Erlaß.
Wenn ein
Gläubiger auf seine Forderung durch einseitige, von dem Schuldner nicht angenommene Erklärung verzichtet,
so ist das wirkungslos. Der Erlaß
gilt nur als Erlaßvertrag, er hebt das Forderungsrecht auf,
oder giebt dem Schuldner eine Einrede gegen den von dem
Gläubiger trotz des Erlaß
später erhobenen
Anspruch. Ein Erlaß
kann wie
ein schuldbegründender
Vertrag verschiedene
Causae (s.
Causa) haben; er kann abgeschlossen sein, weil der
Gläubiger dem Schuldner
damit schenken will, oder sich die Parteien verglichen haben oder der
Gläubiger durch einen andern Vermögenswert
entschädigt wird.
Aber der Erlaß
wird nicht dadurch ungültig, daß der Rechtsgrund, welcher die Parteien zum Erlaßvertrage bestimmt
hat und demselben zu
Grunde liegt, in dem Erlaß
keinen
Ausdruck gefunden hat. Entbehrt freilich der Erlaß
eines
gültigen Rechtsgrundes, so kann der
Gläubiger den Erlaß
kondizieren, d. h. zurückfordern. (S.
Bereicherung und Bereicherungsklage.)
Der Erlaß
kann auch durch
Ausstellung einer Quittung seinen
Ausdruck finden, und er kann gemeinrechtlich mündlich erklärt werden.
Nach
Preuß. Allg.
Landrecht bedarf es der Schriftform überall da, wo solche für
Verträge überhaupt vorgeschrieben ist,
namentlich also wenn der Gegenstand sich über 150 M. beläuft. - In einem andern
Sinne bedeutet Erlaß
die
Verfügung eines Landesherrn,
eines
Staatsministeriums, einer Oberbehörde.