Beschlüsse
(jurist.). Nach dem allerdings nicht überall gleichmäßig durchgeführten Sprachgebrauch der Reichsjustizgesetze
werden die
Entscheidungen der Gerichte in
Urteile (s. d.), und
Verfügungen (s. d.) eingeteilt. Während erstere nur auf
Grund
der mündlichen Verhandlung ergehen und den Prozeß wenigstens für eine Instanz beendigen, können Beschlüsse
, sowohl
in der mündlichen Verhandlung als auch ohne solche, vor und nach der Hauptverhandlung gefaßt werden, führen aber nicht
die sachliche Endigung des Prozesses herbei.
Während
Verfügungen nur den äußern
Gang
[* 2] und Betrieb des Prozesses leiten und deshalb auch von einem einzelnen
Richter, dem Vorsitzenden,
Untersuchungsrichter, ersuchten oder beauftragten
Richter erlassen werden können, ergehen Beschlüsse
, soweit
die Sache nicht der Zuständigkeit des Amtsgerichts unterliegt, auf
Grund kollegialer
Beratung. Soweit die Beschlüsse
auf
Grund mündlicher
Verhandlung in Civilsachen, in Anwesenheit der davon betroffenen
Person in Strafsachen ergehen, werden sie durch Verkündung,
sonst durch Zustellung bekannt gemacht. Beschlüsse
sind in der Regel durch
Beschwerde anfechtbar. (Vgl. Civilprozeßordn.
§§. 146, 271, 294; Strafprozeßordn. §§. 33, 35.)