Ausantwortung
,
s. Ablieferung.
Ausantwortung
3 Wörter, 31 Zeichen
Ausantwortung,
s. Ablieferung.
im Handelsrecht beim Warenkauf diejenige Handlung des Verkäufers oder seines Stellvertreters, welche dem Käufer den Gewahrsam der Ware verschafft, so daß er über dieselbe körperlich verfügen kann; ja eine Ablieferung liegt schon dann vor, wenn der Verkäufer oder sein Stellvertreter sich des Gewahrsams der Ware an dem Orte, wo er abzuliefern hatte, unter Benachrichtigung des Käufers entschlagen und dem Käufer die Möglichkeit gegeben hatte, sich sofort den Gewahrsam zu verschaffen.
Darüber hinaus sieht das bloße Angebot der Ware, deren Annahme der Käufer ablehnt, der Ablieferung nicht gleich. (Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 5, Nr. 8.) Die Ablieferung kann zusammenfallen mit der Übergabe, durch welche der Käufer den Besitz (s. d.) erlangt. Das ist aber nicht notwendig. Denn wenn die Ware von auswärts gesendet wird, erlangt der Käufer nach vielen Rechten Besitz und Eigentum schon damit, daß die Ware dem Spediteur oder Frachtführer vom Absender übergeben wird. Im Seeverkehr gilt die Übergabe des Orderkonnossements als Übergabe der schwimmenden Ware (s. Konnossement).
Die Ablieferung kann zusammenfallen mit der Abnahme (s. d.); die Ware, welche der Käufer abnehmen muß, ist aber auch abgeliefert, wenn sie in seiner Abwesenheit in seinem Hause, seiner Niederlage, seinem Geschäftslokal niedergelegt ist, und er hiervon Kenntnis erhält, wenn schon er die Abnahme zu Unrecht weigert. Die Ablieferung ist etwas anderes als die Empfangnahme, d. h. die Billigung der von dem Käufer abgenommenen Ware. Ist die Ware von einem andern Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, die Ware zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen.
Die Ware gilt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren, als gebilligt, wenn der Käufer die Mangel nicht rechtzeitig anzeigt. (Handelsgesetzbuch Art. 347.) Die Anzeige der bestimmten und vorhandenen Mängel, welche der Käufer etwa aus dritter Hand [* 3] erfahren hat, schützt ihn vor diesem Nachteil, wenn sie auch ohne Untersuchung und selbst vor der Ablieferung erteilt ist. Im Frachtverkehr (Handelsgesetzbuch Art. 395, 403, 607 fg.) versteht man unter Auslieferung, Aushändigung, Ausantwortung die Handlung, durch die der Frachtführer (Eisenbahnverwaltung, Post, Schiffer u. s. w.) den zum Zweck des Transports durch Auslieferung (Abladung, Übergabe) erhaltenen Gewahrsam der Ware nach beendigtem Transport mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers und in der Weise wieder aufgiebt, daß er den Empfänger durch Anzeige von der Ankunft des Guts und durch Zustellung der erforderlichen Papiere in den Stand setzt, sowohl über das Gut zu verfügen wie die Obhut über dasselbe zu übernehmen. (Reichsoberhandelsgerichtsentscheidungen, Bd. 8, Nr. 6.) Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt als die natürliche Beschaffenheit des Guts oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden sind. (Handelsgesetzbuch Art. 395, 607.)
Anzahl Fundstellen auf 150 begrenzen.