Demonstrative
(militär.), s. Demonstration. ^[= (lat.), dem strengen Wortsinne nach der Gegensatz zur Deduktion (s. d.) im weitern Sinn, d. ...]
Demonstrative
59 Wörter, 483 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Demonstrative
(militär.), s. Demonstration. ^[= (lat.), dem strengen Wortsinne nach der Gegensatz zur Deduktion (s. d.) im weitern Sinn, d. ...]
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Demonstratīve,
Scheinverfahren, Bezeichnung für ein Angriffsverfahren, welches nicht die unmittelbare Entscheidung anstrebt, sondern den Zweck hat, den Gegner zu beschäftigen und über die eigenen wahren Absichten zu täuschen.
Der Gegensatz ist die Decisive (s. d.).
Eine im Sinne der Demonstrative
, also zur Beschäftigung und Täuschung des Gegners unternommene
(taktische oder strategische) Handlung heißt Demonstration oder Scheinhandlung.
Demonstration
(lat.), dem strengen Wortsinne nach der Gegensatz zur Deduktion (s. d.) im weitern Sinn, d. h. ein Beweis,
der nicht wie diese auf Gründen, sondern aus der unmittelbaren Anschauung des zu Beweisenden geführt wird.
Dieselbe setzt die Anschaubarkeit des zu Beweisenden voraus und ist daher nur in solchen Wissenschaften anwendbar, die von der
sinnlichen (oder einer nichtsinnlichen, der sogen. reinen, transcendentalen, intellektualen
oder absoluten) Anschauung zugänglichen Objekten handeln. Beweise dieser Art, die deshalb auch vorzugsweise »schlagende« heißen,
besitzen einen solchen Grad von Überzeugungskraft, daß das Bewußtsein der Möglichkeit des Gegenteils
gänzlich erstickt zu werden pflegt. Daher werden umgekehrt Beweise, welche die gleiche Wirkung ausüben, auch wenn sie nicht
aus der Anschauung geführt werden, um jenes Umstandes willen auch Demonstrat
ionen genannt. - Unter Demonstration versteht
man auch die Vorzeigung zergliederter und präparierter Körperteile mit Erklärung und Erläuterung derselben
behufs des anatomischen Unterrichts. - Im Rechtswesen versteht man unter Demonstration
die bei einem Rechtsgeschäft hinzugefügte nähere
Bezeichnung der Sache oder der Handlung, welche den Gegenstand dieses Rechtsgeschäfts bildet, oder die genauere Beschreibung
einer Person, welche dabei auf die eine oder andre Weise in Frage kommt. So versteht man namentlich bei
letztwilligen Verfügungen unter Demonstration
die nähere Bezeichnung der Person des letztwillig Bedachten oder der Sache, welche den
Gegenstand der letztwilligen Zuwendung bildet.
Zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts ist nämlich erforderlich, daß auf seiten des Disponenten oder der Kontrahenten der
Wille vorhanden war, das betreffende Rechtsgeschäft abzuschließen, und daß dieser Wille in äußerlich
erkennbarer Weise erklärt worden ist. Eine bei dieser Willenserklärung untergelaufene irrige und unrichtige Bezeichnung
aber schließt die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts selbst nicht aus, wofern nur der Wille des Betreffenden überhaupt erkennbar
ist: »Falsa demonstratio
non nocet«. - Im politischen Leben versteht man unter einer Demonstration
die Handlung einer
Person, einer Mehrheit von Parteigenossen, einer Staatsregierung oder Staatsbehörde, welche mit der Absicht vorgenommen
wird und darauf berechnet ist, den Standpunkt, welchen die Demonstrierenden in Ansehung einer politischen Frage einnehmen,
in geeigneter Weise kundzugeben; so z. B. dadurch, daß sich eine Partei in einer landständischen Versammlung der Abstimmung
enthält, oder durch eine einem hervorragenden Parteimitglied dargebrachte Ovation u. dgl.
Im Kriegswesen bezeichnet man mit Demonstration
eine dem Feind wahrnehmbare Bewegung, welche diesem den wahren Plan verbergen und ihn
zu falschen Maßregeln verleiten soll. Solche Demonstrat
ionen beginnen oft bereits beim strategischen Aufmarsch, werden aber
am häufigsten beim Angriff auf weit ausgedehnte Stellungen oder bei Flußübergängen mit möglichst geringen
Streitkräften unternommen, um solche der Stelle nicht zu entziehen, wo die Entscheidung gesucht werden soll; man trifft Vorkehrungen,
macht Scheinangriffe an verschiedenen Orten und geht z. B. dort über den Fluß, wo der Gegner etwa die Gegenmaßregeln vernachlässigt.
Die Demonstrat
ionen müssen stets so geleitet werden, daß aus ihnen eventuell sofort ein ernster Angriff
werden kann. Das demonstrative
Verhalten, die Demonstrative, ist besonders den Vortruppen eigentümlich,
und ganz besonders
eignet sich Kavallerie für demonstrative
Maßregeln. Man macht Demonstrationen dadurch unwirksam, daß man dem Feinde dreist
entgegenrückt, um zu erkennen, mit wem man es zu thun hat. Bei einem entschlossenen Feind sind Demonstrat
ionen,
die nicht ernst durchgeführt werden können, stets gefährlich.
Nr. | Ergebnis | Demonstration |
---|---|---|
1 | ****** | De|mons|tra|ti|on, die; -, -en [wohl unter Einfluss von engl. demonstration < lat. demonstratio, eigtl. = das Hinweisen, ... |
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Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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3.871 | Caus | "La pratique et la demonstrationdes horloges solaires" | (Par. 1624) | |
54.6 | Caus | "La pratique et la démonstrationdes horloges solaires" | (Par. 1624) | |
9.466 | Kant | "Der einzige mögliche Beweisgrund zu einer Demonstrationdes Daseins Gottes" | (1765) |
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