Betriebsre
glement
der Eisenbahnen, die Gesamtheit der Vorschriften über die
Beförderung von
Personen
und
Gütern und die hierdurch entstehenden
Rechte und Pflichten der Eisenbahnen einerseits und der dieselben benutzenden
Personen
andererseits. Derartige Vorschriften wurden unter der Bezeichnung Betriebsre
glement zuerst von dem
Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen
(s. Eisenbahnverein) angenommen. Durch Art. 45 der
Deutschen Reichsverfassung ist sodann bestimmt, daß
das
Reich dahin wirken werde, daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsre
glement eingeführt
werden.
Solche Reglements wurden für das Deutsche Reich [* 2] (ausschließlich Bayern) [* 3] zuerst 1870 und später wiederholt in abgeänderter Fassung erlassen. Das seit für das Deutsche Reich geltende hat durch Beschluß des Bundesrats vom die Bezeichnung Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands [* 4] (s. Eisenbahn-Verkehrsordnung) erhalten und wurde von der bayr. Regierung unterm auch für die bayr. Eisenbahnen mit Geltung vom ab eingeführt.
In
Österreich
[* 5] und
Ungarn
[* 6] ist die Bezeichnung Betriebsre
glement für die mit der Verkehrsordnung im wesentlichen
gleichlautenden Bestimmungen beibehalten, ebenso im
Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen, dessen neuestes Betriebsre
glement gleichfalls in
Geltung trat.
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mehr
Die sachlichen Abweichungen des österr. und des ungarischen Betriebsre
glement von der deutschen Verkehrsordnung sind nur unerheblich;
dasselbe schließt sich in einigen Punkten enger als die Verkehrsordnung an das Berner internationale Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr (s. Eisenbahnrecht II, 3) an, auch da, wo dieses mit dem Handelsgesetzbuch
in Widerspruch steht, während die deutsche Verkehrsordnung unzulässige Abweichungen vom Handelsgesetzbuch
nicht enthalten kann, weil sie nicht durch Gesetz festgestellt ist. Die Beförderungsbedingungen für einzelne Gegenstände
der durch Bundesratsbeschluß vom neu festgestellten Anlage B, insbesondere Sprengstoffe, sind in Österreich-Ungarn
[* 8] andere als im Deutschen Reich.
Erheblicher sind die Verschiedenheiten des Betriebsre
glement des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. In diesem fehlen
die Abschnitte der Verkehrsordnung über die Beförderung von Expreßgut (s. d.), von Leichen und von lebenden Tieren ganz, und
nur die Abschnitte über Beförderung von Personen und Gepäck stimmen mit denen der Verkehrsordnung vollständig überein. Der
Abschnitt über die Beförderung von Gütern enthält einen genauen Abdruck des Berner Übereinkommens nebst
den Ausführungsbestimmungen, denen einige Zusatzbestimmungen mit den entsprechenden Paragraphen der Verkehrsordnung beigefügt
sind. Um kenntlich zu machen, aus welcher Quelle
[* 9] die verschiedenen Teile der einzelnen Paragraphen in dem Abschnitte über Güterverkehr
entnommen sind, sind diese in verschiedenen Lettern gedruckt.
Die Betriebsre
glement stellen sich in rechtlicher Beziehung als Verwaltungsordnungen der einzelnen Bahnen und, insoweit
sie auf Vereinbarungen verschiedener Verwaltungen beruhen, als vertragliche Abmachungen dar. Dem Publikum gegenüber haben
sie die Bedeutung von veröffentlichten Vertragsbedingungen. Auch die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands besitzt
nicht Gesetzeskraft, weil sie nur vom Bundesrate ohne Mitwirkung des Reichstags beschlossen ist. Sie bildet
daher lediglich eine Verwaltungsvorschrift des Bundesrats für die deutschen Eisenbahnverwaltungen; für das Publikum hat
sie ebenfalls nur die Bedeutung von Vertragsbedingungen, die erst durch Abschluß des Frachtvertrags bindend werden. -
Vgl. Thöl, Handelsrecht, Bd. 3 (Lpz. 1880);
ders., Handelsrechtliche Erörterungen (Gött. 1882);
Goldschmidt in der «Zeitschrift für Handelsrecht» (Bd. 26 u. 28).
Sonstige Litteratur: Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft (1880);
Kühlwetter, Betriebsre
glement (1880);
Ruckdeschel, Kommentar
zum Betriebsreglement
(1880);
Endemann, Das Recht der Eisenbahnen (1886);
Ulrich, Das Eisenbahntarifwesen (1886);
von Buschmann, Das neue Eisenbahn-Betriebsreglement
in Gegenüberstellung zum internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Wien
[* 10] 1892).