Aufgeben
,
juristisch soviel wie auf ein Recht, insonderheit auf den Besitz oder das Eigentum an Sachen verzichten (Dereliktion). Der Besitz (s. d.) wird aufgegeben, wenn der Besitzer den Willen, die besessene Sache nicht mehr zu haben, thatsächlich ausführt, eine bewegliche Sache fortwirft, ein Tier laufen oder fliegen läßt und, wenn es zurückkehrt, nicht wieder aufnimmt. Daß sich ein Besitzer dadurch polizeilich, strafrechtlich und für Schadenersatz verantwortlich machen kann, wenn er sich der Obhut über eine gefährliche Sache oder ein gefährliches Tier entschlägt, versteht sich von selbst, aber den Besitz verliert er damit; und wenn er Eigentümer war und sich so des Eigentums entschlagen wollte, auch das Eigentum.
Die Sache wird nun herrenlos und kann von einem Dritten dadurch, daß er sie sich aneignet, zu Eigentum
erworben werden. Auch an Grundstücken kann der
Besitz in der
Weise aufgegeben werden, daß der
Besitzer das Grundstück verläßt
und nicht mehr betritt. In gleicher
Weise ein Aufgeben
des Eigentums an Grundstücken zuzulassen, zumal solchen, welche in das Grundbuch
eingetragen sind, ist bedenklich. Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 294 hat für diesen Fall besondere
Anordnung (Erklärung zum Grundbuch) angeordnet, und der Deutsche
[* 2]
Entwurf §. 872 hat ähnliche Vorschriften vorgeschlagen,
ist deshalb aber von der Kritik getadelt worden.
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Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Aufgeben |
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1 | ****** | auf|ge|ben <st. V.; hat> [mhd. ūfgeben = übergeben, fahren lassen; anheimstellen]: 1. zur Weiterleitung, Beförderung, ... |
Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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32.93 | Aufgeben | Richt. 14 | 12. 13. 16. II) einem etwas übergeben, z. B. die Stadt, Jud. 7, 17. c. 8, 8. 2 Macc. 10, 13. III) den Geist aufgeben, d. i. sterben, Klagel. 2, 12. | |
6.589 | Franziskaner | "Es soll ein Generalminister zu sechsjähriger Regierung allein von den Observanten gewählt werden; diese letztern sollen ihre verschiedenen Namen aufgebenund als Minoriten von der regulierten Observanz sich vereinigen". |
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