(Drogen,Drogueriewaren, franz., spr. droghen),
Apothekerwaren, in Süddeutschland
Materialwaren,
alle rohen oder halb zubereiteten
Produkte der drei
Naturreiche, welche hauptsächlich
in derMedizin und in der
Technik benutzt werden; auch gewisse
Präparate aus
Hüttenwerken und chemischen
Fabriken zu gleichem
Gebrauch. Der
Inhaber einer solchen
Handlung heißt Droguist, das
Geschäft selbst Drogueriehandlung. Viele
Droguisten in
Deutschland
[* 2] verbinden damit den Farbewarenhandel und halten wohl auch
Lager
[* 3] von Apothekergerätschaften.
Unter ihren rohen
Produkten nehmen dieWurzeln,
Hölzer,
Rinden,
Blätter,
Blüten,
Früchte,
Samen,
[* 4]
Harze, Gummiarten
und
Öle
[* 5] die wichtigste
Stelle ein. Der Droguist versorgt in erster
Reihe die
Apotheken, häufig aber betreibt er nebenbei oder
ausschließlich Detailhandel (Detaildroguist), wo dann dem
Publikum Gelegenheit geboten ist, die Droguen und gewisse als
Arzneimittel
zu benutzende
Präparate etwas billiger als in der
Apotheke einzukaufen.
Gemischte Arzneiwaren und stark
wirkende (giftige) Droguen darf der Droguist nach der
Verordnung vom im Detailhandel nicht verkaufen, namentlich darf
er nicht
Verordnungen der
Ärzte anfertigen. Der Deutsche
[* 6] Droguistenverband (Vereinsorgan die »Droguisten-Zeitung«,
Leipz., seit 1875) bekämpft unter anderm auch Zuwiderhandlungen gegen dieseVerordnung. In
Dresden
[* 7] und
Hamburg
[* 8] bestehen
Fachschulen für Droguisten. Droguenkunde, s. v. w.
Pharmakognosie.
Vgl. »Droguistenkalender« (hrsg. von Freise,
Braunschw. 1880 ff.).
(frz.), Drogen, Droguerie- oder Apothekerwaren, diejenigen Waren, die ihre
Anwendung in der Medizin und der Technik, oft in beiden zugleich, finden, namentlich die betreffenden Kräuter, Wurzeln, Rinden,
Harze, Gummiarten, Gummiharze, Balsame und Chemikalien. In einem Teile Süddeutschlands nennt man dieselben Materialwaren, welcher
Ausdruck anderwärts eine abweichende Bedeutung hat. Von der Droguenkunde handelt die Pharmakognosie. Der Droguen- oder Drogueriewarenhandel
wird von den Droguisten als Groß- und Kleinhandel betrieben. Ersterer liefert der Natur der Sache nach seine Artikel hauptsächlich
in die Hände der Apotheker und unterliegt hierbei keinen beschränkenden Bestimmungen. Der Kleinhandel mit Droguen, durch
welchen sich das Publikum mit den bezüglichen Waren häufig wohlfeiler versorgen kann als aus den Apotheken, ist, soweit
dieselben als Heilmittel in Betracht kommen, in Deutschland beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen
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