(Minatio), die Handlungsweise, durch welche man einem andern die rechtswidrige Zufügung gewisser Nachteile
in Aussicht stellt. Auf privatrechtlichem Gebiet kommt die Drohung insofern in Betracht, als ein
Rechtsgeschäft, zu dessen
Abschluß
ein Kontrahent durch rechtswidrige und wirklich besorgniserregende Bedrohung bestimmt wurde, nichtig oder doch
anfechtbar ist. Die Drohung wird hier der unmittelbaren körperlichen
Gewalt gleich geachtet und ebendeshalb als psychischer
(Vis
compulsiva) im
Gegensatz zum physischen
Zwang (vis absoluta) bezeichnet.
Auf dem Gebiet des
Strafrechts wird die Drohung zunächst insofern berücksichtigt, als derjenige, welcher einen andern durch Drohung vorsätzlich
zu einem
Verbrechen bestimmte, als
Anstifter (intellektueller
Urheber) nach Maßgabe desjenigen Strafgesetzes
bestraft wird, welches auf die
Handlung Anwendung findet, zu der er wissentlich angestiftet hat (deutsches
Reichsstrafgesetzbuch,
§ 48). Auf der andern Seite wird die Strafbarkeit einer
Handlung für den Thäter dadurch ausgeschlossen, daß er zu dieser
Handlung durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andre
Weise nicht abwendbaren
Gefahr für Leib
oder
Leben seiner selbst oder eines
Angehörigen verbunden war, genötigt wurde. Als
»Angehörige« sind aber nach dem deutschen
Strafgesetzbuch¶
mehr
(§ 52) Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister
und deren Ehegatten sowie Verlobte anzusehen. Außerdem kommt die Drohung bei einer Reihe von Verbrechen, als zu deren Thatbestand
gehörig, in Anbetracht; so beim Raub, dessen Thatbestand darin besteht, daß der Räuber mit Gewalt gegen
eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem andern eine fremde bewegliche
Sache in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen; ebenso bei der Notzucht, Erpressung, Nötigung, bei dem
Widerstand gegen die Staatsgewalt u. dgl. Aber auch die einfache
Bedrohung eines andern mit einem Verbrechen wird bestraft und zwar nach § 241 des Reichsstrafgesetzbuchs
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. Besonders strafbar erscheint es endlich, wenn durch
die Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens, also namentlich durch Drohung mit Brandstiftung mittels sogen. Brand- oder Drohbriefe,
der öffentliche Friede gestört wird. Nach § 126 des Reichsstrafgesetzbuchs soll hier Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahr eintreten.
Androhung, Bedrohung, die Ankündigung eines Übels, welches bestimmt und geeignet ist,
die Willensfreiheit des Bedrohten zu beschränken und dessen Entschließungen zu beeinflussen. Sie kann ausdrücklich ausgesprochen
oder durch konkludente Handlungen (Erheben der Faust, Anlegen des Gewehrs) angedeutet sein; das angedrohte Übel kann auch
unmittelbar andere Personen als den Bedrohten selbst und Sachen treffen. Im Strafrecht kommt die Drohung vor
bei der Widersetzlichkeit (s. d.), der Ausübung des Gottesdienstes (s. d.),
dem Menschenraub (s. d.), der Entführung (s. d.),
der Erpressung (s. d.), der Anstiftung (s. d.). In einzelnen Fällen ist die Drohung besonders
qualifiziert. Drohung mit Gewalt (gegen einen Beamten) wird als Widerstand, Drohung mit Schießgewehr oder Axt einem Forst- oder Jagdbeamten
gegenüber als qualifizierter Widerstand, Drohung mit einer strafbaren Handlung, durch welche ein Mitglied einer gesetzgebenden
Versammlung verhindert wird oder werden soll, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, als Verbrechen mit
Zuchthaus oder Festung
[* 3] bis zu 5 Jahren, und gleiche Drohung, durch welche ein Deutscher verhindert wird oder
verhindert werden soll, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen (§§. 106, 107 des Deutschen
Strafgesetzbuchs), als Vergehen mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, und endlich
Drohung mit Mißbrauch der Amtsgewalt zum Zwecke der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung als
Amtsvergehen (s. d.) bestraft (§. 339). Eine besondere Bedeutung hat die
Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise (also z. B. durch die Möglichkeit der Flucht) nicht abwendbaren Gefahr
für Leib oder Leben des Bedrohten selbst oder eines seiner Angehörigen (s. d.) verbunden ist.
Sie begründet einerseits Straflosigkeit für denjenigen, welcher durch eine so geartete Drohung zu
einer an sich strafbaren Handlung gezwungen wird, und der Drohende erscheint dann selbst als Thäter, der sich des Bedrohten
als willensunfreien Werkzeugs zur Begehung der That bedient. Andererseits begründet die lebensgefährliche Drohung, wenn
durch sie (nicht durch eine einfache Drohung) eine Frauensperson zur Duldung unzüchtiger Handlungen
genötigt wird, oder jemand beraubt wird, die Bestrafung wegen Notzucht (s. d.) und wegen Raub (s. d.).
Eine selbständige Bedeutung endlich hat die Drohung in zwei Fällen:
1) im Falle des Landzwanges (s. d.), 2) im Falle der Bedrohung eines andern mit einem Verbrechen (§. 241);
Bedrohung mit einem Vergehen (s. d.) oder einer Übertretung (s. d.) genügt nicht. Wenn aber A dem B gegenüber (ausdrücklich
oder nicht ausdrücklich, bedingt oder unbedingt) sich dahin äußert, er
¶