Dezemvirn
(lat. Decemviri, »Zehnmänner«),
eine zu einem bestimmten
Zweck ernannte
Kommission von zehn Männern bei den
Römern. Rücksichtlich ihrer
Wahl, der Dauer ihrer Amtsthätigkeit und ihrer Machtbefugnis waren sie sehr
verschieden, daher die betreffende Bestimmung im
Titel hinzugefügt zu werden pflegte. Die bekanntesten und oft schlechthin
mit diesem
Namen bezeichneten sind: die Dezemvirn
legibus scribendis, eine infolge des
Antrags des Tribuns Terentilius Arsa zur Abfassung
von
Gesetzen für das Jahr 451
v. Chr. erwählte und mit der höchsten obrigkeitlichen
Gewalt, so daß die
übrigen
Magistrate aufhörten, bekleidete Behörde.
Die von diesen Dezemvirn
gesammelten und redigierten
Gesetze wurden auf zehn eherne Tafeln
eingegraben und auf dem
Comitium aufgestellt.
Da dieselben aber nicht völlig genügend erschienen, wurden für das Jahr 450 wieder Dezemvirn
gewählt, die noch
zwei
Gesetztafeln hinzufügten und ihr
Amt verfassungswidrig auch 449 fortführten, bis ihr Übermut und
namentlich der
Frevel, den ihr
Haupt
Appius
Claudius an
Virginia versuchte, ihre
Auflösung und die
Wiedereinsetzung der alten
Magistrate
zur
Folge hatte.
Über die
Gesetze der Dezemvirn
s. Zwölftafelgesetz. ^[richtig: s.
Zwölf Tafeln.] Die Dezemvirn
sacrorum oder sacris faciundis
waren ein Priesterkollegium, welches dazu bestimmt war, die
Sibyllinischen Bücher einzusehen und auszulegen. Anfänglich
hatte dasselbe unter den
Königen nur aus zwei Männern
(Duumviri) bestanden; seit die
Plebejer Zutritt bekommen hatten, waren
es 10, je 5
Patrizier und 5
Plebejer.
Sulla erhöhte 80
v. Chr. ihre Zahl auf 15, die nun
Quindecimviri hießen.
Die Dezemvirn
litibus (oder häufiger mit der alten Form stlitibus) judicandis waren ein
Kollegium von
Richtern. Über ihre
Wahl und
die Dauer ihres
Amtes ist nichts Näheres bekannt; auch über den Bereich ihrer richterlichen Amtsthätigkeit läßt sich
nur so viel mit Sicherheit erkennen, daß sie über Angelegenheiten, welche
Freiheit und
Bürgerrecht betrafen,
Recht zu sprechen hatten. In der Kaiserzeit erscheinen sie als
Präsidenten des Centumviralgerichts. Außer den genannten Dezemvirn
gab es
noch außerordentliche Kollegien desselben
Namens, z. B. diejenigen, welche bei Aussendungen von
Kolonien zur Verteilung der
Ländereien ernannt wurden: Dezemvirn
agris dividundis und colonis deducendis.
Ihnen stand die
Anweisung, Abmessung,
Einteilung des
Landes zu; auch fungierten sie als
Richter etc. Ernannt wurden sie durch
Komitien und zwar ohne Bestimmung der
Dauer ihres
Amtes.