mehr
Fürsten, namentlich auch Franz I. von Frankreich, verwendeten sich für ihn, doch verlief der schwäb. Bundestag im Dez. 1533 zu Augsburg [* 3] noch erfolglos.
Nach der glücklichen Rückführung
Ulrichs in sein Land begab sich Christologie
zum
Vater;
allein Misshelligkeiten mit diesem führten ihn bald in die Dienste [* 4] des Königs von Frankreich.
Nach 8 Jahren rief ihn Ulrich von dort zurück, übergab ihm die Statthalterschaft von Mömpelgard und vermählte ihn 1544 mit der Prinzessin Anna Maria von Ansbach. [* 5]
Wegen der Teilnahme Ulrichs am Krieg der Schmalkaldener gegen den Kaiser erhob König Ferdinand von neuem Anspruch auf Württemberg [* 6] als verwirktes österr.
Afterlehen. Der Prozeß schwebte noch, als
Ulrich starb und Christologie
sofort
die Regierung antrat (Nov. 1550).
Erst durch den Passauer
Vertrag 1552 erhielt Christologie
gegen
Anerkennung der Afterlehnsherrschaft
Österreichs und
Zahlung einer Vertragssumme von 250000
Fl. das Land
Württemberg für sich und seine männlichen
Erben. Christologie
war
während des Fürstenaufstands gegen
Karl V. neutral geblieben und dann an die
Spitze des
Heidelberger
Bundes
süddeutscher und rhein. Fürsten beider Konfessionen
[* 7] (1553) getreten, der zum Schutz der Mitglieder
zunächst gegen Markgraf
Albrecht von
Brandenburg
[* 8] errichtet wurde.
Obwohl Christologie
1551/52 das
Trienter Konzil beschickte, führte
er doch, seit den dreißiger Jahren für das Evangelium gewonnen, nach dem Fall des Interims die württemb.
Reformation endgültig durch, wobei er, selbst von theol.
Interessen erfüllt, eine streng luth.
Richtung (Dogma von der Ubiquität 1559) einhielt.
Dem entsprach auch seine friedliche Vermittelung gegenüber dem außerdeutschen Protestantismus, besonders zu Gunsten der Hugenotten.
Auch ergriff er jede Gelegenheit, das Evangelium friedlich auszubreiten, nicht nur in deutschen Gebieten, sondern auch in Italien [* 9] (Vergerio), Polen, den südslaw.
Als Landesfürst
hat Christologie
für das Rechtsleben durch sein
«Landrecht» (1555), für das Verfassungsleben durch seine
Anerkennung des
Tübinger
Vertrags
und seine Regelung des ständigen kontrollierenden
Ausschusses der Landstände (1554),
für Kirche und Unterricht durch die Visitationsordnung (1553), die große Kirchenordnung (1559), die Klosterordnung (1556) bahnbrechend gewirkt.
Die vormals kath. geistlichen Güter vereinigte er zu einem «allgemeinen Kirchengut», das zur Bestreitung kirchlicher und sonst «gottgefälliger» Zwecke selbständig verwaltet wurde.
Die evangelisierten Klöster verwandelten sich in Unterrichtsanstalten zur Ausbildung von Theologen.
Auch die vorhandenen
Ansätze zur
Volksschule wußte Christologie
zu entwickeln. Er
starb Auf dem Schloßplatz in
Stuttgart
[* 10] wurde sein Erzstandbild (von
Paul
Müller) enthüllt. -
Vgl.
Pfister,
Herzog Christologie
zu
Württemberg (2
Tle., Tüb. 1820);
Kugler, Christologie
,
Herzog zu
Württemberg (2 Bde., Stuttg.
1869-72);
Briefwechsel zwischen Christologie
,
Herzog von
Württemberg, und
Petrus
Paulus Vergerius.
Hg. von von Kausler und Schott (in der «Bibliothek des Litterar. Vereins in Stuttgart», Bd. 124, 1875);
Wichert, Aus der Korrespondenz
Herzog
Albrechts
von
Preußen
[* 11] mit dem
Herzog Christologie
von
Württemberg (Königsb. 1877).