(mittellat. bannus oder bannum, franz. ban,
ital., span. und portug. bando,
vom altdeutschen
Ban),
nach J.
Grimm (»Deutsche
[* 2] Rechtsaltertümer«, S. 732) ursprünglich s. v. w.
Gebot und Verbot. Doch wird der
Ausdruckbannus oder in den altdeutschen
Rechtsbüchern noch vielfach in andrer und weiterer
Bedeutung gebraucht. Im fränkischen
Reich verstand man unter Bann die gesamte königliche Regierungsgewalt, welche nach mittelalterlicher
Rechtsanschauung in die beiden Hauptklassen, den
Heerbann und den
Gerichtsbann
(Militär- und Zivilgewalt), zerfiel. Zuweilen
wird unter auch eine königliche
Verordnung verstanden, welche etwas bei
Strafe ge- oder verbietet, wie auch dieseStrafe
oder
Buße selbst als Bann bezeichnet wird.
Der fränkische bannus oder das Strafgeld betrug regelmäßig 60
Schilling (solidi). Die Kriminalgerichtsbarkeit insbesondere
heißt
Blut- oder
Königsbann.
Ferner bezeichnete Bann die
Strafe, welche denjenigen traf, welcher sich trotz wiederholter feierlicher
Ladung nicht vor
Gericht stellte, d. h. vorzugsweise
Verbannung aus dem Gebiet und
Friedlosigkeit (s.
Acht),
ebenso bei der
Kirche den Ausschluß aus ihrer
Gemeinschaft (s. unten).
Endlich pflegte man den
Bezirk, in welchem jemand eine
ausschließliche
Gerichtsbarkeit oder auch nur ein gewerbliches Verbietungsrecht zustand, Bann zu nennen; daher die
AusdrückeGerichtsbann, Burgbann,
Bannmeile,
Bannrecht u. dgl. Im übertragenen
Sinn gebraucht man das
Wort im
Sinn von
Fluch oder Zauber, von
Fessel oder Verbot überhaupt, ohne daß letzteres von einem
Richter ausgesprochen würde.
(hebr.
Cherem), bei den
Juden seit sehr früher Zeit ein
Gelübde, vermöge dessen
Personen und
Sachen Gott unwiderruflich
als
Eigentum geweiht wurden
(3. Mos. 27, 28. u. 29). Erstere mußten sterben,
letztere fielen dem Heiligtum anheim oder wurden vernichtet. Der Bann ging zuerst von dem freien
Willen des
Volks aus, später
ward er durch
Gesetze bestimmt; oft geschah er nach ausdrücklichem göttlichen Befehl und wurde aus einem
Gelübde zu einer
Strafe. Die Vindizierung einer verbannten
Sache war mit dem
Tod bedroht.
Eine dieser alttestamentlichen ähnliche
Verbannung finden wir auch bei den
Römern (s.
Anathema). Etwas andres ist der im
NeuenTestament erwähnte, als eine
Strafe kirchlicher Art verhängte Bann der spätern
Juden, nämlich die
Ausschließung eines
Juden
aus der
Gemeinde und dem nähern
Umgang mit andern. Nach drei Hauptbestimmungen wurde der Bann verhängt:
zum
Schutz des persönlichen
Rechts und der Wiederherstellung der verletzten
Ehre, zur Aufrechthaltung der
Sittlichkeit, zur
Herstellung und
Befestigung behördlicher
Autorität und zur Erzielung einer
Einheit in
Leben und
Lehre
[* 3] des
Judentums. Bis in das
Mittelalter war der vom talmudisch-rabbinischen
Recht näher bestimmte Bann, welcher in der leichtern Form
Nidduj (»Ausstoßung«) hieß, den
Juden furchtbar, jetzt
ist er¶
Das Kirchenrecht unterscheidet den Kleinen und Großen Bann (excommunicatio minor und major oder Anathema). Jener
schließt nur von der Gemeinschaft derSakramente aus und zieht die Unfähigkeit zur Erlangung kirchlicher Ämter nach sich,
dieser schließt auch von jeder kirchlichen Gemeinschaft, vom bürgerlichen Recht und geselligen Verkehr aus. Der Bann ist entweder
latae oder ferendae sententiae, jenes infolge einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, dieses infolge eines Urteilsspruchs.
Zu Verhängung des letztern ist jeder Geistliche befugt, der eine selbständige Jurisdiktion für das Gebiet seines Sprengels
hat.
Wird der Große Bann öffentlich bekannt gemacht, so tritt für jeden Katholiken die Pflicht ein, den Verkehr mit dem Gebannten
zu meiden. Der Aufhebung des Bannes muß die Kirchenbuße vorhergehen. Die neuere staatliche Gesetzgebung
verbietet überall die Verbindung bürgerlicher Nachteile mit dem kirchlichen Bann, so insbesondere das preußische Gesetz vom über
die Grenzen
[* 5] des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel. Die Ausdehnung
[* 6] des Bannes auf eine Ortschaft oder ein
Land, d. h. das Verbot jeder kirchlichen Feier, hieß Interdikt (s. d.). In der evangelischen Kirche ist
nur der Kleine Bann, die Ausschließung vom Abendmahl und andern kirchlichen Rechten, bis in die neuere Zeit als Zuchtmittel beibehalten
worden.
(s. d.), in 493 m Höhe auf dem Sonnenberge, stammt in jetziger Gestalt etwa aus der Mitte des 12. Jahrh. und hat einen neuerdings restaurierten Hauptturm und eine Schloßkapelle. T. war oft Aufenthaltsort der deutschen Kaiser, so Heinrichs IV., als er 1076 mit dem Bann belegt wurde, und 1193-94
14 Quellen wurden gefunden. Anzahl Quellen auf 30 begrenzen.