Bürgerliche
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Bürgerliche
bürgerliche
Ehe, diejenige Form der Eheschließung, nach der die Rechtskraft der Ehe gemäß den Vorschriften
des bürgerlichen
Rechts durch die Mitwirkung eines Standesbeamten bedingt ist (§. 41 des Reichsgesetzes vom
Den Gegensatz bildet die kirchliche Eheschließung. Man unterscheidet zwischen obligatorischer, fakultativer und Not-Civilehe.
Letztere kam im Laufe der Entwicklung vielfach als Aushilfsmittel vor, in-
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dem die Gesetzgebung solchen Personen, welche aus irgend einem Grunde die kirchliche Eheschließung nicht erlangen konnten,
die Eingehung der Ehe vor einem bürgerlichen
Beamten ermöglichte (in Preußen
[* 4] Gesetz vom veranlaßt durch die
Deutschkatholiken). Die fakultative Civilehe giebt die Möglichkeit der Eheschließung vor dem bürgerlichen
Beamten oder dem
Geistlichen; die obligatorische Civilehe endlich kennt nur die bürgerliche
Eheschließungsform. Den Abschluß der vielverschlungenen
und vielzersplitterten Entwicklung in Deutschland
[* 5] bildet, nachdem die Forderung der obligatorischen Civilehe in den Bewegungen des
J. 1848 eine Hauptrolle und einen Bestandteil der Frankfurter Grundrechte gebildet, auch die preuß. Verfassungsurkunde vom ein
ausdrückliches Versprechen der Civilehe in Art. 19 enthalten hatte, das Reichsgesetz vom
welches unter Beseitigung aller entgegenstehenden Vorschriften für das Gesamtgebiet des Deutschen Reichs die obligatorische
Civilehe einführte.
Damit ist allen eherechtlichen Vorschriften kirchlicher Natur für das bürgerliche
Gebiet principiell der Boden entzogen;
infolge davon ist die Gerichtsbarkeit in Ehesachen ausschließlich den bürgerlichen
Gerichten überwiesen;
ebenso sind die Ehehindernisse und die Führung der Civilstandsregister bürgerlich
geordnet;
dagegen wird das materielle Recht der Ehescheidung seine endgültige Regelung erst durch das Allgemeine Deutsche Civilgesetzbuch finden.
Neben dem genannten Reichsgesetz kommen noch in Betracht das Gesetz vom betreffend die Eheschließung u. s. w. von Reichsangehörigen im Auslande; die Gesetze über die Eheschließung in den deutschen Schutzgebieten vom 17., 21. April, 5. Juni, das Gesetz vom und die Verordnung vom betreffend die Verhältnisse der Militärbeamten nach eingetretener Mobilmachung.
Die obligatorische Civilehe war zuerst in England durch Gesetz vom eingeführt, schon 1660 aber durch die Stuarts wieder beseitigt worden; hier sowohl als in den Niederlanden, wo der Gedanke der Civilehe schon Ende des 16. Jahrh. auftaucht, steht derselbe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich allmählich durchringenden Gedanken der Toleranz verschiedener Bekenntnisse. Seine endgültige Formulierung aber fand der Gedanke der Civilehe erst durch das Gesetz des franz. Konvents vom dessen Hauptpunkt dann als Art. 63 in den Code civil Napoleons Ⅰ. übernommen wurde. So ist die obligatorische Civilehe bis heute in Frankreich trotz aller Wandlungen der Staatsform geltendes Recht geblieben.
Von Frankreich aus bekamen unmittelbar Belgien, [* 6] Holland und das ganze linke Rheinufer die obligatorische C, und behielten sie auch dann, als sie wieder staatlich von Frankreich getrennt wurden; so hatten Rheinbayern (seit 1797), Rheinhessen, Rheinpreußen (seit 1804), Elsaß-Lothringen [* 7] die Einrichtung bereits seit fast einem Jahrhundert, als sie im übrigen Deutschland zur Einführung gelangte. Nur Frankfurt [* 8] hatte unter dem Einflüsse des J. 1848, Baden [* 9] 1869 die obligatorische Civilehe angenommen.
Die Einführung der Civilehe in Preußen durch Gesetz vom war eine Folge des sog. «Kulturkampfes». Im Deutschen Reichstage hatten schon vorher auf Anregung der Abgeordneten Völk und Hinschius hierüber Verhandlungen stattgefunden, welche bis zur Annahme eines vollständigen, von den genannten Abgeordneten ausgearbeiteten Gesetzentwurfs geführt hatten; unter dem Druck der inzwischen in Preußen eingetretenen Notlage kam die Sache auch im Reiche durch das Gesetz vom zum Abschluß. – Am erging ein auf der gleichen principiellen Grundlage beruhendes Bundesgesetz für die schweiz. Eidgenossenschaft, wo bis dahin nur einzelne Kantone (Genf, Neuenburg, [* 10] Tessin, Basel-Stadt) die obligatorische Civilehe gehabt hatten.
Außerdem haben die obligatorische Civilehe noch Rumänien,
[* 11] Italien
[* 12] und neuestens auch Spanien.
[* 13] Das neue Gesetzbuch für Spanien von 1889 läßt
zwar für Katholiken nur die sog. kanonische Ehe zu., aber es droht dem Geistlichen Geldstrafen an, welcher
die Eheschließung ohne Zuziehung eines Standesbeamten vornimmt, und legt der sog. Gewissensehe bürgerliche
Wirkungen nur
bei, wenn sie in das Standesregister eingetragen ist (Art. 75 fg.). In Ungarn
[* 14] erhielt ein vom Ministerium Wekerle ausgearbeiteter
Gesetzentwurf zur Einführung der obligatorischen Civilehe endlich Nov. 1893 die Vorsanktion der
Krone. – Die fakultative Civilehe gilt in England, die Not-Civilehe in den drei skandinav.
Staaten.
Die kath. Kirche hat die Civilehe jederzeit principiell verdammt, da das Konzil von Trient [* 15] gesetzlich den Pfarrer als Standesbeamten vorschreibt (Pius’ Ⅵ. Constitutio Auctorem fidei vom Syllabus Errorum Pius’ Ⅸ., S. 73, 74; Encyklika Leos ⅩⅢ. vom sich in der Praxis aber mit derselben ohne Schwierigkeit abgefunden unter thatsächlicher Aufrechterhaltung der tridentinischen Vorschrift und unter Beobachtung der staatlichen Strafvorschrift, welche einen Geistlichen oder Religionsdiener mit Geld- oder Gefängnisstrafe bedroht, falls er vor dem standesamtlichen Akte «religiöse Feierlichkeiten einer Eheschließung» vornimmt (§. 67 des Gesetzes vom Dagegen hat die evang. Kirche, obwohl Luther selbst die kirchliche Eheschließung im spätern Sinne, welche sich erst seit dem Ende des 17. Jahrh. gestaltete, nicht kennt, gegen die Einführung der Civilehe einen heftigen litterar, und parlamentarischen Kampf geführt, welcher sich wesentlich um die fernere Zulässigkeit des «Zusammensprechens» durch den Geistlichen drehte; der evang. Oberkirchenrat erklärte 1874 diese Formel für unzulässig, mußte aber dem Widerspruche der Geistlichkeit nachgeben und ein das «Zusammensprechen» gestattendes Parallelformular zur Benutzung freigeben. (S. auch Trauung.)
Litteratur. Friedberg, [* 16] Das Recht der Eheschließung in seiner geschichtlichen Entwicklung (Lpz. 1865);
Cremer, Die kirchliche Trauung (Berl. 1875);
Sohm, Das Recht der Eheschließung aus dem deutschen und kanonischen Recht geschichtlich entwickelt (Weim. 1875);
Hinschius, Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung vom Mit Kommentar (2. Aufl., Berl. 1876);
Scheurl, Die Entwicklung des kirchlichen Eheschließungsrechtes (Erlangen [* 17] 1877);
ders., Bürgerliche Eheschließung und Trauung (ebd. 1878);
Dieckhoff, Kirchliche Trauung (Rostock [* 18] 1878);
Sicherer, Personenstand u. Eheschließung in Deutschland.
Erläuterung des Reichsgesetzes vom (Erlangen 1879; neue Titel-Auflage 1881); Fleiner, Obligatorische Civilehe und kath. Kirche (Lpz. 1890); von Schubert, Die evang. Trauung (Berl. 1890).
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Civilehe
Nothcivilehe, s. Civilehe
BürgerlicheEhe.
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Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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54.346 | Civilehe | Rheinhessen | Rheinpreußen | (seit 1804) |
54.346 | Civilehe | Dieckhoff | Kirchliche Trauung | (Rostock 1878) |
54.346 | Civilehe | . | BürgerlicheEheschließung und Trauung | (ebd. 1878) |
65.966 | Trauung | Dieckhoff | Civilehe und kirchliche T. | (Rost. 1880) |
54.346 | Civilehe | Cremer | Die kirchliche Trauung | (Berl. 1875) |
54.346 | Civilehe | von Schubert | Die evang. Trauung | (Berl. 1890) |
54.346 | Civilehe | Fleiner | Obligatorische C. und kath. Kirche | (Lpz. 1890) |
54.346 | Civilehe | Scheurl | Die Entwicklung des kirchlichen Eheschließungsrechtes | (Erlangen 1877) |
54.346 | Civilehe | Friedberg | Das Recht der Eheschließung in seiner geschichtlichen Entwicklung | (Lpz. 1865) |
55.275 | Dieckhoff | "Civilehe und kirchliche Trauung" | (ebd. 1880) | |
55.275 | Dieckhoff | "Die obligatorische Civilehe" | (Lpz. 1873) | |
54.346 | Civilehe | Hinschius | Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung vom 6. 1875. Mit Kommentar | (2. Aufl., Berl. 1876) |
54.346 | Civilehe | Sohm | Das Recht der Eheschließung aus dem deutschen und kanonischen Recht geschichtlich entwickelt | (Weim. 1875) |
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