Bauernstand
5 Wörter, 47 Zeichen
Bauernstand,
im weitesten Sinn jeder Landbewohner im Gegensatz zum Städter und zwar insbesondere ein solcher, der sich mit
Landwirtschaft beschäftigt; oder, wie das preußische Landrecht (Teil II,
Tit. 7, §. 1) definiert, »zum
Bauernstand
gehören alle Bewohner des platten Landes, welche
sich mit dem unmittelbaren Betrieb des Ackerbaues
und der Landwirtschaft beschäftigen, insofern sie nicht durch adlige Geburt, Amt oder Rechte von diesem Stand ausgenommen sind«.
Allein dieser Begriff bedarf doch noch einer nähern Abgrenzung.
Denn im engern und eigentlichen Sinn versteht man unter Bauer nur einen solchen kleinern Landwirt, welcher auf eignem Grund und Boden wirtschaftet, also den Bauerngutsbesitzer im Gegensatz zum Pachter und zum landwirtschaftlichen Arbeiter oder Dienstboten. Abgesehen von dem Gesinde, zerfallen nämlich die Lohnarbeiter der Landwirtschaft in zwei Klassen:
1) die ungebundenen Tagelöhner, die ohne ein festes Dienst- und Arbeitsverhältnis gegen Tag- und Stücklohn landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, sei es, daß sie mit etwas Grundbesitz angesessen sind, sei es, daß sie als sogen. Einlieger lediglich zur Miete wohnen;
2) die festen Lohnarbeiter, in den östlichen Provinzen Preußens [* 3] Instleute, in Mecklenburg [* 4] Hoftagelöhner, in Schottland hinds genannt, von Schmoller als »Feldgesinde« bezeichnet, d. h. landwirtschaftliche Arbeiter, welche zu einem Gutsbesitzer in einem dauernden Dienstverhältnis stehen und neben dem Lohn auch durch Wohnung und sonstige Naturalleistungen entschädigt werden. Im Gegensatz zu diesen landwirtschaftlichen Arbeitern und Dienstboten bewirtschaftet der Bauer sein eignes Gut, indem er sich von dem Großgrundbesitzer durch den Umfang des Gutes unterscheidet.
Die frühere Unterscheidung zwischen Rittergut und Bauerngut, welche sich darauf gründete, daß der Besitz eines Ritterguts ein Vorrecht des Adels war, und daß damit gewisse sonstige Vorrechte, namentlich Steuerfreiheit, verbunden waren, ist durch die moderne Gesetzgebung beseitigt. Der Unterschied ist nicht mehr von politischer, sondern nur noch von wirtschaftlicher Bedeutung, wenn sich auch noch manche privatrechtliche Eigentümlichkeiten der Bauerngüter bis in die neueste Zeit erhalten haben (s. Bauerngut).
Nach der Größe ihres Grundvermögens führen die Bauern in den verschiedenen Landschaften verschiedene Bezeichnungen, wie Vollbauern (Vollspänner, Vollmeier, Vollerben, Vollhöfner, Besitzer ganzer Höfe, Hofbauern), Dreiviertelbauern (Hüfnermeier, Dreiviertelspänner), Halbbauern (Halbspänner, Halbhufner, Huber, Halbmeier), Viertelhofsbesitzer oder Lehner, Eigenlehner, Köter (Katen, Kotsassen, Kossäten, von »Kot« oder »Kat«, kleiner Hof), [* 5] welche nur ein Haus oder etwas Ackerland besitzen, endlich Hintersiedler (Hintersitzer, Hintersassen, Kleinhäusler, Tropfhäusler), die nur mit einem Haus u. etwas Grundbesitz angesessen sind. Andre Bezeichnungen erklären sich aus dem frühern Abhängigkeitsverhältnis der betreffenden Bauern, wie Kirchen-, Kloster-, Stifts-, Pfarr-, Amts-, Patrimonialbauern u. dgl.
Bauernstandes.
Bei den Völkern des Altertums wurden Ackerbau und Viehzucht
[* 6] ursprünglich in hohen Ehren gehalten. Später kam bei den Griechen
der Ackerbau in die Hände der Sklaven; auch bei den Römern wurde in späterer Zeit die Landwirtschaft größtenteils den ärmern
Bürgern oder den Sklaven überlassen. Einen eigentlichen Bauernstand
im heutigen Sinn finden wir im Altertum nicht. Erst unter
den germanischen Völkern entwickelte sich ein solcher. Als freier Mann wohnte der Germane ursprünglich auf seinem Los (Allodium),
das ihm Unterhalt und Selbständigkeit sicherte. Allerdings fanden sich schon in der alten Zeit auch
unfreie Personen, zu welchen vorzüglich die Kriegsgefangenen gehörten. Allein von diesen
¶
Unfreien ist die Klasse derjenigen, welche wir nach Mösers Vorgang unter der Bezeichnung »Hörige« zusammenfassen, wohl zu unterscheiden. Diese Hörigen sind nämlich die in den spätern Gesetzen liti, litones, auch lassi (lazzi) genannten Leute, welche entweder von ihren Herren aus dem Zustand der völligen Unfreiheit entlassen, oder auch von einem erobernden Stamm unterdrückt worden waren. Oft waren diese Liten wohl auch solche, welche sich freiwillig an einen Freien anschlossen und Ländereien zum Bebauen gegen einen bestimmten Zins übernommen hatten.
Sie standen unter dem Schutz ihres Hofherrn und folgten ihm in den Krieg, nicht als freie Glieder [* 8] des Heerbannes, sondern nur als Dienstpflichtige. Folgen dieses Verhältnisses der Hörigkeit waren, daß die Liten bei Heiraten die Erlaubnis ihres Hofherrn nachsuchen, beim Tode des hörigen Familienhauptes eine Abgabe geben, Zins entrichten mußten u. dgl. Diese ursprünglichen Abhängigkeitsverhältnisse wurden infolge der Eroberungen und Wanderungen der germanischen Stämme bedeutend vermehrt, insofern durch diese eine völlige Umgestaltung des Grundbesitzes herbeigeführt und das Entstehen eines privilegierten Adels angebahnt wurde.
Neben dem Adel erhob sich aber bald eine zweite, der angestammten germanischen Freiheit nicht minder gefährliche Macht, der Klerus und die Kirche. Die Macht der Sündenvergebung, welche die Kirche für sich in Anspruch nahm, spornte die Freigebigkeit an und hatte zahlreiche Zuwendungen an Grundeigentum für die Geistlichkeit zur Folge. Dazu kam, daß die kirchlichen Besitzungen eine verhältnismäßig friedliche Stellung einnahmen, ein Umstand, der vielfach freie Grundeigentümer bestimmte, ihr Land der Kirche zu übergeben und Zinsmänner derselben zu werden. So entwickelte sich nach und nach das sogen. Hofsystem, dessen Grundzüge folgende waren: Die geschlossenen Gutskomplexe (villae curtes), in die das flache Land zerfiel, enthielten Wohnungen und Ackerland und waren mit vollen Eigentumsrechten und mit den Gerechtsamen an der unverteilten gemeinen Mark versehen.
Ein solcher Hofverband hieß curtis, während huba (Hufe) ein eingehegtes Stück Ackerland, welches jemand zur Bestellung übergeben und von ihm eingehegt worden war, und mansus einen eigentlichen Bauernhof mit Gebäuden, Acker- und Weideland bezeichnete, auf welchem eine Familie hinlänglichen Unterhalt fand. Auf diesen kleinern Gutsteilen saßen entweder hörige, eigne Leute (mancipia), in welchem Fall sie mansi serviles hießen, oder freie Besitzer, an die sie verliehen waren, daher mansi ingenuiles genannt; mitunter waren auch nur einzelne Morgen ausgebrochen und an eine Person verliehen (bonà solitaria, Söltengüter).
Die Herren solcher Gutskomplexe aber, Adel und Klerus, pflegten sich das beste, vielleicht das ihre Wohnungen umgebende Ackerland zu eigner Benutzung vorzubehalten, als die Sal-, Fron-, Freihube (mansus indominicatus). Sie hatten allein echtes, volles Eigentum (terra salica, aviatica) und erwarben und besaßen es unter dem Schutz des Gemeinde- und des Gaugerichts, während die hörigen Leute unmittelbar unter dem Hofrecht standen und vor der Gemeinde durch ihre Hofherren vertreten wurden.
Der Meier (villicus), welcher die Aufsicht über die Güter führte, war der nächste Vorgesetzte der eignen Leute. Bedeutende Modifikationen führte aber das inzwischen aufkommende Immunitätsverhältnis mit sich, d. h. die Befreiung eines Bezirks von der Gerichtsbarkeit des Gaugrafen oder sonstigen ordentlichen Unterrichters. In diesem Fall nahmen alle auf diesem eximierten Bezirk wohnenden Leute an dieser Befreiung teil und wurden dadurch der drückenden Beamtengewalt entzogen.
Viele Freie traten daher mit ihren Gütern in den Immunitätsbezirk einer Schutzherrschaft ein. Solche Schutzherrschaften waren König, Adel und Geistlichkeit. Durch dieses Schutzverhältnis wurde natürlich die Zahl der in einer gewissen Abhängigkeit stehenden Leute erheblich vermehrt. Deutlich unterschieden finden wir in den Urkunden aber nur folgende Klassen derselben: die eigentlichen Leibeignen (servi, mancipia), die Liten (liti, litones, auch hovelingi), die hörigen Leute, die freien Schutzgenossen, welche erst neuerlich hinzugetreten waren (cereales, Malmanen, Masmanen, auch Mundmanen), und deren ursprüngliche und angeborne Freiheit in der ersten Zeit bei jeder Gelegenheit anerkannt wurde, und als eine Mittelklasse die coloni, später Bauleute, Zinsleute genannt, welche besonders bei Kirchengütern vorkommen und ein dem Eigentum nahekommendes Recht gehabt zu haben scheinen.
Die dinglichen Verhältnisse in den einzelnen Hofverbänden, die persönlichen Leistungen und die Stellung der Hofhörigen, überhaupt dem Hofherrn gegenüber, wurden durch sogen. Hofrechte normiert. War aber schon in diesen Verhältnissen, wie sie sich uns in der ersten Hälfte des Mittelalters in den germanischen Staaten und namentlich in dem großen Frankenreich darstellen, eine bedeutende Beschränkung der gemeinen Freiheit enthalten, so nahm die bevorzugte Stellung des Adels und des Klerus in der Folgezeit einen immer größern Umfang an, bis sich endlich die Herrschaft jener beiden bevorzugten Klassen der Bevölkerung [* 9] zu einer förmlichen Feudaldespotie steigerte.
Nur am Niederrhein, in den Marschländern Norddeutschlands und in den Alpenthälern der Schweiz [* 10] und Tirols behaupteten die Landleute ihre Freiheit, während in den der natürlichen Bollwerke entbehrenden Gegenden Freiheit und freies Wesen immer mehr verfielen. Die Leibeigenschaft selbst war am härtesten in Schlesien, [* 11] Mähren, [* 12] Pommern, [* 13] Mecklenburg und Holstein, milder im südlichen und südwestlichen Deutschland, [* 14] in Schwaben, Bayern, [* 15] am Oberrhein und in Österreich. [* 16]
Indessen sah sich der Klerus, dessen Grundeigentum namentlich zur Zeit der Kreuzzüge einen immer größern Umfang gewann, doch auch veranlaßt, es mit Pachtverhältnissen zu versuchen, um die nötigen Ackerbauer zu gewinnen; und zu ebendieser Maßregel war an vielen Orten auch der Adel genötigt, teils weil auch er Besteller für seine weiten Ländereien brauchte, teils weil die ewigen Fehden und besonders die Kreuzfahrten Geld erforderten und sich für die größern Herrenhöfe, wenn man sie auch veräußern wollte, nicht leicht Käufer fanden. Es wurden demnach von Klerus und Adel mit den Bauern Pachtverträge abgeschlossen, welche die letztern dem Hörigkeitsverhältnis entrissen.
Ferner machten da, wo der deutsche Boden noch Wald war, die Landleute ihn nur gegen das Versprechen ihrer Freilassung urbar, wie denn in Niederdeutschland, in Holstein und Lauenburg, [* 17] im Mecklenburgischen, in der Mark Brandenburg [* 18] und in Sachsen [* 19] sich seit 1106 eine große Anzahl holländischer Landleute unter der Bedingung ansiedelten, daß sie als freie Männer ihre Güter mit erblichem Recht nur gegen mäßige jährliche Abgaben an Geldzinsen und Zehnten sowie eigne Gerichtsbarkeit eingeräumt erhielten. Besonders aber waren es die aufblühenden Städte, welche als Gegengewicht gegen eine übermütige Adelsaristokratie der bäuerlichen Freiheit bedeutenden Vorschub leisteten. Durch das Aufkommen der Vorstädte und des ¶
Beisassenverhältnisses (Pfahlbürger) wurde den Städten Gelegenheit gegeben, auch solchen Personen ihren kräftigen Schutz angedeihen zu lassen, welche volles Bürgerrecht nicht erhalten konnten. Auf diese Weise eröffnete sich auf der einen Seite dem geknechteten Landvolk die Möglichkeit, einer tyrannischen Behandlung sich durch die Flucht in die Städte zu entziehen; auf der andern Seite aber erging zugleich an die Herren eine eindringliche Mahnung, ihre Hofhörigen mit Milde zu behandeln und sie durch ein freundlicheres Verhältnis fester an ihre Höfe zu ketten.
Man lernte die heilsamen Wirkungen einer durch freiere Institutionen begünstigten landwirtschaftlichen Betriebsamkeit kennen und erließ zum Schutz derselben das Gebot des Gottesfriedens (treuga Dei). Endlich war von besonderer Bedeutung für die gemeine Freiheit die Belebung und Ausbildung der gemeinschaftlichen Vereine und Gerichte, die sich auf uralte deutsche Rechtsgewohnheit gründeten und jetzt durch die überall sich bildenden festen Genossenschaften der verschiedenen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft, namentlich der städtischen, neuen Aufschwung erhielten. Es gingen nämlich Gesetz und Gericht, namentlich auch die Festsetzung und stets zu erneuernde Anerkennung der den Bauern obliegenden Leistungen und Pflichten, von ihren genossenschaftlichen Versammlungen, von ihren freien Cent-, Gau- und Landgerichten oder ihren Meierdingen und Hof- oder Bauernsprachen aus, und es lag in der Natur der Sache, daß die freie öffentliche Beratung über die Gemeindeangelegenheiten für die Bauern ein größeres Selbstgefühl, einen wohlthätigen Korporationsgeist und einen gewissen Grad von politischer Selbständigkeit mit sich bringen mußte.
Nach allem bisher über die bäuerlichen Verhältnisse Gesagten läßt sich ein allgemeiner Begriff von Bauer für das Mittelalter nicht wohl aufstellen. Der Hauptsache nach lassen sich aber folgende Klassen derselben nachweisen. Es gab völlig freie Bauern, welche auf ihren mit keinem Zins belasteten Gütern saßen. Ihnen am nächsten standen diejenigen Bauern, welche auch persönlich frei waren, aber nicht eigentümliche Grundstücke, sondern Pachtgüter bewirtschafteten.
Andre Bauern besaßen zwar ihre Güter als volles, freies Eigentum, aber sie mußten Grundzins (census) bezahlen. Ferner gab es Bauern, welche wohl ein erbliches Nutzungsrecht besaßen, um welches der Erbe beim Herrn bloß nachzusuchen brauchte, aber des vollen Eigentumsrechts entbehrten und mithin als bloße Bauleute (coloni) von der Gutsherrschaft abhängig waren. Ein großer Teil der Bauern befand sich ferner im Hofsverband als Hofhörige; sie bildeten mit dem Haupthof eine Gemeinde und waren in allen den ganzen Verband [* 21] betreffenden Angelegenheiten die Schöppen und Richter, mit deren Zustimmung die Hofrechte abgefaßt wurden, und die mit dem Hofherrn gemeinschaftlich den neuen Hofhörigen investierten.
Endlich war ein nicht geringer Teil der Bauern wirklich leibeigen. Eine Masse von Abgaben und Leistungen,
die sich zum Teil bis in die neuere Zeit erhielten, lastete auf dem Bauernstand.
Vor allen gehört dahin die Fronpflicht,
welche sowohl dem unfreien, hörigen Bauern als auch dem freien Bauern oblag. Der unfreie Bauer mußte sich von seinem
Herrn zur Besetzung jeder beliebigen bäuerlichen Stelle gebrauchen lassen und bis dahin als ländliches
Gesinde dienen, teils umsonst, teils gegen Lohn (Zwangsdienst), wobei er zugleich einem Züchtigungsrecht des Herrn unterworfen
war (Dienstzwang).
Ferner hatte jeder mündige Unfreie eine jährliche Abgabe, den Leibzins, an seinen Herrn zu entrichten. Starb der Gutsinhaber, so nahm der Gutsherr einen Teil des Mobiliarnachlasses, Sterbfall, Todfall, Besthaupt (mortuarium), an sich, womit zugleich Beschränkungen des Unfreien hinsichtlich letztwilliger Verfügungen und Schenkungen verbunden waren. Weiter gehört dahin der zur Eingehung einer Ehe des Bauern erforderliche gutsherrliche Ehekonsens, der wiederum mit Abgaben verbunden war.
Starb der Bauer, so mußte der, an welchen nun das Gut durch Erbschaft fiel, oder dem es verliehen wurde, dem Gutsherrn für die Belehnung oder Einsetzung in das Gut eine Abgabe geben, das Handlehen, welches ursprünglich in Naturalien, später aber, und zwar mehr und mehr erhöht, in Geld bestand. Dazu kamen nach der Übernahme des Gutes eine Anzahl jährlicher Zinsen, welche den Bauern stets daran erinnerten, daß er kein freies Eigentum habe. Besonders spielten darunter die unter allerlei Namen zu verschiedenen Zeiten abzuliefernden Hühner [* 22] eine große Rolle: da gab es Fastnachts-, Hals-, Haupt- und Leibhühner, und wurde Geld dafür entrichtet, so erinnerten die Namen Leibgeld, Leibbede, Leibschilling, Leibpfennig, Leibzins den Landmann stets an seine hörigen oder leibeignen Zustände.
Zur Anerkennung der Schutzherrlichkeit mußten Gau-, Herd-, Rauch-, Vogthühner, für die Erlaubnis, Leseholz, Laub und Streu im Wald zu sammeln und darin zu grasen und zu weiden, Holz-, Laub-, Weidhühner und für jeden mündig gewordenen Sohn bis zu seiner Verheiratung Bubenhühner oder gleiche Abgaben an Geld gegeben werden. Dann waren der große und der kleine Zehnte und der Blutzehnte zu entrichten. Manche Güter gaben den vierten und sechsten, manche den zehnten Teil an die Kirche und außerdem den neunten Teil an den Landesherrn ab. Dazu kamen mancherlei Zwangs- und Bannrechte, hier und da auch Rechte der sittenlosesten Art (Schönfrauenlehen, jus primae noctis etc.), und endlich die drückendsten von allen Lasten, nämlich die Beden oder Geldsteuern (precaria).
Die letztern waren ursprünglich Entschädigungen, welche die Heerbannspflichtigen dem Adel dafür zahlten, daß er den Heerbannsdienst
allein auf sich nahm. Bald aber wurde diese ursprüngliche Bestimmung der Beden vergessen, und der Landesherr
forderte sie allmählich als eine gemeine Beihilfe zu allen Ausgaben, die er zu machen hatte; bei jeder unnützen Fehde, bei
Besuchen des kaiserlichen Hofs, bei Ausstattung eines gnädigen Fräuleins (Fräuleinsteuer), bei der Auslösung des Herrn aus
der Gefangenschaft, beim Wehrhaftmachen der Junker etc. war es immer das arme Landvolk, welches zahlen
mußte, und zu all diesen Lasten gesellten sich später noch die Reichssteuern, der sogen. gemeine Pfennig, so daß die Lage
des Bauernstandes
zu Ausgang des Mittelalters allerdings eine überaus traurige und klägliche war und bis in die neuere Zeit
hinein geblieben ist.
Bauernstandes.
Die Veranlassung zu einer entscheidenden Umgestaltung der Verhältnisse der Bauern und zu einer freiheitlichen Entwickelung
des Bauernstandes
ist in der Reformation und in den durch dieselbe hervorgerufenen Umwälzungen auf dem religiösen, politischen
und sozialen Gebiet zu suchen. Der Bauer, dessen Lage sich inzwischen durch die Einführung des römischen
Rechts und durch die ungeschickte Anwendung der römisch-rechtlichen Grundsätze von Sklaverei u. Pachtwesen auf spezifisch
deutsch-nationale Verhältnisse
¶
Nr. | Ergebnis | Bauer |
---|---|---|
1 | ****** | Bau|er, der; -n (selten: -s), -n [mhd. (ge)būre, ahd. gibūro, zu: būr = Wohnung, eigtl. ... |
2 | ****** | Bau|er, der; -s, -: Be-, Erbauer. |
3 | ****** | Bau|er, das, auch: der; -s, - [mhd. būr; ahd. būr = Haus, Kammer, Zelle, zu →bauen]: Vogelkäfig: ... |
Anzahl Fundstellen auf 150 begrenzen.
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Bauer *, 6) Wilhelm
Bauer *, 7) Ludwig Cölestin
Bauer *, 8) Clara (Karl Detlef)
Bauer, 1) A.
Bauer, 2) A. F.
Bauer, 3) K.
Bauer, 4) Br.
Bauer, 5) Edgar
Bauer.
Lassen, s. Bauer
Anzahl Elemente auf 200 begrenzen.
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
52.508 | Bauer, Bauerngut, Bauernstand | Bd. 22-24 | Lpz. 1883); | |
3.567 | Buchhaltung | Bauer | B. für Brauereien | (Wien 1885) |
13.285 | Postsparkassen | v. Bauer | Die engl. P. | (Wien 1881) |
53.654 | Buchbinderei | Bauer | Handbuch der B. | (Weim. 1881) |
51.144 | Aderlaß | Bauer | Geschichte der A. | (Münch. 1870) |
64.92 | Rußland | Stepniak | Der russ. Bauer | (ebd. 1892) |
3.547 | Buchbinden | Bauer | Handbuch der Buchbinderei | (Weim. 1881) |
1.116 | Aderlaß | Bauer | Geschichte der Aderlässe | (Münch. 1871) |
60.396 | Klaus Bur | A. Freyhe | Der Bauer Claus | (Gütersl. 1879) |
8.790 | Humboldt | Juliette Bauer | Lives of the brothers H. | (Lond. 1852) |
10.369 | Kyros | A. Bauer | Die Kyrossage und Verwandtes | (Wien 1882) |
2.465 | Bauer | Bonnemère | Histoire des paysans | (2. Aufl., Par. 1874, 2 Bde.) |
2.465 | Bauer | Probyn | Systems of land tenure in various countries | (Lond. 1881) |
8.437 | Herodotos | Bauer | Die Entstehung des Herodotschen Geschichtswerkes | (Wien 1877) |
52.508 | Bauer, Bauerngut, Bauernstand | . | Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland | (2 Bde., ebd. 1865-66) |
5.972 | Experimént | Bauer-Hinterberger | Lehrbuch der chemischen Technik | (2. Aufl., Wien 1865) |
52.508 | Bauer, Bauerngut, Bauernstand | Schamberger | Die Geschichte des Bauernstandes | (Linz 1891) |
59.439 | Hundswut | Bauer | Die Inkubationsdauer der Wutkrankheit beim Menschen | (Münch. 1887) |
2.465 | Bauer | v. Maurer ^[Derselbe] | Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland | (das. 1865-66, 2 Bde.) |
51.348 | Alchimie | A. Bauer | Chemie und A. in Österreich bis zum beginnenden 19. Jahrh. | (Wien 1883) |
2.465 | Bauer | v. Maurer | Geschichte der Fronhöfe, Bauernhöfe etc. in Deutschland | (Erlang. 1862-63, 4 Bde.) |
52.508 | Bauer, Bauerngut, Bauernstand | Probyn | Systems of Land Tenure in various countries | (Lond. 1881) |
52.508 | Bauer, Bauerngut, Bauernstand | Bonnemère | Histoire des paysans | (2. Aufl., 2 Bde., Par. 1874) |
16.63 | Vautier | Bauer und Makler | Toast auf die Braut | (1870, in der Kunsthalle zu Hamburg) |
5.307 | Edelmann | Bruno Bauer | Einfluß des englischen Quäkertums auf die deutsche Kultur | (Berl. 1878) |
13.494 | Quäker | Bruno Bauer | Der Einfluß des englischen Quäkertums auf die deutsche Kultur | (Berl. 1877) |
10.634 | Lehnswesen | Lehrbüchern des deutschen Privatrechts Böhmer | Principia juris feudalis | (1765; 8. Aufl. von Bauer, Götting. 1819) |
16.914 | Zingerle | "Der Bauer von Longvall" | (Frankf. 1874) | |
2.467 | Bauer | "Bis in die Steppe" | (2. Aufl., das. 1871) | |
2.467 | Bauer | "Mußte es sein?" | (2. Aufl., das. 1872, 2 Bde.) | |
2.466 | Bauer | "Allgemeine Litteraturzeitung" | (Charlottenb. 1843 bis 1844) | |
52.506 | Bauer | "Kritik der Evangelien" | (3 Bde., Berl. 1850-51) | |
2.466 | Bauer | "Kritik der Evangelien" | (Berl. 1850-52, 4 Bde.) | |
2.467 | Bauer | "Christlich-politische Vierteljahrsschrift" | begründete. Er schrieb noch: | |
52.505 | Bauer | "Zeitschrift für spekulative Theologie" | (Berl. 1836-38) | |
52.505 | Bauer | "Beiträge zum deutschen Privatfürstenrecht" | (Gött. 1839) | |
52.505 | Bauer | "Grundlinien des philos. Kriminalrechts" | (Gött. 1825) | |
2.466 | Bauer | "Beiträge zum deutschen Privatfürstenrecht" | (das. 1839) | |
52.505 | Bauer | "Grundsätze des peinlichen Rechts" | (Marb. 1806) | |
2.466 | Bauer | "Grundlinien des philosophischen Kriminalrechts" | (das. 1825) | |
52.506 | Bauer | "Christus und die Cäsaren" | (ebd. 1877) | |
52.507 | Bauer | "Unlösliche Bande" | (Stuttg. 1869; 3. Aufl. 1877) | |
52.506 | Bauer | "Bruno B. und seine Gegner" | (Berl. 1842) | |
52.507 | Bauer | "Russ. Idyllen. Nachgelassene Novellen" | (Bresl. 1878) | |
52.507 | Bauer | "Ein Dokument" | (4 Bde., 1876; 2. Aufl. 1878) | |
2.467 | Bauer | "Ein Dokument" | (2. Aufl., Stuttg. 1878, 4 Bde.) | |
52.507 | Bauer | "Mußte es sein?" | (2 Bde., 1873; 2. Aufl. 1875) | |
63.601 | Raimund | "Der Bauer als Millionär" | (1826) | |
2.467 | Bauer | "Die geheimnisvolle Sängerin" | (das. 1876) | |
51.374 | Alexandersage | L. Bauer | "Alexander d. Gr., Charaktergemälde in 3 Abteil." | (1836) |
10.687 | Lentner | "Ritter und Bauer" | (das. 1844) | |
52.507 | Bauer | "Nora" | (2 Bde., 1871; 3. Aufl. 1876) | |
52.505 | Bauer | "Anleitung zur Kriminalpraxis" | (Gött. 1837) | |
52.507 | Bauer | "Auf Capri" | (2 Bde., 2. Aufl. 1877) | |
2.466 | Bauer | "Principia juris feudalis" | (Götting. 1819) | |
2.465 | Bauer | "Grundsätze des Kriminalprozesses" | (Marburg 1805) | |
2.466 | Bauer | "Anleitung zur Kriminalpraxis" | (das. 1837) | |
52.506 | Bauer | "Das entdeckte Christentum" | (ebd. 1843) | |
2.467 | Bauer | "Nora" | (3. Aufl., das. 1876, 2 Bde.) | |
2.467 | Bauer | "Unlösliche Bande" | (3. Aufl., Stuttg. 1877) | |
2.467 | Bauer | "Die Rechte des Herzogtums Holstein" | (Berl. 1863) | |
2.467 | Bauer | "Die Deutschen und ihre Nachbarn" | (Hamb. 1870) | |
52.506 | Bauer | "Kritik der Paulinischen Briefe" | (2 Abteil., ebd. 1850) | |
2.467 | Bauer | "Der Freimaurerbund und das Licht" | (Hannov. 1877) | |
52.507 | Bauer | "Schuld und Sühne" | (2 Bde., 1871; 2. Aufl. 1874) | |
52.507 | Bauer | "Bis in die Steppe" | (ebd. 1869; 2. Aufl. 1871) | |
2.466 | Bauer | "Aus meinem Bühnenleben" | (2. Aufl., Berl. 1876, 2 Bde.) | |
2.467 | Bauer | "Schuld und Sühne" | (2. Aufl., das. 1874, 2 Bde.) | |
2.467 | Bauer | "Zwischen Vater und Sohn" | (das. 1874, 2 Bde.) | |
52.507 | Bauer | "Zwischen Vater und Sohn" | (1873; 3. Aufl. 1878) | |
52.506 | Bauer | "Die Deutschen und ihre Nachbarn" | (Hamb. 1870) | |
52.506 | Bauer | "Der Freimaurerbund und das Licht" | (Hannov. 1877) | |
2.466 | Bauer | "Kritik der paulinischen Briefe" | (das. 1850-52, 3 Bde.) | |
53.18 | Biographie | Bauer | "Neues histor.-biogr.-litterar. Handwörterbuch" | (in verschiedenen Ausgaben) |
52.506 | Bauer | "Zur Orientierung über die Bismarcksche Ära" | (Chemn. 1880) | |
52.506 | Bauer | "Kritik der evang. Geschichte des Johannes" | (Brem. 1840) | |
52.506 | Bauer | "Das Kapital und die Kapitalmacht" | (Lpz. 1884 u. 1888) | |
52.506 | Bauer | "Disraelis romantischer und Bismarcks socialistischer Imperialismus" | (ebd. 1882) | |
51.9 | Aalen | Bauer-Röhm | Geschichte und Beschreibung der ehemaligen Reichsstadt A. | (Aalen 1882) |
19.60 | Aristoteles | Bauer | Litterarische und historische Forschungen zu Aristoteles' Άϑηναίων πολιτεία | (Münch. 1891) |
2.466 | Bauer | "Lehrbuch des Napoleonischen Zivilrechts" | (Marb. 1809, 2. Aufl. 1812) | |
2.466 | Bauer | "Kritik der evangelischen Geschichte des Johannes" | (Brem. 1840) | |
2.466 | Bauer | "Disraelis romantischer und Bismarcks sozialistischer Imperialismus" | (das. 1881) | |
2.466 | Bauer | "Zur Orientierung über die Bismarcksche Ära" | (Chemn. 1880) | |
2.467 | Bauer | "Das Teutsche Reich in seiner geschichtlichen Gestalt" | (Altona 1872) | |
2.466 | Bauer | "Philo, Strauß, Renan und das Urchristentum" | (Berl. 1874) | |
2.467 | Bauer | "Über die Ehe im Sinn des Luthertums" | (das. 1847) | |
2.467 | Bauer | "Englische Freiheit" | (Leipz. 1857) | |
52.506 | Bauer | "Die Ehe" | (ebd. 1848) | |
52.506 | Bauer | "Die Apostelgeschichte" | (ebd. 1850) | |
2.467 | Bauer | "Benedikta" | (Berl. 1876, 3 Bde.) | |
52.505 | Bauer | "Strafrechtsfälle" | (4 Bde., ebd. 1835-39) | |
52.506 | Bauer | "Allgemeine Litteraturzeitung" | (Charlottenb. 1843-44) | |
2.466 | Bauer | "Die Apostelgeschichte" | (das. 1850) | |
2.466 | Bauer | "Strafrechtsfälle" | (Götting. 1835-39, 4 Bde.) | |
52.507 | Bauer | "Novellen" | (2 Bde., Braunschw. 1874) | |
52.506 | Bauer | "Kritik der evang. Synoptiker" | (2 Bde., Lpz. 1840; 2. Aufl. 1841) | |
8.150 | Hanswurst | "Vom kranken Bauer und seinem Knecht Simon Hampel" | (1553) | |
55.576 | Duden | "Grundzüge der neuhochdeutschen Grammatik" | von Fr. Bauer (21. Aufl., Münch. 1891) | |
52.505 | Bauer | "Abhandlungen aus dem Strafrecht und Strafprozesse" | (3 Bde., edd. 1840-43) | |
52.506 | Bauer | "Aus dem Leben einer Verstorbenen. Verschollene Herzensgeschichten" | (4 Bde., Berl. 1878-80) | |
2.466 | Bauer | "Beiträge zur Charakteristik und Kritik des Code Napoléon" | (das. 1810) | |
55.113 | Deutschkatholiken | Ed. Bauer | Geschichte der Gründung und Fortbildung der deutsch-kath. Kirche | (Meiß. 1845) |
2.467 | Bauer | "Artikel V, der deutsche Gedanke und die dänische Monarchie" | (Altona 1873) | |
4.799 | Deutschkatholiken | Edwin Bauer | Geschichte der Gründung und Fortbildung der deutschkatholischen Kirche | (Meißen 1845) |
52.505 | Bauer | "Lehrbuch des Strafprozesses" | (Gött. 1835; 2. Aufl., von Morstadt, ebd. 1848) | |
2.467 | Bauer | Aus ihrem Nachlaß erschienen | "Russische Idyllen" | Novellen (2. Aufl., Bresl. 1880) |
52.505 | Bauer | "Beiträge zur Charakteristik und Kritik des Code Napoléon" | (ebd. 1810) | |
7.531 | Gosche | "Richard Wagners Frauengestalten" | (zu Bildern von Bauer und Limmer, das. 1883) | |
2.466 | Bauer | "Komödiantenfahrten" | (das. 1875) | |
52.506 | Bauer | "Komödiantenfahrten" | (ebd. 1875) | |
66.47 | Uhren | Bauer | Hemmungen und Pendel für Präzisionsuhren und die U. des Rieflerschen Systems | (Münch. 1894) |
2.467 | Bauer | "Geschichte des Luthertums" | (unter dem Namen Martin von Geismar, Leipz. 1846-47) | |
52.505 | Bauer | Ferner erschienen von ihm | "Lehrbuch des Napoleonischen Civilrechts" | (2. Aufl., Marb. 1812) |
52.506 | Bauer | "Die gute Sache der Freiheit und meine eigene Angelegenheit" | (Zür. 1843) | |
52.506 | Bauer | "Geschichte der Politik, Kultur und Aufklärung des 18. Jahrh." | (4 Bde., ebd. 1843-45) | |
2.466 | Bauer | "Die Warnungstheorie, nebst einer Darstellung und Beurteilung aller Strafrechtstheorien" | (das. 1830) | |
2.466 | Bauer | "Die gute Sache der Freiheit und meine eigne Angelegenheit" | (Zürich 1843) | |
52.505 | Bauer | "Die Warnungstheorie, nebst einer Darstellung und Beurteilung aller Strafrechtstheorien" | (ebd. 1830) | |
2.467 | Bauer | "Denkwürdigkeiten zur Geschichte der neuern Zeit" | (1843 bis 1844, 12 Hefte; mit Bruno B.) | |
15.633 | Themistokles | Bauer | Themistokles | (Merseb. 1881) |
65.761 | Themistokles | Bauer | Themistokles | (Merseb. 1881) |
2.466 | Bauer | "Christus und die Cäsaren. Der Ursprung des Christentums aus dem römischen Griechentum" | (das. 1877) | |
52.508 | Bauer, Bauerngut, Bauernstand | von Maurer | Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland | (4 Bde., Erlangen 1862-63) |
2.466 | Bauer | "Abhandlungen aus dem Strafrecht und dem Strafprozeß" | (das. 1840-43, 3 Bde.) | |
52.506 | Bauer | "Vollständige Geschichte der Parteikämpfe in Deutschland während der J. 1842-46" | (3 Bde., ebd. 1847) | |
19.102 | Bauer | "Bänkel" sind in Wien berühmt wegen ihrer "Schneid" | und treffenden Satire. | |
10.249 | Krone | "Bonden og Twillingerne" | ("Der Bauer und die Zwillinge", 1868) | |
2.466 | Bauer | "Kritik der evangelischen Geschichte der Synoptiker" | (Leipz. 1841-1842, 3 Bde.; 2. Aufl. 1846) | |
2.465 | Bauer | "Bäuerliche Zustände in Deutschland" | (in den "Schriften des Vereins für Sozialpolitik", Bd. 22-24, Leipz. 1883 ff.) | |
52.506 | Bauer | "Geschichte Deutschlands und der Französischen Revolution unter der Herrschaft Napoleons" | (2 Bde., Charlottenb. 1846) | |
52.506 | Bauer | "Denkwürdigkeiten zur Geschichte der neuern Zeit seit der Französischen Revolution" | (12 Hefte, Charlottenb. 1843-44) | |
52.506 | Bauer | "Die Geschichte der konstitutionellen Bewegungen im südl. Deutschland während der J. 1831-34" | (3 Bde., ebd. 1845) | |
2.467 | Bauer | "Die Kunst der Geschichtschreibung und Herrn Dahlmanns Geschichte der französischen Revolution" | (Magdeb. 1846) | |
2.467 | Bauer | "Die Geschichte der konstitutionellen Bewegungen im südlichen Deutschland während der Jahre 1831-34" | (Charlottenb. 1845, 3 Bde.) | |
2.467 | Bauer | "Die Wahrheit über die Internationale" | (das. 1873) | |
52.506 | Bauer | "Die Wahrheit über die Internationale" | (Altona 1872) | |
2.466 | Bauer | Die Philosophie des Strafrechts behandelte er bereits in seinem | "Lehrbuch des Naturrechts" | (Marb. 1808; 3. Ausg., Götting. 1825) |
61.644 | Marx | "Deutsch-Französischen Jahrbüchern". "Die heilige Familie. Gegen Bruno Bauer und Konsorten" | (mit F. Engels, Frankf. 1845) | |
52.507 | Bauer | "Benedikta" l3 Bde., Berl. 1876); aus dem Nachlasse wurde herausgegeben: "Die geheimnisvolle Sängerin" | (2. Aufl., Stuttg. 1878) | |
52.506 | Bauer | "Geschichte der Französischen Revolution bis zur Stiftung der Republik" | (mit Edgar B. und E. Jungnitz, 3 Bde., Lpz. 1847) | |
2.467 | Bauer | Nach den Bewegungen von 1848 und 1849, Altona, Flensburg, London und Hamburg, wo er die | "Kirchlichen Blätter" | (1870) |
2.467 | Bauer | "Der Streit der Kritik mit der Kirche und dem Staat" | (Bern 1843) | |
52.505 | Bauer | "Kritik der Geschichte der Offenbarung", Teil 1: "Die Religion des Alten Testaments" | (2 Bde., ebd. 1838) | |
52.507 | Bauer | "Kamele" und der "Taucherkammer" | gemacht hatte. Der Untergang des bayr. Postdampfers Ludwig (März 1861) | |
52.797 | Berlin | Mitte ein mit einer vierfachen Baumreihe bepflanzter Promenadenweg | Seiten Reitwege, Fahrwege, Trottoirs, mit dem ehemaligen Palais Kaiser Wilhelms Ⅰ. | (s. S. 799a), Café Bauer und den ersten Hotels der Stadt; |
2.466 | Bauer | "Einfluß des englischen Quäkertums auf die deutsche Kultur und auf das englisch-russische Projekt einer Weltkirche" | (das. 1878) | |
58.348 | Griechische Altertümer | Staats-, Kriegs- und Privataltertümer durch Busolt, Bauer und Iwan Müller in des letztern | "Handbuch der klassischen Altertumswissenschaft" | (Nördl. und Münch. 1887 fg.) |
18.792 | Rein | "Die Geschichte des Zeichenunterrichts" | (in Kehrs "Geschichte der Methodik") und gab 6 Hefte "Zeichenvorlagen" (mit Bauer, 2. Aufl., Kassel 1881) | |
12.298 | Obernyik | "Föur és pór" | ("Aristokrat und Bauer") und sein Lustspiel "Nötlen férj" ("Der Hagestolz") mit Preisen aus. |
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