Gehöfersch
aften
oder Erbenschaften sind bäuerliche Genossenschaften mit Feldgemeinschaft (s. d.), die sich bis in die neueste Zeit in einigen Gegenden des Regierungsbezirks Trier [* 2] erhalten haben. Die aus Ackern, Wiesen und Wald bestehende Dorfgemarkung befindet sich im gemeinschaftlichen Besitze der Dorfgenossen, indem jedem ein bestimmter, übrigens beliebig veräußerlicher und teilbarer idealer Anteil an jedem Gewann (s. d.) zusteht. Die einzelnen Streifen wurden infolge der Art der Bewirtschaftung ursprünglich jährlich, später aber in längern Perioden durch das Los neu verteilt, soweit nicht eine gemeinsame Nutzung derselben stattfand.
Man hat die Gehöfersch
aften lange für Reste des altgerman. Dorfsystems (s. d.)
angesehen, und gewiß sind sie als Ergebnisse der alten Rechtstradition zu betrachten. Indessen lassen sie sich urkundlich
nur
bis in das 14. Jahrh. sicher zurückverfolgen. Sie scheinen unmittelbar aus grundherrlichen
Veranstaltungen hervorgegangen zu sein, derart, daß zunächst die Grundherren, deren Grundeigentum meistens durch mehrere
Dörfer zerstreut lag, die auf diesem in der
Hand
[* 3] von Hörigen befindlichen Eigentum lastenden Fronen in einem jener Dörfer
zu gemeinsamer Rodung und
Bestellung größerer
Stücke des Allmendlandes (s.
Allmende) vereinigten. Mit
dem Zerfall der Grundherrschaften kauften oder pachteten die Hörigen das bisher gemeinsam bestellte Land von ihrem Grundherrn
und behielten das Gemeineigentum, zunächst auch die gemeinsame
Bestellung bei. -
Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, Bd. 1 (Lpz. 1886), S. 451 fg.