(franz., spr. bijeh, biljett),
Zettel,
Schein, z. B. Kassenbillet
, Theaterbillet etc.; dann ein
kurzes, öfters nicht verschlossenes, sondern nur in einen
Knoten verschlungenes Briefchen; so Billet
d'amour (Billet doux). Liebesbrief;
Billet
de faveur, Empfehlungsbrief. Im Handelswesen versteht man unter Billet
(Handelsbillet) einen
Schuldschein,
welcher durch Indossierung
übertragen werden kann, wenn er auf den ersten
Gläubiger oder dessen
Order ausgestellt ist;
à
ordre heißt in
Frankreich der indossierbare eigne
Wechsel, à domicile der domizilierte eigne
Wechsel;
au porteur, dem Vorzeiger
zahlbarer
Schein;
Billet
de banque, Bankbillet, s. v. w.
Banknote;
Billet
de prime, ein französischen
Aktien früher
zuweilen beigegebener Prämienschein. - Billeteur
(spr. -tör), einer, der Billets
austeilt oder
abnimmt.
(frz.), Briefchen: Schein (Kassenschein), Zettel, Etikette (auf Waren);
Einlaßkarte (für Theater,
[* 2] Konzerte u. s. w.),
Fahrkarte.
Billet
d'amour (spr. bijeh damuhr), Billet
doux (spr.
duh), Liebesbrief; Billet
de faveur (spr. fawöhr), Freibillet;
Billet
de (faire) part
(spr. fähr pahr), Anzeige, Meldung (eines Familienereignisses). In der Zusammensetzung Bankbillet
ist Billet soviel als Banknote.
Mit Handelsbillet bezeichnete das Preuß. Allg. Landrecht den gewöhnlich an Order gestellten kaufmännischen Verpflichtungsschein
(s. d.); für diesen sind jetzt die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs maßgebend.
Wenn in demselben sowohl dem ersten Gläubiger als «an dessen Order» zu zahlen versprochen ist, so kann es mittels Indossaments
(s. d.) an andere übertragen werden; es kommt aber selten in weitern Umlauf. Der Begriff des Handelsbillets, dessen namentlich
das Preuß. Landrecht gedenkt, ist übrigens mit seiner Anwendung dem deutschen Handelsstande entschwunden.
In Frankreich wird auch der eigene oder trockne Wechsel (den der Aussteller selbst bezahlt) nur Billet
genannt, weil das franz.
Recht derartigen Papieren zunächst die Wechselkraft abspricht. An Order gestellte eigene Wechsel heißen hier billets à ordre
und besitzen Wechselkraft, domizilierte eigene Wechsel, d. i. solche Wechsel, bei denen ein anderer Zahlungsort
als der der Ausstellung bestimmt ist, billets à domicile. - Billetteur (spr. -töhr), einer, der Billet ausgiebt
oder einnimmt; billettieren, mit Billet versehen (z. B. Waren mit Preiszetteln).