Batist
(fr. batiste
, engl. cambric) oder nach seinem veralteten
Namen Kammertuch, ist, soweit nicht die Benennung auf
Baumwollgewebe übergegangen, die feinste, durchscheinende Leinwand
aus bestem Flachsgarn, das nur durch Handspinnerei erzeugt werden kann, und zu dessen Herstellung nicht
nur eine kunstgeübte Hand der Spinnerin, sondern auch der schönste, mit besonderer Sorgfalt gezogene und zubereitete
Flachs
gehört. Die Heimat der Batist
weberei, wo sie schon seit einigen Jahrhunderten betrieben wird, ist Nordfrankreich und die
Niederlande (das heutige Belgien).
Aus Frankreich liefern die schönste und weißeste Ware Lilie, Valenciennes, Cambray (hiernach wahrscheinlich die Benennung
Kammertuch), Peronne u. s. w. Das Weben geschah in unterirdischen, feuchten Gewölben, damit
das Garn recht geschmeidig bleibe, jetzt wohl nicht mehr, seitdem man
Glycerin als Schlichte anwendet. In Belgien werden in
der Provinz Brabant, besonders zu Nivelles, die schönsten, den französischen am nächsten kommenden
B. gefertigt. Man unterscheidet drei Sorten: klare, halbklar und dichte. Durch etwas grobem Faden nähert sich das Gewebe
der Leinwand und heißt dann Batist
leinwand. Diese Ware hat mehr Bedeutung und größern Markt als die jetzt durch Baumwollstoffe
ziemlich beschränkten feinen B. Sie wird außer in Frankreich und Belgien auch in Irland, Schlesien,
Sachsen, Böhmen, Westphalen, hier besonders in Bielefeld, gut gefertigt. - Der baumwollene B., schottischer B. oder Batist
musselin,
ist eine Nachahmung des echten B. und wird aus dem feinsten
Baumwollgarn weniger dicht als
Kattun gewebt.
Vermöge der größern Gleichheit seines Fadens (Maschinengarn Nr. 90-110) hat er sogar ein schöneres Ansehen als der echte, ist weit wohlfeiler, besitzt aber weit geringere Dauerhaftigkeit. Diese Ware wird jetzt in großer Menge verbraucht und in England, Frankreich, Schweiz, Deutschland, besonders im sächsischen Voigtlande, in Österreich und Böhmen gefertigt. Man bedruckt ihn mit feinern Dessins wie den Kattun; er dient dann als beliebter Sommerstoff zu Damenkleidern. Zoll: B. aus Leinengarn gemäß Tarif im Anh. Nr. 22 e 5 bezw. 22 f 2; aus Baumwollgarn Nr. 2 d 1, 2 oder 3.