Gefährdeeid
(Kalumnieneid, Juramentum calumniae),
im frühern Prozeßverfahren das eidliche Versprechen einer Partei, daß sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel »nicht aus Gefährde«, d. h. nicht schikanös, sondern in gutem Glauben gebrauchen wolle.
Der Gefährdeeid
kam sowohl in Ansehung des ganzen Prozeßverfahrens als
sogen. genereller wie auch bezüglich einzelner Prozeßhandlungen als spezieller
Kalumnieneid vor.