Censores
(lat.), s. Zensoren. ^[= im alten Rom Name der zwei Beamten, die im J. 443 v. Chr. eingesetzt wurden, nachdem die Obliegenhei ...]
Censores
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Censores
(lat.), s. Zensoren. ^[= im alten Rom Name der zwei Beamten, die im J. 443 v. Chr. eingesetzt wurden, nachdem die Obliegenhei ...]
im alten Rom [* 4] Name der zwei Beamten, die im J. 443 v. Chr. eingesetzt wurden, nachdem die Obliegenheiten und Rechte derselben bisher von den Königen und dann von den Konsuln ausgeübt worden waren. Die Veranlassung zur Einsetzung des Amtes der Zensoren, der Zensur, war, daß durch ein Gesetz des Jahrs 445 gestattet worden war, statt der Konsuln Konsulartribunen an die Spitze der Regierung zu stellen und zu dieser Würde auch Plebejer zu wählen, und daß die Patrizier dasjenige, was den Zensoren zugewiesen wurde, nicht zugleich in den Besitz der Plebejer gelangen lassen wollten.
Die Zensoren wurden in der Regel alle 5 Jahre gewählt, anfangs nur aus dem Stande der Patrizier, 351 aber gelangte zuerst ein Plebejer zu diesem Amt, und 339 wurde durch ein Gesetz des Diktators Publilius Philo bestimmt, daß immer einer von beiden Plebejer sein solle, worauf 131 zuerst der Fall eintrat, daß beide Plebejer waren. Zuerst bekleideten sie das Amt von einer Wahl zur andern 5 Jahre lang, aber schon 434 wurde ihre Amtsführung auf 18 Monate beschränkt, so daß also immer 3½ Jahre ohne Zensoren verliefen.
Ihr Hauptgeschäft und dasjenige, worauf sich wahrscheinlich ihre Wirksamkeit ursprünglich beschränkte, war die Schätzung (census) der Bürger nach Stand und Vermögen und die Einteilung derselben in Tribus und Centurien: sie hatten daher die Mitglieder des Senats zu bestimmen, die Ritter zu mustern, die Listen der Tribus und Centurien anzufertigen und nach Beendigung dieses Geschäfts das sogen. Lustrum (s. d.) abzuhalten, wobei das ganze Volk nach Ständen und Klassen gegliedert auf dem Marsfeld versammelt und durch besondere Opfer gesühnt wurde. An diese Abschätzung knüpfte sich eine Reihe wichtiger finanzieller und ökonomischer Geschäfte, insbesondere die Verpachtung der Zölle und der sonstigen Staatsgefälle, die Fürsorge für Bau und Instandhaltung der Tempel [* 5] und sonstigen öffentlichen Gebäude, der Straßen u. dgl., an. Von besonderer Bedeutung aber war die Aufsicht über die Sitten der Bürger, welche in ihrer Hand [* 6] lag, und welche sich über alles erstreckte, was der Wohlfahrt des Staats entgegen war oder die im Interesse des Staats zu fordernde bürgerliche Ehrenhaftigkeit beeinträchtigte, also z. B. schlechte Haltung vor dem Feind, Unbotmäßigkeit gegen Vorgesetzte, Mißbrauch der Amtsgewalt, falsches Zeugnis, Meineid, Verschleuderung des Vermögens, Luxus, Mißbrauch des hausherrlichen Rechts etc. Die Strafmittel, welche ihnen hierfür zu Gebote standen, bestanden hauptsächlich in öffentlicher Rüge (nota censoria), in Ausstoßung aus dem Senat, Entziehung des Ritterpferdes und Versetzung in die niedrigern städtischen Tribus oder unter die Ärarier, welche von allen Tribus ausgeschlossen waren und einen höhern Tribut zahlen mußten.
Dieses Strafgericht, welches sie wie ihre übrigen Befugnisse lediglich nach ihrer persönlichen Überzeugung ohne weitere Verantwortlichkeit ausübten, war es vorzüglich, was den Zensoren, meist gewesenen Konsuln, in der Blütezeit der Republik hohes Ansehen und bedeutenden Einfluß verlieh; es konnte daher auch niemand zweimal Zensor werden. Mit dem Verfall der Republik verfiel aber zugleich ihre Bedeutung. Wir finden daher, daß die Zensur im letzten Jahrhundert der Republik unregelmäßig wechselt und sogar längere Zeit, wie 86-70, ganz unbesetzt bleibt, daß mehrere Zensoren nicht dazu gelangen, das Lustrum zu stande zu bringen, daß 58 ihre Rügen und Strafen durch ein Gesetz des P. Clodius von einem förmlichen richterlichen Verfahren abhängig gemacht werden, wodurch ihre Wirksamkeit, obgleich das Gesetz 52 wieder aufgehoben ward, wesentlich beschränkt wurde, und daß sodann in der Kaiserzeit nur noch ausnahmsweise Zensoren vorkamen, da die Kaiser deren Befugnisse vermöge der ihnen verliehenen Praefectura morum oder ¶
Censoria potestas ausübten. Der letzte Fall, wo die Zensur von Privaten bekleidet wird, findet 22 v. Chr. statt; nachher ist sie nur noch 47 n. Chr. vom Kaiser Claudius mit Gajus Vitellius zusammen und 72 von Vespasian und Titus übernommen worden. Eine ganz besondere und einzeln stehende Maßregel war es, daß der Kaiser Decius (249-251) den nachmaligen Kaiser Valerian zum Zweck der Sittenaufsicht als Zensor ohne Kollegen einsetzte.
Vgl. de Boor, Fasti censorii (Berl. 1873). -
Zensoren nennt man auch bei einigen Banken, z. B. der französischen Bank, der österreichischen Nationalbank, die Mitglieder einer besondern Bankbehörde, des sogen. Zensurkomitees, welches speziell das Diskontgeschäft der Bank zu überwachen hat.
Nr. | Ergebnis | Zensoren |
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1 | Zen|sus, der; -, - […u:s; lat. census, zu: censere, →zensieren]: 1. (Fachspr.) Volkszählung. 2. (bes. im MA.) ... |
Anzahl Fundstellen auf 150 begrenzen.