Durchmarsch
,
s. Durchzugsrecht.
Durchmarsch
3 Wörter, 32 Zeichen
Durchmarsch,
s. Durchzugsrecht.
das Recht, vermöge dessen ein Staat durch das Gebiet eines andern Truppen marschieren lassen kann. Dies Recht kann durch Vertrag und zwar entweder für die Dauer als sogen. Staatsservitut oder nur für einzelne Fälle erworben sein. Ein erzwungener Durchmarsch, der durch das Gebiet eines fremden souveränen Staats ohne ein solches Recht oder eine besondere Verwilligung des betretenen Staats geschieht, ist als Verletzung des Gebiets ein Casus belli (Kriegsfall).
Staaten, welche miteinander zu einem Krieg verbunden sind, gewähren sich den Durchmarsch gegenseitig, so oft es der Kriegszweck erfordert. Von Wichtigkeit war dies Durchzugsrecht besonders zur Zeit des Deutschen Bundes, namentlich für Preußen, [* 3] dessen Gebietsteile ganz getrennt lagen, und auch für Bayern. [* 4] Es bestanden zur damaligen Zeit besondere Konventionen über das Durchzugsrecht zwischen den verschiedenen deutschen Staaten, und es galt unter anderm die Bestimmung, daß die Besatzungen der Bundesfestungen in allen Staaten für den Weg nach und von der Heimat das Durchzugsrecht hatten. Für das gegenwärtige Deutsche Reich [* 5] bedarf es bei der Einheitlichkeit der Militärverfassung derartiger Abmachungen zwischen den einzelnen deutschen Staaten untereinander nicht mehr. Bei der jetzigen Gestaltung der staatlichen Verhältnisse in Europa [* 6] würde das Durchzugsrecht jedesmal einer besondern Abmachung bedürfen. Vgl. Etappenstraßen.
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