Ausgedinge
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soviel wie Auszug (s. d.).
Ausgedinge
9 Wörter, 79 Zeichen
Ausgedinge,
soviel wie Auszug (s. d.).
(Alimentationsrecht, Altvaterrecht, Ausgedinge, Auszug, Leibgedinge, Leibrente, Leibzucht, Verpfründung), eine lebenslängliche Versorgung, welche von dem Übergeber eines Guts (Auszügler, Leibzüchter) für sich und für seine Ehefrau vorbehalten wird. Das deutschrechtliche Institut der Gutsabtretung mit Vorbehalt des Altenteils kommt vorzugsweise bei den Bauerngütern zur Anwendung, indem hier gewöhnlich das Alter oder die Gebrechlichkeit des bisherigen Besitzers und das dadurch verursachte Unvermögen, das Gut fernerhin selbst zu bewirtschaften, die Veranlassung zum Abschluß solcher Verträge geben.
Der Abtretungs- und Alimentationsvertrag muß nach den meisten Landesgesetzen gerichtlich konfirmiert werden; auch ist bei Bauerngütern, die nicht im vollen Eigentum des Besitzers stehen, die Genehmigung der Gutsherrschaft erforderlich. Der Altenteil selbst besteht regelmäßig in dem Recht auf lebenslänglichen Wohnsitz auf dem abgetretenen Gut und in gewissen Naturalbezügen, welche in dem Gutsübergabe- und Alimentationsvertrag näher bestimmt werden. Das hierdurch für den Leibzüchter begründete Recht hat in Ansehung des Wohnsitzrechts den Charakter einer Personalservitut, während die Naturalisationen unter den Begriff der Reallasten fallen, so daß diese Berechtigungen also durch einen etwanigen Verkauf des Guts ¶
von seiten des Anerben nicht alteriert werden; wie das Sprichwort sagt: »Die Alten werden mit dem Gut verkauft«. Dagegen erlischt der Altenteil mit dem Tode des Leibzüchters. War derselbe beim Abschluß des Vertrags verheiratet, so behält seine überlebende Ehefrau die vorbehaltene Wohnung ganz, während sie in Ansehung der Naturalleistungen nur die Hälfte derselben beanspruchen kann.
Vgl. Runde, Von der Leibzucht oder dem Altenteil auf deutschen Bauerngütern (Oldenb. 1805);
Puchta, Über die rechtliche Natur der bäuerlichen Gutsabtretung (Gieß. 1837).
Nr. | Ergebnis | Altenteil |
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1 | ****** | Al|ten|teil, das: Anteil am Besitz, den sich jmd. bei Übergabe seines Besitztums (meist eines Bauernhofes) ... |
Anzahl Fundstellen auf 150 begrenzen.
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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1.418 | Altenteil | Puchta | Über die rechtliche Natur der bäuerlichen Gutsabtretung | (Gieß. 1837) |
1.418 | Altenteil | Runde | Von der Leibzucht oder dem A. auf deutschen Bauerngütern | (Oldenb. 1805) |
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