Einkammers
ystem,
s. Volksvertretung.
Einkammersystem
3 Wörter, 37 Zeichen
Einkammersystem,
s. Volksvertretung.
(Volksrepräsentation), die Stellvertretung des gesamten Volkes durch hierzu berufene Vertreter (Abgeordnete,
Deputierte, Landstände, Mandatare, Repräsentanten, Landtag, Gesetzgebender Körper), durch welche die Regierten das
Recht der Mitwirkung ausüben, welches ihnen der Regierung gegenüber
in Ansehung wichtiger Regierungshandlungen, namentlich
bezüglich der Gesetzgebung, zusteht. Die Volksvertretung der modernen Repräsentativverfassung (Repräsentativsystem) in der konstitutionellen
Monarchie unterscheidet sich von dem ständischen System, welches früher verbreitet war, dadurch, daß nach letzterm nur Vertreter
gewisser Stände (»Landstände«),
und zwar meistens nur mit beratender Stimme, von der Regierung zugezogen wurden (landständisches System), während die Volksvertretung im Sinn und nach den Bestimmungen der neuern Verfassungsurkunden eine Vertretung des Volkes in seiner Gesamtheit bezweckt, so daß die Abgeordneten keineswegs nur als Vertreter ihres Standes oder ihres Wahlkreises erscheinen, auch an Instruktionen seitens ihrer Wähler nicht gebunden sind (parlamentarisches, konstitutionelles System).
Dasselbe gilt von der repräsentativen Demokratie (s. d.) im Gegensatz zur unmittelbaren (antiken) Demokratie, in welch letzterer
das Volk selbst unmittelbar in der Volksversammlung die Regierungsgewalt ausübt. In den größern Staaten besteht dabei nach
dem Vorgang Englands die Einteilung der in zwei repräsentative Körperschaften (Zweikammersystem, im Gegensatz
zum Einkammersystem der Kleinstaaten), von denen nur die Zweite Kammer (Unterhaus, Abgeordnetenhaus, Volkskammer) lediglich
aus Wahlen der Staatsbürger hervorgeht, während die Erste Kammer (Oberhaus, Herrenhaus, Pairskammer) auf Grund von Ernennungen
seitens der Krone, auf Grund ständischer Wahlen und besonderer Notabilität oder vermöge erblichen Rechts (Standesherren) zusammengesetzt
wird. So bildet die letztere ein konservatives Gegengewicht der Zweiten Kammer gegenüber
, indem zugleich durch das Zweikammersystem
dem Bedürfnis einer gründlichen und wiederholten Erörterung der politischen Fragen durch zwei verschiedene Körperschaften,
der Wahrung begründeter ständischer Interessen Rechnung getragen und das Majoritätsprinzip, welches der Abstimmung in den
Kammern selbst zu Grunde liegt, gemildert werden soll.
Die deutsche Reichsverfassung hat das Zweikammersystem trotz des Dualismus von Bundesrat und Reichstag nicht angenommen, da die
Mitglieder des Bundesrats lediglich Vertreter der verbündeten Staatsregierungen sind. Obgleich übrigens das ständische
System aufgegeben, ist doch die Bezeichnung Stände (Landstände) für die Landtage geblieben, deren Angehörige auch als
Landboten im Gegensatz zu den Reichsboten, d. h. den Mitgliedern des Reichstags, bezeichnet werden. Die Art und Weise, wie die
Wahlen zur Volksvertretung zu erfolgen haben, ist durch besondere Wahlgesetze bestimmt (s.
Wahl). Über
die Volksvertretungen der einzelnen Staaten vgl. die betreffenden Artikel (z. B. Frankreich, Preußen
[* 3] etc.) und den
Artikel »Reichstag«.
Nr. | Ergebnis | Volksvertretung |
---|---|---|
1 | ****** | Volks|ver|tre|tung, die: Organ, das die Interessen des Volkes (gegenüber der Regierung) vertritt [u. dessen Mitglieder ... |
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Einkammersystem, s. Volksvertretung
Volksrepräsentanten, s. Volksvertretung
Volksvertretung
Volksvertretung.
Zweikammersystem, s. Volksvertretung
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Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
19.980 | Volksvertretung | Ostersetzer | Währungswechsel und Wiederaufnahme der Barzahlung | (Wien 1892) |
19.980 | Volksvertretung | O. Haupt, Gold | Silber und die Valutaherstellung | (das. 1892) |
19.980 | Volksvertretung | Menger | Die Valutaregulierung in Österreich-Ungarn | ("Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik", dritte Folge, Bd. 3) |
19.980 | Volksvertretung | 1) in Silber 1-Kronenstücke und 50-Hellerstücke, und zwar 200, bez. 400 Stück aus 1 kg Münzsilber mit einem Feingehalt vo | ||
3.302 | Bradlaugh | "Wahre Volksvertretung"; | ||
9.413 | Kaltenborn | "Die Volksvertretung und die Besetzung der Gerichte, besonders des Staatsgerichtshofs" | (das. 1864) | |
9.1008 | Konflikt | Zusammenstoß, Zusammentreffen, Streit | B. der Staatsregierung mit der Volksvertretung, wie in Preußen wegen der Armeereorganisation zu Anfang der 60er Jahre | (Konfliktszeit, Konfliktsperiode) |
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