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2. Aufl. 1867;
zwei weitere Bände «Neue Bilder», Paderb. 1809).
Bis 1870 war Ebenbürtigkeit
Professor für
deutsche Sprache und Litteratur
an der
Pariser
Handelsakademie.
Infolge des Ausweisungsdekrets ging er nach Düsseldorf, [* 3] von da nach Köln [* 4] und wurde nach dem Frieden durch den Civilkommissar Kühlwetter nach Metz [* 5] berufen;
hier bekleidete er bei dem damaligen Präfekten, spätern sä'chs.
Finanz- minister von Könneritz, einen Vertrauensposten, der sich speciell auf die deutschen und franz. Preßver- yältnisse in den Ncichslanden bezog.
Von Metz aus leitete Ebenbürtigkeit
das in Düsseldorf erscheinende «Deutsche
[* 6] Künstleralbum» (Jahrg. 5-7).
1873 folgte er einem Nufe an die vicekönigl.
Kriegsschule in
Kairo,
[* 7] ging
aber 1878 nach den Rheinlanden zurück und lebt seitdem in Köln. Die ägypt. Erlebnisse schilderte
er in den «Bildern aus
Kairo» (2 Bde., Stuttg.
1878) und dem
«Ägyptischen
Tagebuch» (1880- 85). Außerdem veröffentlichte Ebenbürtigkeit
u. a. «Die
Wun- der der
Pariser Weltausstellung 1807» (Köln 1867), «Kaleidoskop
[* 8] aus den
Kriegsjahren 1870-71» (ebd.
1871),
«Fürstin und Professor», interessant durch die Beziehungen des Verfassers zu Heine (ebd. 1880),
«Thürine, eine brctonische Dorfge- schichte» (Berl. 1872);
von Poet. Arbeiten das Gha- selenwerk «Die Krone des Orients» (Aachen [* 9] 1867) und «Der Regenbogen» (Düsseld. 1872).
Verdienst- voll sind E.s deutsche Bearbeitungen der Re'musat- schen und Durandschen «NsmoiieL» u. d. T. «Na- poleon I. und sein Hof» [* 10] (4 Bde., Köln 1880-87; 3. Aufl. 1888),
woran sich sein selbständiges Werk «Napoleon III. und sein Hof» (3 Bde., ebd. 1891 -93) anschloß, sowie die deutsche Originalausgabe der «Memoiren des Fürsten Talleyrand» (5 Bde., ebd. 1891-93).
Zur Antistlavereibewegung schrieb
Ebenbürtigkeit
die Schrift «Die
Sklaverei von den ältesten
Zeiten bis auf die Gegenwart» (Paderb. 1889). Gbenaceen,
Pflanzcnfamilie aus der Gruppe der Dikotyledonen, Ordnung der
Diospyrinen
[* 11] (s. d.), gegen 250 zumeist in den
Tropenländern
einheimi- sche
Arten umfassend;
nur wenige finden sich im außertropischen Asien [* 12] und in Nordamerika. [* 13] Es sind sehr hartholzige Bäume oder Sträucher.
Die Blät- ter sind ganzrandig und lederartig.
Die Vlumen- krone ist verwachsenblätterig.
Mehrere Arten der Gattung I)i08p^i'08 (s.d.) liefern das Ebenholz (s.d.). Ebenalp, Alpweide der Sentisgruppe in den Glarner Alpen (s. Westalpen) im schweiz. Kanton [* 14] Appenzell-Innerrhoden, in 1640 in Höhe, 5 km südlich von Appenzell [* 15] auf einer Terrasse der Schäf- lerkette, die sich zwischen den Thälern des Weißbachs und des Schwendibachs vorschiebt;
wird von Appen- zell wie vom Weihbad aus häusig besucht.
Die Aus- sicht erstreckt sich über die Appenzeller Alpen, [* 16] den Vodensee, Schwaben und Bayern. [* 17]
Zahlreich ist der Besuch am Schutzengelfeste (Anfang Juli) und am St. Michaelistage (29. Sept.), wenn in der
Felsen- einsiedelei WildNrchli (1499in), einer
Grotte der östl. Felswand, Gottesdienst gehalten wird. Gbenbau, Bearbeitung
eines Feldes durch den
Wendepflug (s. Pflug)
[* 18] oder durch Karreepflügen (s. d.)
vermittelst des
Beetpfluges mit festem
Streichbrett, sodaß keine
Beete und keine Pflugfurchen entstehen. Ebenbild
Gottes, die
religiöse Bezeichnung für die geistig-sittliche Lebensbestimmung des Men- schen. Naäsi
Mos. 1,26. fg.
besteht das Ebenbürtigkeit
G. in seiner vernünftigen, ihn zur Beherrschung der un- vernünstigen
Kreatur befähigenden Persönlichkeit,
nach
1 Mos. 3,5,22. in der Erkenntnis, die ihm nur auf dem
Wege der Schuld und auf Kosten der ihm zugedachten Unsterblichkeit
zu teil wird, weil die Verbindung beider Eigenschaften die volle
Gleich- heit
mit Gott herbeigeführt hätte.
In diesem
Sinne wird daher das Ebenbürtigkeit
G. als auch durch den
Sünden- fall nicht verloren betrachtet (1 Mof. 5,3; 9,6; Jak. 3, g;
1 Kor.
11, ?).
Die
Vorstellung, daß die Un- sterblichkeit den
Göttern vorbehalten ist, während die
Menschen
sonst in allen
Stücken den
Göttern ähnlich werden könnten, findet sich auch bei den alten Griechen. Im
Neuen
Testament erscheint
zunächst
Christus als das Ebenbürtigkeit
G., insofern
Gottes
Geist auch das Wesen Christi vor und nach seinem Erdenleben ausmacht, daher
ihm als dem
Ewigen und Erlösten die himmlische Lichtherrlichkeit zukommt (2Kor. 4,4), oder sofern er
als der Erstgeborene aller
Kreatur die Fülle des göttlichen Wesens in sich befaßt (Kol. 1,15). Als Ebenbürtigkeit
G. ist
Christus der
Himmelsmensch
(1 Kor. 15,43),. dann das Urbild der
Menschen, dem alle Gläubigen durch sittliche Erneuerung und dereinst durch
ihre Verklärung zur himmlischen Lichtherrlich- keit gleichgestaltet werden.
Die kath. Dogmatik hat zwischen dem Ebcnbilde und der Gottähnlichkeit des Menschen unterschieden und letztere nur als eine über- natürliche und durch den Sündenfall allein verloren gegangene Zugabe (f. voiium Lupei-aääiwin) be- trachtet.
Die altprot. Dogmatik betrachtete dagegen das Ebenbürtigkeit
G. felbst als verloren und daher
die Er- lösung als Wiederherstellung der eigensten Natur des
Menschen.
Die neuere prot.
Theologie unter- scheidet zwischen
dem Ebenbürtigkeit
G. als sittlicher
Anlage und erfüllter Lcbensbestimmung und sieht in der
Schilde- rung der ursprünglichen Vollkommenheit
der ersten
Menschen nur eine ideale
Darstellung derjenigen Vollkommenheit, die das Ziel aller sittlichen
Ent- wicklung bilden soll. Ebenbürtigkeit
, die
Gleichheit des
Geburts- standes.
Die mittelalterliche Gesellschafts- und Rechtsordnung berubte auf der strengen Scheidung der Stände, sodaß Ungleichheit des Standes Un- gleichbeit des Rechts bedeutete.
Jeder Stand hatte sein Wergeld, d. i. die bei Tötungen und Verwun- dungen zu erlegende Buße.
Hiermit im Zusammen- bang stand der fernere Nechtssatz, daß der höher Geborene von dem niedriger Geborenen im Gericht nicht überführt werden konnte;
nur ebenbürtige Per- sonen oder Personen höhern Standes waren fähig, über jemand als Richter, Schöffen, Zeugen, Eid Helfer zu fungieren oder ibn zum gerichtlichen Zweikampf herauszufordern.
Endlich war die Ebenbürtigkeit
die
Voraus- setzung
der Familiengenossenschaft und der Familien- rechte;
zwischen den verschiedenen Ständen konnte keine gültige Ehe geschlossen werden.
Anfangs waren auf Vtißehen schwere Strafen (Todesstrafe oder Ver- knechtung) gefetzt;
später wurde dies dahin gemil-
dert, daß die unebendürtige Frau nicht den l^tand des
Mannes erlangte, die gesetzlichen
Ansprüche auf Witwenversorgung
nicht hatte und daß die
Kinder erbunfähig waren und der «ärgern
Hand»
[* 19] folgten, d. h. den
Stand der
Mutter, nicht des Va- ters,
hatten. Im heutigen
Recht hat die Ebenbürtigkeit
im allgemeinen ibre Bedeutung verloren, da alle
Staatsbürger gleichen
Stand und gleiches
Recht haben;
eine Aus- nahme besieht nur hinsichtlich des Thronfolgercchts und des Privatfürstenrechts, d. h. hinsichtlich der Ehen und der Erbfähigkeit des sog. hohen Adels (s. Adel, Bd. 1, S. I34d).
Die Ehe eines Mannes von hohem Adel mit einer dem niedern Adel oder ¶
Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Ebenbürtigkeit |
---|---|---|
1 | ****** | Eben|bür|tig|keit, die; -: das Ebenbürtigsein. |
Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
2.433 | Baßgeboren | von niederer Abkunft | Gegensatz von ebenbürtig | (s. Ebenbürtigkeit) |
67.640 | Kahl | "Ebenbürtigkeitund Thronfolgerecht der Grafen zur Lippe-Biesterfeld" | (1896) | |
16.967 | Zöpfl | "Über hohen Adel und Ebenbürtigkeitnach dem deutschen Reichsstaatsrecht" | (Stuttg. 1853) | |
5.277 | Ebenbürtigkeit | Göhrum | Geschichtliche Darstellung der Lehre von der E. nach gemeinem deutschen Rechte | (Tübing. 1846, 2 Bde.) |
4 Quellen wurden gefunden. Anzahl Quellen auf 30 begrenzen.