Aussonderung
,
im Konkursverfahren die Herausgabe derjenigen Gegenstände, welche nicht dem Gemeinschuldner gehören
und deshalb auch nicht einen
Bestandteil der Konkursmasse bilden können. Die Deutsche
[* 2] Konkursordnung schreibt in §. 35 vor,
daß die
Ansprüche auf Aussonderung
, welche nicht bloß auf ein dingliches, sondern auch auf ein persönliches
Recht gestützt werden
können, sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens geltenden Gesetzen bestimmen, räumt aber in §. 37 den Verkäufern
und Einkaufskommissionären unbedingt das
Recht ein, Waren, welche
von einem andern Orte an den Gemeinschuldner abgesendet
und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückzufordern, d. h. deren Aussonderung
zu
verlangen.
Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß diese Waren nicht schon vor der Konkurseröffnung an dem Orte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer andern Person, welche den Gewahrsam für denselben ausübt, gelangt waren. Ein derartiges Recht, welches in den Gesetzgebungen der meisten handeltreibenden Nationen, namentlich in England, Frankreich, Spanien, [* 3] Holland und Belgien [* 4] Anerkennung gefunden hat und gewöhnlich right of stoppage in transitu oder droit de suite genannt wird, kennt die Österr.
Konkursordnung. nicht. Vielmehr wird in diesem Gesetzbuch (§§. 26, 27), das den
Anspruch auf Aussonderung
als Rückforderungsanspruch
bezeichnet, lediglich bestimmt, daß dieser
Anspruch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen
sei. Die Aussonderu
ngsberechtigten, welche im Gemeinen
Recht Vindikanten oder Separatisten
ex jure dominii genannt wurden,
haben sich mit ihrem
Anspruch an den Konkursverwalter zu wenden, der darüber zu entscheiden hat, ob er die beanspruchte Sache
herausgeben oder es auf einen Prozeß ankommen lassen will. Nach der
Deutschen Konkursordnung (§. 121)
bedarf der Verwalter, sofern es sich um einen Wert von mehr als 300 M. handelt, der Genehmigung des
Gläubigerausschusses,
wenn er einen Aussonderu
ngsanspruch anerkennen will. Auch
soll er in diesem Falle
vor der
Anerkennung den Gemeinschuldner hören.
Doch wird durch den
Mangel der Genehmigung des
Gläubigerausschusses oder der Anhörung des Gemeinschuldners
die
Gültigkeit der
Anerkennung gegenüber dritten
Personen nicht berührt (§. 124). Für den Fall, daß der auszusondernde
Gegenstand veräußert worden ist, räumt die Deutsche Konkursordnung (§. 38) den Aussonderu
ngsberechtigten das
Recht ein,
soweit die Gegenleistung noch aussteht,
Abtretung des
Rechts auf dieselbe, andernfalls aber die Gegenleistung insoweit aus
der
Masse zu beanspruchen, als sie nach der Konkurseröffnung zu derselben eingezogen worden ist. Nach der Österr. Konkursordnung
kann der Rückfordernde nur in Ansehung der nach der Konkurseröffnung veräußerten Gegenstände das Entgelt von der
Masse
oder von dem Dritten fordern, je nachdem dessen Leistung bereits stattgefunden hat oder noch aussteht.
Bezüglich der Aussonderu
ngsansprüche der
Ehefrau des Gemeinschuldners schreibt die Deutsche Konkursordnung (§. 37) vor,
daß sie Gegenstände, die sie während der
Ehe erworben hat, nur beanspruchen kann, wenn sie beweist, daß dieselben nicht
mit
Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.