Aufgebotsv
erfahren.
Das Aufgebotsv
erfahren hat die Civilprozeßordnung im ganzen nur im
Umfange eines gemeinsamen Procedurrahmens für die durch Reichsund Landesgesetze vorgeschriebenen Fälle eines gerichtlichen
Aufgebote (s. d.) geregelt (§§. 823-836). Zuständig dafür sind die
Amtsgerichte; die örtliche Kompetenz bestimmt sich
nach den bestehenden Gesetzen. Das
Aufgebot, welches auf schriftlich oder zum
Protokoll des Gerichtsschreibers gestellten
Antrag
erfolgt und mündliche Verhandlung nicht voraussetzt, hat zu enthalten die Bezeichnung des Antragstellern, die
Aufforderung,
die
Ansprüche und
Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, die Bestimmung dieses
Termins, die Bezeichnung der Rechtsnachteile
der Nichtanmeldung; dasselbe wird öffentlich bekannt gemacht.
Erfolgt vor oder in dem Aufgebotstermin keine
Anmeldung, so wird auf
Antrag
Ausschlußurteil erlassen; erfolgt
eine
Anmeldung, durch welche das vom Antragsteller zur
Begründung des
Antrags behauptete
Recht bestritten wird, so wird nach
Beschaffenheit des Falles entweder bis zur
Entscheidung über das angemeldete
Recht das Aufgebotsv
erfahren ausgesetzt oder im
Ausschlußurteile
das angemeldete
Recht vorbehalten. Das
Ausschlußurteil kann nur mittels Klage gegen den Antragsteller
aus gewissen
Gründen angefochten werden, insbesondere wenn die
Voraussetzungen des Aufgebotsv
erfahren nicht vorlagen, oder bei
Erlaß der öffentlichen
Aufforderung gefehlt, oder ein angemeldeter
Anspruch gesetzwidrig unberücksichtigt geblieben ist. - Besondere Bestimmungen
trifft die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 2] für das
Aufgebot von
Urkunden (§§. 837-850), und zwar obligatorische Vorschriften
für dasjenige von Wechseln und andern indossabeln Papieren (kaufmännischen
Anweisungen und Verpflichtungsscheinen
über
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere,
Konnossementen der Seeschiffer, Ladescheinen der Frachtführer,
Auslieferungsscheinen über Waren und andere
bewegliche Sachen,
Bodmereibriefe und Seeassekuranzpolicen).
Nach diesen Bestimmungen ist antragsberechtigt derjenige, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, also bei Inhaberpapieren der letzte Inhaber. Zuständig ist das Amtsgericht des Erfüllungsortes; wenn solcher in der Urkunde nicht bestimmt ist, dasjenige, bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in Ermangelung eines solchen zur Zeit der Ausstellung gehabt hat. Zur Begründung des Antrags bat der Antragsteller Abschrift der Urkunde beizubringen oder deren wesentlichen Inhalt anzugeben, den Verlust derselben und die seine Berechtigung zum Antrag begründenden Thatsachen glaubhaft zu machen und sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit zu erbieten. Im Ausschlußurteil ist die Urkunde, gemäß der Androhung dieses Rechtsnachteils im Aufgebot, für kraftlos zu erklären. Durch das Ausschlußurteil wird derjenige, welcher dasselbe erwirkt hat, dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. Für das Aufgebot anderer Urkunden als der Wechsel und der oben genannten indossabeln Papiere gelten vorstehende Bestimmungen teilweise nur subsidiär.
Auf dem Gebiete des
Erbrechts ist ein öffentliches Aufgebotsv
erfahren dem geltenden
Rechte in mehrfacher Hinsicht bekannt.
aufgebotsv
erfahren. Die Mehrzahl der neuern
Rechte kennt ein in welchem unbekannte
Erben aufgerufen werden, ihre
Ansprüche anzumelden, bevor
der Nachlaß demjenigen zufällt, welcher den Nachlaß als erblosen zu beanspruchen hat.
Vgl. z. B. Preuß. Allg.
Landr. II,
16, §. 24 mit I, 9, §§. 471 fg.;
Code civil Art. 70; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2619; österr. Gesetz
vom §. 129. b. Diejenigen Gesetze, welche die Erbbescheinigung (s. d.)
zum Gegenstände haben, kennen ein Aufgebotsv
erfahren zur Ermittelung von
Personen, welche ein
Erbrecht in
Anspruch nehmen. Das preuß. Gesetz
vom hat ein erbschaftliches Gläubigeraufgebot durch das Gericht auf
Antrag des
Erben mit eigentümlichen
Wirkungen geordnet. Der Zweck ist, dem
Erben den Entschluß vorzubereiten, ob er den Nachlaßkonkurs beantragen soll; die
Gläubiger, welche sich nicht gemeldet haben, können die
Ansprüche gegen den
Erben nur so weit geltend machen,
als der Nachlaß noch nicht erschöpft ist (§§. 10, 15).
Ähnliche Vorschriften finden sich in einigen andern Staaten, z.B. in dem Lüb. Gesetz vom und in dem Hamb. Gesetz vom Nach dem Hamb. Gesetz können die nicht angemeldeten Ansprüche, welche dem Erben nicht bekannt sind, später überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch kennt in den §§.813-815 eine gerichtliche Einberufung der Erbschaftsgläubiger mit etwas abweichenden Wirkungen. Das Züricher Gesetzbuch in der neuen Fassung von 1887 bat ähnliche Vorschriften unter der Bezeichnung «öffentliches Inventar»" in den §§. 941 fg. mit der Wirkung des Erlöschens der Forderung ohne Ausschlußurteil. - Der Deutsche Entwurf hat sich in seinen §§. 2120 fg. im wesentlichen dem preuß. Rechte angeschlossen, Motive V, 643 fg.
Vgl. Stobbe, Handbuch des Deutschen Privatrechts (5 Bde., 2. Aufl., Berl. 1885), §. 285, VII u. fg.