.
Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
60.951 | Landwirtschaftliche Genossenschaften | ; Handwörterbuch der Staatswissenschaften | Bd. 4 | (Jena 1892) |
53.612 | Brüderschaft | Nitzsch | Über die niederdeutschen Genossenschaften | (Berl. 1880) |
7.108 | Genossenschaften | Gierke | Das deutsche Genossenschaftsrecht | (Berl. 1868-81, 3 Bde.) |
9.858 | Kloster | Dürrschmidt | Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern | (Nördling. 1875) |
62.626 | Orden | Bertouch | Kurzgefaßte Geschichte der geistlichen Genossenschaften | (Wiesb. 1888) |
7.108 | Genossenschaften | Probst | Die Grundlehren der deutschen G. | (Münch. 1875-84, 2 Bde.) |
7.108 | Genossenschaften | Rosin | Das Recht der öffentlichen Genossenschaft | (Freiburg 1886) |
7.108 | Genossenschaften | Schulze-Delitzsch | Die Streitfragen im deutschen Genossenschaftsrecht | (Leipz. 1880) |
60.951 | Landwirtschaftliche Genossenschaften | Schönberg | Handbuch der polit. Ökonomie, Bd. 2 | (Tüb. 1891) |
12.425 | Orden | Bertouch | Geschichte der geistlichen Genossenschaften etc. | (Wiesb. 1888) |
7.108 | Genossenschaften | G. Holyoake | History of the cooperation in England | (3. Aufl., Lond. 1885, 2 Bde.) |
67.548 | Handwerkerkammern | Die gewerblichen Genossenschaften in Österreich | Etatistischen Departement im k. k. Handelsministerium | (Wien 1895): |
45.165 | SCHWEIZ | 8429 Aktiengesellschaften | Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften | (1905: 7837; 1883: 1417) |
60.951 | Landwirtschaftliche Genossenschaften | Birnbaum | Genossenschaftsprincip in Anwendung auf die Landwirtschaft | (Lpz. 1870) |
7.108 | Genossenschaften | Schulze-Delitzsch ^[Derselbe] | Material zur Revision des Genossenschaftsgesetzes | (das. 1883) |
7.108 | Genossenschaften | Kraus | Die Solidarhaft bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften | (Bonn 1878) |
7.108 | Genossenschaften | Parisius | Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reich, mit Einleitung u. Erläuterung | (Berl. 1876) |
7.108 | Genossenschaften | Véron | Les associations ouvrières etc. en Angleterre, en Allemagne et en France | (Par. 1865) |
60.951 | Landwirtschaftliche Genossenschaften | Schönberg | Die Landwirtschaft der Gegenwart und das Genossenschaftsprincip | (Bresl. 1869) |
10.484 | Landwirtschaftliche Genossenschaften | G. Schönberg | Die Landwirtschaft der Gegenwart und das Genossenschaftsprinzip | (Berl. 1869) |
7.105 | Genossenschaften | Schneider | Taschenbuch für Konsumvereine; Anweisung zu deren Gründung und Einrichtung | (Leipz. 1883) |
7.104 | Genossenschaften | "Die G. in einzelnen Gewerbszweigen" | (das. 1873) | |
67.548 | Handwerkerkammern | Mataja | Die gewerblichen Genossenschaften in Österreich | (in Conrads "Jahrbüchern", 3. Folge, Bd. 11) |
57.978 | Gewerbegenossenschaften | Mataja | Artikel Gewerbliche Genossenschaften | (im "Österr. Staatswörterbuch", ebd. 1895) |
7.104 | Genossenschaften | "Vorschuß- und Kreditvereine als Volksbanken" | (5. Aufl., Leipz. 1876) | |
7.107 | Genossenschaften | "Die Genossenschaft" | (Wien 1872 ff.) | |
14.660 | Schulze-Delitzsch | "Die Genossenschaften in einzelnen Gewerbszweigen" | (mit F. Schneider, Leipz. 1873) | |
7.105 | Genossenschaften | Pfeiffer | Die Konsumvereine, ihr Wesen und ihr Wirken | (2. Aufl., Stuttg. 1869) |
16.432 | Wasserrecht | Weddige | Anleitung zur Bildung öffentlicher Genossenschaften zur Ent- und Bewässerung von Grundstücken | (Berl. 1887) |
55.535 | Droste zu Vischering | "Über die Genossenschaften der Barmherzigen Schwestern" | (ebd. 1833; 2. Aufl., ebd. 1838) | |
7.108 | Genossenschaften | "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Studien und Vorschläge" | (Stuttg. 1882) | |
1.756 | Arbeiterwohnungen | "Genossenschaften") | ||
7.107 | Genossenschaften | "Berichte über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich und Ungarn" | heraus (der letzte 1886) | |
7.105 | Genossenschaften | "Blätter für Genossenschaftswesen" | (früher "Innung der Zukunft", Leipz. 1866 ff., jetzt redigiert von Schenck) | |
10.484 | Landwirtschaftliche Genossenschaften | Goltz in Schönbergs | "Handbuch der politischen Ökonomie" | Bd. 2; Birnbaum, Das Genossenschaftsprinzip in Anwendung und Anwendbarkeit in der Landwirtschaft (Leipz. 1870) |
7.108 | Genossenschaften | "Jahresbericht über die auf Selbsthilfe gegründeten deutschen Erwerbsgenossenschaften" | (das., früher von Schulze-Delitzsch, jetzt von Schenck herausgegeben) | |
67.881 | Raiffeisen | "Die Darlehnskassenvereine in Verbindung mit Konsum-, Verkaufs-, Winzer-, Molkerei-, Viehversicherungs- u. s. w. Genossenschaften als Mittel zur Abhilfe der Not der ländlichen Bevölkerung" | (Neuwied 1866; 5. Aufl. 1887) |
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