Bergen
,
[* 2] in der Seemannssprache im allgemeinen soviel wie in Sicherheit bringen; daher heißt die
Segel bergen
soviel wie die Segel bei starken
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Winde
[* 4] niederholen (herabnehmen). Im Seerecht versteht man unter Bergen
das Retten und Insicherheitbringen des
Schiffs oder seiner Ladung aus einer Seenot. Nach allen Seerechten steht nach Abschaffung des Strandrechts (s. d.) dritten
Personen, welche Schiff
[* 5] oder Ladung ganz oder teilweise geborgen haben, heutzutage nur noch ein Anspruch auf eine Vergütung
für die Bergung zu (Bergelohn, Bergegeld). Das Deutsche
[* 6] Handelsgesetzbuch unterscheidet Bergung und Hilfsleistung
in Seenot. Es nimmt Bergung nur dann an, wenn in einer Seenot ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise, nachdem sie der
Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen
und in Sicherheit gebracht sind, während es alle andern Fälle, in welchen ein Schiff oder dessen Ladung durch Hilfe dritter
Personen aus einer Seenot gerettet wird, unter den Begriff der Hilfsleistung zusammenfaßt.
Den Rettern wird ein Anspruch auf Bergelohn oder Hilfslohn gewährt. Die Voraussetzung, daß eine Seenot vorgelegen haben muß, ist für den Fall der Bergung durch Art. 20 der Deutschen Strandungsordnung vom hinfällig geworden. Die Höhe des Berge- und Hilfslohns, welcher zugleich die Vergütung für die gemachten Aufwendungen umfaßt, kann vereinbart werden; andernfalls wird sie vom Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen festgesetzt.
War im erstern Falle der Vertrag noch während der Gefahr geschlossen worden, so kann er wegen erheblichen Übermaßes der zugesicherten Vergütung angefochten werden. Die Vergütung soll in einer Summe und darf nur auf Antrag beider Parteien auf eine Quote des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Der Bergelohn soll regelmäßig den dritten Teil des Wertes der geborgenen Gegenstände nicht übersteigen. Der Hilfslohn ist immer niedriger zu bemessen als unter gleichen Verhältnissen der Bergelohn.
Waren mehrere Personen beteiligt, so wird die Vergütung nach Maßgabe der Leistungen der einzelnen, im Zweifel nach Köpfen verteilt. Erfolgte die Bergung oder Rettung durch ein anderes Schiff, so erhält mangels anderer Vereinbarung der Reeder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die Schiffsmannschaft nach Verhältnis der Heuer das letzte Viertel der Vergütung. Keinen Anspruch auf Berge- und Hilfslohn hat, wer seine Dienste [* 7] aufgedrungen hat oder wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat, und ferner die Besatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs.
Hinsichtlich der Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohns steht dem Forderungsberechtigten an den geborgenen und geretteten Gegenständen ein Pfandrecht, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Pfandrecht wird durch Klage bei dem zuständigen Gericht auf öffentlichen Verkauf der Gegenstände geltend gemacht. Dem Forderungsberechtigten haften nur diese Gegenstände.
Eine persönliche Verpflichtung zur Befriedigung seines Anspruchs ist an sich nicht begründet. Aber durch Hinzutritt einer Verschuldung kann sie entstehen. So wird der Schiffer persönlich verpflichtet, wenn er die geborgenen oder geretteten Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Forderungsberechtigten ganz oder teilweise ausliefert. Hatte der Reeder diese Handlungsweise angeordnet, wird er neben dem Schiffer persönlich verpflichtet. Auch haftet der Empfänger der Güter persönlich, wenn ihm bei der Annahme derselben bekannt war, daß von ihnen Bergungs- oder Hilfskosten zu berichtigen seien (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 742-756). Durch die §§. 36 fg. der Deutschen Strandungsordnung ist ferner bestimmt, daß jeder, welcher Berge- oder Hilfslohn oder Erstattung sonstiger Kosten verlangt, in Ermangelung einer gütlichen Einigung seine Ansprüche bei dem Strandamt anzumelden hat. Die Aufsichtsbehörde über das Strandamt, oder letzteres selbst, falls ihm die Befugnis landesgesetzlich beigelegt ist, hat die Ansprüche zu prüfen und durch Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid findet dann der Rechtsweg statt. - Die scharfe Trennung des deutschen Rechts zwischen Bergung und Hilfsleistung ist dem engl. Rechte fremd.
Die engl. Salvage umfaßt sowohl Berge- wie Hilfslohn. Das engl. Recht läßt einen Anspruch auf Salvage auch zu, wenn lediglich Personen aus einer Seenot gerettet sind, während das deutsche Recht eine Vergütung für die Rettung von Personen nur dann gewährt, wenn und soweit aus derselben Gefahr auch Sachen geborgen oder gerettet sind. Ähnlich wie im deutschen Recht wird auch im franz. und holländ. Seerecht zwischen Bergung und Hilfsleistung unterschieden. (S. auch Strandrecht.)