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Färbe-319
und Vlcichtunst" (3 Bde., Lpz. u. Augöd. 1818-20), «Journal für die Zitz-, Kattun- und Indienne- druckerei» (2 Bde., Lpz. u. Augsb. 1806 - 7),
im
Verein mit Iuch und Kurrer,
«Neues Journal für dieIndienne-und Baumwolldruckerei» (4 Bde.,
Lpz. u. Augsb. 1815-17). Mit Kurrer
gab er Vancrofts
«Neues engl. Färbebuch» (2 Bde.,
Nürnb. 1817- 18) heraus. Dinglergrün, eine Malerfarbe, die aus einem Gemenge von phosphorsaurem
Chrom und phos- phorsaurem
Calcium besteht. Dingliche Klage, s. ^ctio (Bd.
1, S. 122d). Dingliche
Rechte. Die Dingolfing
N. bilden eine um- fangreiche Unterart der absoluten
Rechte (s. ^ctio, Bd. 1, S. 122 d);
Dinglichkeit und Absolutheit wer- den oft gleichbedeutend gebraucht.
Unter Dingolfing
R. werden alle
Rechte an (körperlichen) Sachen und die
Rechte (Nießbrauch und Pfandrecht) an
Rechten ver- standen,
mithin Eigentum und die das Eigentum beschränkenden aus dem Inbalte desselben ab- gezweigten
Rechte, namentlich Tienstbarkeiten(s.d.)
und Pfandrechte. Ferner gehören hierher die ^upcr- fizies (s. d.),
die
Emphyteuse (s. d.) oder die
Erb- pacht (s. d.) und aus dem deutschen
Recht die Real- lasten (s. d.), das vielfach als Untereigentum
bezeich- nete
Recht des Lehnsbesitzers oder Vasallen und die vielgestaltigen bäuerlichen Nutzungsrechte.
Die neuere Rechtswissenschaft und Gesetzgebung haben, zurückgehend auf das röm. Recht, den im franz. und preuß. Rechte mehr oder weniger ver- dunkelten Unterfchied zwischen dinglichem und obli- gatorischem Recht schärfer hervorgehoben und ins- besondere das Verfprechen der Leistung eines Rechts streng geschieden von dem Rechtsgeschäfte, durch welches die Veränderung im dinglichen Recht^- bestande vor sich geht, z.V. den Verkauf eines Grund- stücks oder einer beweglichen Sache, welcbe den Ver- käufer zur Auflassung (s. d.) des Grundstücks oder Übergabe der Mobilien verpflichtet, von dem Auf- lassungsakte oder Übergabeakte.
Unter Verdina- lichung der Pacht und Miete («Kauf bricht nicht Pacht und Miete») versteht man die Einräumung einer auch dritten Personen gegenüber, also auch dem neuen Erwcrber der Sache gegenüber geschütz- ten, mithin nießbrauchartigen Stellung des Päcbters oder Mieters, welche indessen im Konkurse des Ver- Pächters oder Vermieters den Konkursgläubigern desselben gegenüber nicht Bestand bat, wie es sonst in der Natur des dinglichen Rechts liegt (Aus- sonderungsrecht, s. Aussonderung).
Dinglicher Vertrag, neuerdings in der Rechts- wissenschaft übliche Bezeichnung für diejenigen Ver- träge, bei welchen der Wille der Vertragschließenden unmittelbar auf Herbeiführung einer Linderung der dinglichen Rechte (Eigentumsübcrgang, Bestellung oder Aufhebung eines Rechts an der Sache oder Übertragung solchen Rechts) gerichtet und wirksam ist (z. B Auflassung), im Gegensatz zu den Ver- trägen, durch welche nur eine Verpflichtung zum Abschluß des V. begründet werden soll (z. B. Kauf).
Ebenso wird vom V. bei der Übertragung von Forderungsrechtcn (Ccssion, s. d.) gesprochen, im Gegensatz zu dem Vertrag, welcber den Anspruch auf Übertragung begründet. Der V. ist zugleich abstrakt, d. h. in seiner Wirksamkeit davon unab- hängig, ob eine Verbindlichkeit zum Abschlüsse des- selben bestand. Dinglinger, Johann Melchior, Goldschmied und Juwelier Augusts dcs Starken in Dresden, [* 3] geb. 1665 zu Biberach, [* 4] erhielt seine Bildung in Ulm [* 5] (oder Augsburg), [* 6] machte dann größere Reisen, besonders in Frankreich und ging um 1693 nach Dresden, wo sein Haus der Mittelpunkt des kunst- gewerblichen Lebens wurde. Er starb daselbst 1731. war ein höchst phantasiereicher und geschickter Künstler.
Seine Hauptwerke sind im Grünen Ge- wölbe zu Dresden (namentlich die sog. Kabinetts- stücke: der Thron [* 7] und .hofhalt des Großmoguls Aureng-Zcyb Murangscbi zu Dehli, ein großartiger Tafelaufsatz mit 132 [* 1] Figuren ^1701-8^, das goldene Theeservice, bestehend aus 45 goldenen und emaillierten Gefäßen und Elsenbeinfigurcn, der Tempel [* 8] des Apis, [* 9] das Bad der [* 10] Diana 1720, das Bacchanal u. v. a.) und in der Eremitage zu St. Petersburg. [* 11] Er ist besonders bedeutend in der far- bigen Dekoration mit Schmelz und Edelsteinen. - Seine Brüder, Georg Christoph, Goldarbeiter, und Georg Friedrich, Emailleur, waren seine Ge- bilfen.
Von letzterm ist unter anderm das größte bekannte Emailbild, Die beil.
Jungfrau (im
Grünen
Gewölbe
[* 12] zu
Dresden). Sein SohnI
o h ann
Fried- rich war ebenfalls Goldarbeiter, aber von gerin- germ Range, dessen Tochter endlich,
Sophie Iriederike, geb. 1736 in
Dresden, gest. daselbst 1791, Miniaturmalerin und Schülerin von Oscr; in der
Dresdener
Galerie befinden sich von ihr sieben Miniaturen, darunter ihr Selbstbildnis und das ihres Großvaters
Johann Melchior
Dingolfing
Dingo (papuanisch), Warragal ((^nig Dingo F7iail), s.
Tafel: Wilde Hunoe und Hy ä n en II,
[* 1]
Fig. 3), eine verwilderte Hundeart
Australiens, die durch das lichte, an den Seiten oft fchwarzgesprenkelte
Rot des Felles, den sehr buschigen,
aber kürzern Schwanz, die spitze Schnauze und die stehenden klei- nen
Ohren an den Fuchs
[* 13] erinnert, aber weit größer und
kräftiger als dieser ist, sodaß der Dingolfing
seiner Gestalt nach eher den starken Schäferhunden nahe kommt. Er
bellt nicht, geht nur nachts auf Raub aus, meist einzeln, selten familienweise, nie in Scharen, wie andere
wilde
Hunde.
[* 14]
Früher jagten die Dingolfing
vor- zugsweise die Kängurus und andere wilde
Tiere
Australiens: jetzt sind sie besonders den Herden
der Schafe
[* 15] gefährlich. Die Haushunde hassen den Dingolfing
grimmig und verfolgen ihn mit Wut. Er ist nicht minder
listig und zählebig als unser Fuchs. Die Ansiedler suchen ihn auf jede
Weise, meist mit
Gift zu vertilgen.
Die Eingeborenen halten ihn oft als wachsames, den Fremden durch seine Wildheit ge- fäbrliches Haustier, benutzen ihn zur
Jagd auf tleine
Beuteltiere
[* 16] und sollen die
Jungen dadurch zähmen, daß sie dieselben von ihren Weibern
säugen lassen. In neuern
Zeiten ist der Dingolfing
häufig in
Tier- gärten gelangt. Man hat keinen Zweifel mehr darüber, daß er
vom
Menschen nach
Australien
[* 17] über- geführt wurde und dort verwilderte. Dingolfing.
1)
Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Niedcrdaycrn, hat (1890) 37 483 (18424
männl., 19 059 weibl.) tath. E. in 33 Gemeinden mit 399 Ortschaften, darunter
eine Stadt. - 2) Bezirksstadt im
Bezirksamt Dingolfing
, 30 km im
NO. von Landshut,
[* 18] an der Isar, über welche eine
Brücke
[* 19] (144 m) von
! 11
Bogen
[* 20] führt, und an der Linie Eisenstein-Lands- hut der Bayr. Staatsbahnen,
[* 21] ist l^itz des
Bezirks- amtes und eines Amtsgerichts (Landgericht
Lands- hut) und hat (1890) 3534 kath. E., Post,
Telegraph,
[* 22] got.
Pfarrkirche, 1464 erbaut, 1882 restauriert, Franziskanerklostcr mit got.
Kirche; Bierbrauerei,
[* 23]
Ackerbau, Viehzucht.
[* 24]
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