Duplikāt
(lat.), Doppelschrift; gleichlautende
Abschrift oder zweite
Ausfertigung einer
Urkunde, z. B. eines
Wechsels,
einer
Quittung u. dgl. Eingaben an Behörden, welche
zugleich zur Mitteilung an eine Gegenpartei bestimmt sind, müssen in Doppelschrift
(in duplo) eingereicht
werden. So sind z. B. im preußischen Verwaltungsstreitverfahren allen Schriftstücken Duplikate
beizufügen, widrigenfalls deren Anfertigung auf
Kosten der zur Beifügung verpflichteten
Partei erfolgt. Im
Zivilprozeß sind
die zur
Zustellung an die Gegenpartei durch den
Gerichtsvollzieher bestimmten Schriftsätze in dreifacher
Ausfertigung einzureichen,
indem ein
Exemplar dem Prozeßgegner behändigt, das zweite zu den Gerichtsakten genommen wird und das
dritte mit dem Behändigungsnachweis an den Extrahenten zurückgeht.