Dolmetsch
(Dolmetscher
, in der
Levante
Dragoman, v. arab. Terguman, auch
Terdschuman, »Übersetzer«),
jeder, der aus
einer fremden
Sprache
[* 3] in eine bekannte übersetzt, besonders ein zu diesem
Zweck vereidigter
Beamter bei
Konsulaten und Gesandtschaften in fremden
Ländern. Er kann ohne Erlaubnis des
Konsuls oder
Gesandten seine Vermittelung niemand
leihen und darf selbst weder
Handel noch Geldgeschäfte treiben etc.; dagegen versehen die Dolmetschen
oft Maklergeschäfte.
Auch im Gerichtswesen müssen öfters Dolmetschen
zugezogen werden, sei es, daß in
Zivilprozessen eine
Partei, in
Strafsachen der Angeschuldigte oder in beiderlei
Rechtssachen ein
Zeuge oder Sachverständiger der
Gerichtssprache
nicht kundig ist.
Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz kann die Zuziehung eines Dolmetschen
unterbleiben, wenn die beteiligten
Personen
sämtlich der fremden
Sprache mächtig sind. Zur
Verhandlung mit
Tauben
[* 4] oder
Stummen ist, sofern nicht eine
schriftliche Verständigung erfolgt, eine geeignete
Person als Dolmetsch
zuzuziehen. Der Dolmetsch, dessen
Dienst übrigens auch von dem
Gerichtsschreiber wahrgenommen werden kann, hat als Sachverständiger einen
Eid dahin abzuleisten, daß er treu und gewissenhaft
übertragen werde.
Das bei uns in
Europa
[* 5] gebrauchte Dolmetsch
stammt vom türkischen Tilmedschi, »Sprecher«,
und war unter diesem
Namen schon im
Mittelalter bekannt. Unter den europäischen Großstaaten bildet
Frankreich seine offiziellen
Dolmetschen
an der
École des jeunes de langue in
Paris,
[* 6]
Österreich
[* 7] in der
Orientalischen
Akademie, Rußland in der sogen.
Wostotschnij-Fakultät
(Orientalischen
Fakultät). Nur
Deutschland
[* 8] und
England haben bisher noch keine speziellen
Schulen für dieses
Fach (s.
Terdschuman).