Fehler
,
die
Abweichung von dem Normalen und Zulässigen. Der hierauf bezüglichen Beurteilung unterliegen eine einzelne
Handlung oder ein
Mensch in seinen geistigen oder körperlichen Eigenschaften, ein
Tier, eine Sache. Der Fehler
kann in
dem
Mangel einer guten oder in dem Vorhandensein einer schlechten Eigenschaft liegen. Im
Recht wird für die Fehler
veräußerter
oder zur Benutzung eingeräumter Sachen in weitem
Umfang gehaftet (s. Gewährleistung). Fehler
hafte Sachen brauchen, wenn
eine erst herzustellende oder eine der Gattung nach bestimmte Sache Gegenstand eines Rechtsgeschäfts ist, als
Erfüllung
nicht angenommen zu werden, der Fehler
mag die natürliche Beschaffenheit der zu leistenden Sache oder das
Recht des Leistenden
(z. B. die Sache gehört einem Dritten, sie ist mit einem Pfandrecht behaftet) betreffen.
In
Bezug auf den Erwerb von
Rechten haben Sachen einen Fehler
(vitium), wenn der beabsichtigte Erwerb nicht eintreten
kann, obgleich die sonstigen Erfordernisse des Erwerbs vorhanden sind.
Nach Art. 306 des
Deutschen Handelsgesetzbuchs erlangt der redliche Erwerber von Waren oder andern beweglichen Sachen, welche
von einem
Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, das Eigentum, auch wenn der Veräußerer
nicht Eigentümer war. Dieser
Artikel findet, sofern es sich nicht um
Inhaberpapiere handelt, keine Anwendung,
wenn die veräußerten Sachen gestohlen oder verloren waren. Diese Fehler
wirkung haben auch das franz.
Recht
(Code civil Art. 2279,2280), das
Badische
Landrecht, das Niederländ.
Gesetzbuch, das Ital. Gesetzbuch, das
Schweizer
Obligationenrecht; jedoch hat der redliche Erwerber einen
Anspruch auf Erstattung
des gezahlten Preises. Dem hat sich der Deutsche
[* 3]
Entwurf angeschlossen (§§. 879, 939). Im gemeinen röm.
Recht schließt der Fehler
der Sache, daß sie gestohlen oder dem Eigentümer durch gewaltsame Besitzentsetzuug
entzogen ist, selbst die Ersitzung (s. d.) des redlichen Erwerbers aus. Von dem
Fehler
eines Rechtsgeschäfts spricht man, wenn nicht alle Erfordernisse der
Gültigkeit vorliegen, von dem
Fehler
des
Besitzerwerbs (s.
Besitzerwerb und
-Verlust), wenn der
Besitz durch Gewalt oder dadurch erlangt ist, daß er dem bisherigen
Besitzer heimlich entzogen oder ihm auf
Widerruf eingeräumt ist (vi, clam, precario), von dem Fehler
des Erwerbs eines
Rechts (Eigentums,
dinglichen
Rechts), wenn etwas an dem gültigen Erwerbe fehlt.
Der Fehler
des
Besitzerwerbs hat zur Folge, daß der
Besitz durch die geeigneten Rechtsmittel wieder entzogen werden kann. Es giebt
heilbare Fehler
von Rechtsgeschäften (s.
Anfechtung); andere machen das
Geschäft für immer ungültig. Ebenso können gewisse
Fehler
eines Rechtserwerbs durch Zeitablauf (Ersitzung, s. d.) geheilt
werden, andere nicht. Ebenso giebt es Fehler
prozessualer
Akte, welche durch Verzicht
auf ihre Geltendmachung
zu heilen sind, andere nicht. Im allgemeinen gilt die Regel, daß die Fehler
, wenn sie Erfordernisse rechtlicher Handlung
betreffen, welche aus öffentlich-rechtlichen
Gründen aufgestellt sind, durch Verzicht auf die Geltendmachung nicht zu heilen
sind.