Ausnahmege
setze,
zunächst solche in dem allgemein anerkannten
Rechte enthaltene Bestimmungen, die eine Ausnahme von
sonst gültigen Regeln, ein jus singulare, vorbehalten, z. B. daß Minderjährige,
in
Widerspruch mit dem
Satze, daß abgeschlossene
Verträge zu halten sind, gegen eingegangene Verpflichtungen oder
Veräußerungen.
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (s. d.)erlangen. Man versteht unter Ausnahmege
setze aber auch
Verfügungen der höchsten Exekutivgewalt,
durch welche aus dem
Anlasse eines wirtlichen oder vorgeblichen
Notstandes verfassungsmäßige
Rechte suspendiert werden.
Hierauf kam schon im alten Rom [* 2] die Ernennung eines Diktators hinaus, ingleichen der Erlaß eines Senatus consultum extraordinarium, durch das den Konsuln eine ganz diskretionäre Gewalt eingeräumt wurde. Aus den neuern Zeiten sind als Ausnahmemaßregeln zunächst die zahlreichen Beispiele einer offenen oder verdeckten Kabinettsjustiz anzuführen, durch welche Angeschuldigte den gewöhnlichen Gerichten entzogen und entweder ohne alles Urteil auf bloße Lettres de cachet (s. d.) eingesperrt oder vor ein Ausnahmegericht von eifrigen Anhängern der bestehenden Gewalt gestellt und summarisch abgeurteilt wurden.
Solche Ausnahmegerichte waren unter den Stuarts die Sternkammer (s. d.), in Frankreich die Chambres ardentes (s. d.), unter Napoleon I. die verhaßten Prevotalgerichte (s. d.) zur Unterdrückung des Schleichhandels und aller Emeuten. In England begründet die Suspension der Habeas-Corpus-Akte ebenso ein Ausnahmerecht. Andere Ausnahmeverfügungen betreffen entweder einzelne Körperschaften oder Parteien, wie z. B. das Gesetz des Deutschen Reichs betreffend den Orden [* 3] der Gesellschaft Jesu, vom das Reichsgesetz vom betreffend die unbefugte Ausübung von Kirchenämtern (s. Ausweisung), und das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom oder sie erfassen den gesamtem öffentlichen Zustand, so die Einstellung gewährleisteter Freiheiten, wie z. B. gewisser Grundrechte der Deutschen Bundesakte durch die Karlsbader Beschlüsse (s. d.) von 1819, ferner die Verkündigung des Martialgesetzes (s. d.) mit der Wirkung des ¶
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Belagerungs- oder Kriegszustandes (s. Belagerungszustand), die Proklamierung des Standrechts, die Suspension oder selbst Aufhebung
von rechtlich bestehenden, die eigenmächtige Octroyierung von neuen Verfassungen. Derartige Ausnahmege
setze setzen immer Ausnahmeverhältnisse
voraus und können nur unter dieser Voraussetzung als gerechtfertigt betrachtet werden, bedingen demgemäß auch eine besonders
hohe Verantwortung der sie erlassenden Staatsgewalt.