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(S.
Trassieren.) Regelmäßig gilt nämlich beim Dommer
' der Bezogene als derjenige, der die
Zahlung am Do- mizil zu leisten hat.
Es kann aber von vornherein oder nachträglich durch den Bezogenen eine andere ,
Person bezeichnet werden, durch welche die
Zahlung z am Domizil geleistet werden soll (Herrn ^ in 1^, zahl- ! dar durch oder bei Herrn L in
II). In letzterm Falle spricht man von bestimmt-domiziliertem Wechsel im z Gegensatz zum unbestimmt-domizilierten Wechsel,
wo ein Zahlungsleistender, Domiziliat, nicht be- nannt ist. Wenn ^ in 1^ an L in v zu zahlen! und von 0 in II zu
fordern hat, so kann er durch !
k auf sich ziehen, den Wechsel in II domizilieren, den 0 als Domiziliaten bezeichnen lassen
und so durch 0 an L zahlen.
Das Besondere des Dommer
ist, daß der
Aussteller die Präsentation zur
Annahme vorschreiben kann, na- mentlich um dem Bezogenen
Gelegenheit zur
Be- ! nennung des Domiziliaten zu geben; die Vorschrift ! zwingt den Wechselnehmer zur
Präsentation, event. ^ Protestaufnahme,
weil er seinen Regreß gegen den
Aussteller (und die
Indossanten) verliert, wenn er
es unterläßt. Außerdem aber muh bei
Verlust jedes Wechselanspruchs, selbst gegen den
Acceptanten
eines ! gezogenen und den
Aussteller eines eigenen Wechsels, > bei bestimmt-domiziliertem Wechsel
Protest mangels
Zahlung erhoben
werden, wenn der Domiziliat nicht zahlt. Diese Vorschrift beruht darauf, daß der Domiziliat als der
Vertreter,
Beauftragter
des
Be- zogenen für die
Zahlung gilt, aber nicht wechsel- mäßig verpflichtet ist, ebenso wie er auch nicht Wechsel- ^ mäßig
berechtigt ist.
Verpflichtet, einen domizilierten Wechsel zu nehmen, ist niemand, wenn die Domizi- licrung nicht bedungen ist. Domjoch, s. Dom (Berggipfel). Domkandidatenstift, kirchliche Stiftung Fried- rich Wilhelms IV. zur Vorbildung junger evang. Theologen für den Kirchendicnst, entstand 1854 in Berlin [* 3] als ein Konvikt, in dem eine Anzahl exami- nierter Kandidaten der prcuß. Landeskirche unter Oberaufsicht des ersten Oberhofpredigers ihre Stu- ^ dien fortsetzen, in Predigt, Katechese und Seclsorge, insbesondere durch Hausbesuche bei Armen und z Kranken der Domgemeinde, sich üben und durch! wissenichaMchen Verkehr in freien Besprechungen sich gegenseitig anregen und fördern. Das Stift besitzt ein eigenes Gebäude mit Kapelle und ansehn- lichen Einkünften.
Aufsicht und Leitung im Innern führt ein Inspektor. Einige der Konviktualen sind zugleich Domhilfsprediger. Domkapitel. Ursprünglich hatte jede Stadt einen Bischof und derselbe wurde durch die Geist- lichen seiner Kirche beraten. Dies sog. Presbyterium nahm schon im 4. Jahrh, an einigen Kirchen eine mönchische Verfassung an. Aber jene vita canonies. (so genannt, weil sie durch den allgemeinen christl. Kanon normiert war) fand weder überall noch dauernde Geltung, bis sie 761 durch Chrodegang von Metz [* 4] für den dortigen Klerus neu festgestellt und weiterhin durch die Staatsgesetzgebunq für z alle Kirchen des Frankenreichs, an denen eine 3)tehr- heit von Klerikern wirkte (Domstifter, wenn cs bischöfl. Kirchen waren, sonst Kollegiatstifter), zur Regel erhoben wurde. Indessen erhielt sich diese Verfassung nicht auf die Dauer, das gemeinsame! Leben zerfiel, und seit dem 11. Jahrh, lebten nur ! noch die Kanoniker einzelner Kirchen nach mönchischer I Regel, die deswegen «regulierte» genannt wurden. ! Andererseits wurden die Kapitel bei den Domkirchen ^ eine feste Einrichtung der Kirchenverfassung, und ihre Befugnisse stiegen immer höher; sie erlangten be- deutenden Einfluß auf die Regierung der Diöcefen, insbesondere seit ihnen allenthalben in Deutschland [* 5] das Recht der Bischofswahl zugefallen war.
Fast allenthalben wurde adlige Geburt der Mitglieder (Domkapitulare, Domherren, Kanoniker, Chorherren) für die Aufnahme gefordert. Durch die ihnen gebührende Autonomie regelten sie ihre Verhältnisse selbständig, hatten eigene Beamte be- sonders für die Verwaltung ihres meist sehr be- deutenden Vermögens und verstanden es bei jeder Wahl eines Bischofs, die bischöfl. Befugnisse mehr einzuengen. Dabei riß unter ihnen die Verwelt- lichung derartig ein, daß sie ihre Nesidenzpflicht (Einnahme der Amtssitze) vernachlässigten und ihre geistlichen Obliegenheiten durch Vikare wahrnehmen ließen.
Nachdem die
Säkularisation durch den Reichsdeputationshauptschluß (1803) die geistlichen
Staaten in
Deutschland und mit ihnen
die alten reichen Dommer
vernichtet hatte, haben die neu wieder- hergestellten einen specififch kirchlichen Charakter
empfangen. Auch heute noch autonomische Korpo- rationen, bilden sie den beratenden Senat des
Bischofs,
der sie in wichtigen Fällen befragen und in einzelnen nach ihrem Beschluß handeln mnß. Von den alten Amtern der Dommer
haben
sich erhalten das des Propstes und des
Dekans, bald beide Zu- sammen, bald eins allein.
Ebenso die (Meia des tKsologiiZ und P06iiit6iitiliiin8. Wo Domvikare (Chorvikare) vorkommen, dienen sie zur Aus- hilfe, wo Ehrendomherren (nur in Altpreußen), ist diese Stellung eine Auszeichnung für verdiente Pfarrer, über die Zusammensetzung der Domstifter, für welche jetzt nicht mehr der Adel Erfordernis ist, haben die deutscheu Negierungen mit Rom [* 6] Verein- barungen getroffen. In Altpreuhen, Hannover [* 7] und der oberrhein. Kirchenprovinz gebührt ihnen die Wahl des Bischofs, fowie diejenige des Kapitular- vikars bei erledigtem bischöfl.
Stuhle. Die pro- testantischen Dommer
in
Preußen
[* 8] und
Sachsen
[* 9]
(Branden- burg,
Naumburg,
[* 10] Merseburg,
[* 11] Zeitz,
[* 12] Meißen)
[* 13] tragen keinerlei
kirchlichen Charakter, sondern sind nur Ver- mögensmassen, mit deren
Renten ausgezeichnete Staatsmänner
und Feldherren belohnt werden. -^
Vgl. von Below, Entstehung des ausschließlichen
Wahlrechtes der Dommer
(in den «Histor.
Studien»,
Heft 11, Lpz. 1883);
Schneider, Die bifchöflichen Dommer
, ihre
Entwicklung und^rechtliche
Stellung (Mainz
[* 14] 1892).
Domkap itular, s. Domkapitel. Domleschg, roman. DoiMaLckFa oder lomi-
liasca, das obstreiche
Thal
[* 15] des einstigen
Reichs- hofs Tomils im schweiz. Kanton Graubünden,
[* 16] die unterste der drei Thalstufen
des Hinterrheins (s. Rhein). Das
Thal bildet einen
Kreis
[* 17] des
Bezirks Heinzenbcrg (s. d.). Dommel,
Fluh in den
Niederlanden und
in
Bel- gien, entspringt in der Landschaft
Kempen der belg. Provinz Limburg,
[* 18] unweit der Grenze in der
Pro- vinz Vrabant, östlich
von Diest, in 75 m Höhe, fließt langsam nach N., tritt 6 Km unterhalb Neerpelt in die niederländ.
Provinz Nordbrabant ein, berührt
Eindhoven und empfängt die Tongrecp, die Rul, Vecrse und die
Tilburger
Aa. Bei
Herzogenbusch
nimmt sie die
Helmonder
Aa
auf und heißt nun Dieze; sie mündet nach einem Lauf von etwa 100 lim beim
Fort
Crcvecoeur links in die Maas. Dommer
, Arey von, Musikschriftsteller, geb. zu
Danzig,
[* 19] studierte 1851-54 zu
¶
Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
11.932 | Musik | Dommer | Handbuch der Musikgeschichte | (2. Aufl., das. 1878) |
55.40 | Deutsche Musik | Dommer | Handbuch der Musikgeschichte | (2. Aufl., ebd. 1878) |
11.933 | Musik | Dommer | Musikalisches Lexikon | (auf Grundlage des Kochschen, Leipz. 1865) |
5.48 | Dommer | "Elemente der Musik" | (Leipz. 1862) | |
5.48 | Dommer | "Handbuch der Musikgeschichte" | (Leipz. 1868, 2. Aufl. 1877) | |
5.48 | Dommer | "Musikalisches Lexikon" | (nach H. C. Kochs Lexikon bearbeitet, Heidelb. 1865) | |
99.189 | Deutsche | Agricola | 3) Martin 6) Joh. Friedr. Albrechtsberger Alsleben *, Julius Ambros Banck, 1) Karl Becker, 7) Karl Ferd. 9) Julius Bellermann, 3) Joh. Friedr. 4) Heinrich 2) Ludwig Bitter *, 2) Karl Hermann Brendel, 1) Franz Calvisius Chrysander Dalberg, 6) Joh. Friedr. Hugo, Frhr. v. Dehn Dommer* Draud | (Gustav Edinhard) Forkel Franco von Köln Fux Gerber *, 2) Ernst Ludwig Gerbert von Hornau Geyer, 3) Flodoard Gollmick Gumprecht Häser, 1) Aug. Ferd. Hanslick Hauptmann Hauser, 1) |
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