im Civilprozeß Rechtsstreitigkeiten von geringem Werte, für welche sich in
Deutschland,
[* 2] wie in roman.
Ländern, vereinfachte Prozeßformen ausgebildet hatten. Die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 3] kennt eine besondere Prozeßart dafür
nicht; sie hat
nur für die nach §. 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes den
Amtsgerichten zugewiesenen
Rechtsstreitigkeiten, welche außer einigen sachlichen
Klassen vermögensrechtliche
Ansprüche bis zu 300 M. umfassen, in den
§§. 456–471 ein gegenüber dem landgerichtlichen Regelprozeß vereinfachtes
Verfahren geschaffen. Für
Österreich
[* 4] giebt
es nach dem Gesetz vom ein auf dem Grundsatz der freien Verhandlung und Beweiswürdigung beruhendes
Bagatellverfahren für
Ansprüche bis zu 50
Fl. Geldwert.