forlaufend
84
2-19 ärztliche
Vereine mit 14270 Mitgliedern. An der
Spitze seines aus 15 Mitgliedern bestehenden, alljährlich neu zu wählenden
Geschäftsausschusses stand 23 Jahre hindurch der 1895 gestorbene
Geh. Sanitätsrat
Graf in Elberseld. Unter den Verhandlungsgegenständen,
welche die
Deutschen Arzt
etage wiederholt beschäftigt haben, hat die Frage des
Erlasses einer deutschen Ärzt
eord-
nung eine hervorragende
Stelle eingenommen.
Ge- meint ist damit ein Neichsgesetz, welches, unter Herausnahme der die
Arzte und
die Ausübung der Zeilkunde betreffenden Bestimmungen aus der
Ge- werbeordnung 147), diefe fowohl wie alle andern auf den
ärztlichen
Stand und
Beruf bezüglichen gesetzlichen Vorschris- tcn sowie dessen
Rechte und Pflichten,
nach Art der deutschen Rechtsanwaltsordnung, zusammenzu- fassen hätte.
Der 10. Deutsche
[* 3] Arztetag
zu
Nürn- berg 1882 hat die
Grund züge einer solchen
Arzte- ordnung aufgestellt, und sie sind auch
heute noch von Bedeutung, da sie die allgemeine
Basis dar- stellen, auf welcher die große Mehrheit der deutschen
Arzte die
Zukunft des ärztlichen
Standes aufgebaut zu sehen wünscht. In
Bezug auf die
Approbation wird in den Grundzügen
verlangt, daß vor endgültiger Fest- stellung der Prüfungsordnung und bei spätern Ab- änderungen derselben die ärztlichen
Standesver- tretungen gehört werden.
Die Entziehung der ärzt- lichen Approbation soll nur auf dem Wege der Strafgesetzgebung zulässig gemacht, durch Verwal- tungsbehörden oder Verwaltungsgerichte nicht aus- gesprochen werden. Der mediz. Doktortitel soll nur nach erlangter Approbation verliehen werden. Die Freizügigkeit der Arzte, die Freiwilligkeit der ärzt- lichen Hilfeleistung und die freie Vereinbarung des ärztlichen Honorars fei unbedingt festzuhalten. Die approbierten Arzte follen das ausschließliche Recht zur Verwendung im ärztlichen Dienste [* 4] des Staates und der Gemeinden, in Heilanstalten fowie bei Krankenkassen und Krankenverbänden haben.
Sie sollen berechtigt sein, über das von dem Einzelnen zu verlangende standesgemäße Verhalten durch ver- einbarte ^tandesordnungen
Regeln aufzustellen. In allen deutschen
Staaten sollen vom
Staate an- erkannte ärztliche Standesvcrtretungen (Ärzt
ekam- mern)
eingerichtet werden.
In den
Staaten mit mehrern Ärzt
ekammern, sowie zur Vertretuug der
Arzte bei den höchsten
Reichsbehörden, sind ärztliche Centralausschüsse zu schaffen. Jeder ärztliche Stan- desverein soll berechtigt sein, unwürdige
Mitglieder auszuschließen.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten und Ahndung von Verstößen gegen die Standes- ehre und die Standcspflichtcn soll jeder ärztliche Standesvcrcin berechtigt sein, ein Ehren- und Schiedsgericht zu bestellen. Gegen Erkenntnisse auf Ausschließung muß Berufung an eine zweite Instanz, die gleichfalls aus Ärzten besteht, möglich sein. Der Entscheidung dieses Ehren- und Schieds- gerichts zweiter Instanz sollen auch solche Fälle unterliegen, welche den Standesvereinen nicht an- gehörende Arzte betreffen.
Sind auch manche diefcr Wünsche inzwischen, wenn auch in anderer Form, in
Erfüllung gegan- gen, so bleibt
doch noch sehr vieles zu wünschen übrig und ist insbesondere der
Erlaß einer deut- schen Arzt
eordnung von
Reichs wegen in
absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Trotzdem daß der Reichstag den Reichskanzler in einer Resolution vom ersuchte,
«Fürsorge zu treffen, daß dem
Reichs- tage ein
Gefetzentwurf über Herstellung einer
Arzte- ordnung vorgelegt werde, in welcker
Organen der Berufsgenossen eine ehrengerichtliche Strafgewalt über dieselben beigelegt wird», erfolgte kein gesetz-
geberischer Schritt auf diesem Gebiete, so daß der Geschäftsausschuh des
Deutschen Arzt
evereinsbun- des in einer Eingabe
an den Reichskanzler im März 1889 unter
Betonung
[* 5] der Nnerläßlichkeit der
Über- tragung einer ehrengerichtlichen
Gewalt an Organe des ärztlichen
Standes die Angelegenheit in
Erin- nerung brachte.
Der
Vertreter des Reichskanzlers (von Vötticher) erwiderte hierauf «daß
zur Zeit nicht die Abficht bestehe, dem
Erlaß einer umfassenden, die gefamte rechtliche
Stellung der
Arzte
regelnden Arzt
eordnung näher zu treten, und daß ein dringendes Bedürfnis, von feiten des
Reichs zum Zwecke der
Begründung
einer ehrenge- richtlichen Gewalt dem ärztlichen
Stande eine nach einheitlichen
Gesichtspunkten gestaltete reichsgesctz- liche
Organisation zu geben, nicht dargethan sei. Denn den in dem weitaus größten
Teil des
Reichs- gebietes
bereits bestehenden ärztlichen Standesvcr- tretungen sei zum
Teil auch eine Disciplinargewalt über die Berufs genossen übertragen;
soweit aber diese Einrichtungen den berechtigten Interessen des ärztlichen
Standes etwa nicht in vollem Umfange entfprechen
follten, werde es zunächst die
Aufgabe der Landesgefetzgebung fein, durch weitern
Ausbau der fraglichen Institutionen Abhilfe
zu fchaffen».
Diefer Weg ist denn auch nach dem Jahre 1889 zuerst in Preußen [* 6] 1892 versucht, sodann aber von Hamburg [* 7] 1895 und von Sachsen [* 8] 1896 mit Erfolg betreten worden. Die Frage der Disciplinargewalt hängt auf das engste zusammen mit der Frage der ärztlichenVerufspflichtcnund der ärztlichen Standes- ordnung. Die ärztlichen Verufspflichtenfind einesteils allgemeine, und entweder sämtlichen deutschen Ärzten auferlegt durch Gewerbeordnung und Reichsstrafgesetzbuch (§§.147,3,277 - 280, 300), oder durch Landesgesetzgebung nur für Arzte einzelner Bundesstaaten vorgeschrieben. Zu letztern gehören z. B.: Verpflichtung zur Anzeige der erfolg- ten Niederlassung, des Domizilwechsels, der Ein- stellung der Ausübung der Heilkunde; Anzeigepflicht bei ansteckenden und epidemischen Krankheiten so- wie für Fälle von gewaltfamem Tod, lebensgefähr- lichen Verletzungen, Vergiftungen, Verbrechen und Vergehen wider das Leben, welche den Ärzten bei Ausübung ihres Berufs bekannt werden; Verpflich- tung zur Mitwirkung bei der Medizinalstatistik und den Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege, Unterlassung des Dispensiercns von Arzneimitteln.
Anderntcils sind die ärztlichen Verufspflichten be- sondere, deren Einhaltung von jedem Arzt
zur
Wah- rung der Ehre und des Ansehens des ärztlichen
Standes in wie außerhalb seiner Berufsthätigkeit verlangt werden muß,
obwohl kein Arzt wegen Ver- letzung derselben vor dem ordentlichen
Richter zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese besondern
ärztlichen Verufspflichten sind zusammengefaßt in den ärztlichen Standesord- nungen, ohne daß selbstverständlich
behauptet wer- den könnte, daß dieselben alles enthielten, was den
Ärzten zu thun nicht anstände; hierüber soll eben
im Einzelfalle die ehrengerichtliche Instanz der ärztlichen Standesvertretung entscheiden. Die
Be- strebungen der ärztlichen
Vereine nach Schaffung und Einführung solcher Standesordnungen sind all.
¶
forlaufend
85
Schon im I. 1873 hatte der Münchener Arztliche Verein den amerik. " (^oäs ol meäical etliicä» für deutsche Verhältnisse bearbeitet und herausgegeben unter dem Titel «Der ärztliche Stand und das Publikum»; ihm folgte der Karlsruher Arzteverein mit einer ähnlichen Zusammenstellung von Bestim- mungen, welche das Verhalten der Arzte unter- einander fowie dem Publikum gegenüber zu regeln bezweckten. Sie ist unter dem Namen «Karlsruher Standesordnung», mit oder ohne Modifikationen, seitdem von einer großen Anzahl von Vereinen (1890 waren es 105, jetzt sind es viel mehr) ein- geführt worden und wird von den ärztlichen Stan- ^csvertretungen in Deutschland [* 10] im allgemeinen als Norm für standesgemäßes Verhalten der Arzte und als Grundlage zur Beurteilung von Verstößen «gegen dasselbe anerkannt. Mit den Grundsätzen einer ärztlichen Stand es ordn ung hat sich auch der 17. Deutsche Arztetag 1889 beschäftigt und als solche nachstehende Sätze angenommen: 1) Jede Art öffentlicher An- preisung, sei es eine von dem Arzt selbst ausgehende, sei es eine durch fremde Personen, sowie fortgesetztes An- kündigen in öffentlichen Blättern ist zu verwerfen. 2) Der Mißbrauch der Bezeichnung "Specialist» zu Reklamezwecken ist zu verwerfen. Die Bezeich- nung «Klinik» und «Poliklinik» kommt nur denjeni- gen Anstalten zu, welche dem Lehrzweck der Univer- sitäten dienen.
3) Es ist unstatthaft: das öffentliche Ankündigen unentgeltlicher Krankenbehandlung, das Unterbieten bei Abschluß von Verträgen mit Kranken- und ähn- lichen Kassen, das Anbieten von Vorteilen aller Art an dritte Personen, um sich hierdurch Praxis zu verschaffen.
4) Das Verordnen und Smpfehlen von Geheim- mitteln, auch in Gestalt eigener sog. Magistralfor- meln, ist unzulässig.
5) Jeder von einem Arzt ausgehende Versuch, gleich- viel auf welchem Wege, in die Praris eines Kollegen einzudringen, ist unehrenhaft. Namentlich soll der, welcher als Vertreter oder Konsiliarius thätig ge- wesen, nicht und keinenfalls ohne ausdrückliche Zu- stimmung des bisherigen Arzt die Behandlung über- nehmen. Der zu einer bestimmten Behandlung zu- gezogene Specialist darf nur diese zu Ende sühren, nicht aber je in die sonstige ärztliche Behandlung eingreifen.
6) Kein Arzt soll dem Publikum gegenüber Äuße- rungen thun, die einen Kollegen herabzusetzen ge- eignet sind.
7) Für die Geltendmachung der vorstehend kurz skizzierten Regeln sind überall Ehrengerichte ein- zusetzen, welchen als wirtsame Maßregel gegen die- jenigen Arzte, die sich den geringern Strafen etwa nicht fügen, der Abbruch der Standesverbindung übrigbleibt. Es ist klar, daß Bestimmungen über standesge- mäßes Verhalten der Arzte nur dann die beabsich- tigte allgemeine Wirkung haben können, wenn es mogUch ist, alle Arzte eines Bezirks oder eines Lan- des zur Anerkennung und Befolgung derselben an- zuhalten. In dieser Beziehung zeigen aber die landesgesetzlichen Verordnungen, auf Grund deren in den obengenanntcn Vundesstaaten eine ärztliche Standesvcrtretung eingeführt ist, ganz erhebliche Lücken und Mängel. So hat in Württemberg, [* 11] Hessen [* 12] und Oldenburg [* 13] die ärztliche Standesvertretung überhaupt keine Disciplinargewalt. - In Baden [* 14] kann der Ausschuß der Arzte (unter dem Vorsitze eines höhern Verwaltungsbeamten) als Discipli- narkammer der Arzte in Füllen des §. 53 der Gewerbeordnung die Zurücknahme der ärztlichen Approbation beschließen, sowie gegen Arzte, welche die Pflichten ibres Berufs verletzen oder durch ihr Verhalten der Achtung, die ihr Beruf erfordert, sich unwürdig zeigen, auf Erinnerung, Verweis, Geld- strafe bis zu 200 M., Entziehung des Wahlrechts bei den Ausschuhwahlen erkennen. Der Rekurs geht an das Ministerium des Innern (landesherrliche Verordnung vom Außerdem wirkt der Ausschuh als Nekursinstanz für den Ehrenrat fast aller bad. Arztevereine auf deren freiwillige Entschließung bin. - Der Kammer der Arzte und Apotheker in Braun schweig unterstehen alle Arzte und Apotheker des Landes und sie ist berech- tigt, auf Warnungen, Verweise, Geldstrafen bis zu 150 M. und Verlust des Stimmrechts und der Wählbarkeit auf ein Jahr zu erkennen. - In Bayern [* 15] haben die Ärztekammern keinerlei Dis- ciplinarbefugnisse, doch sind die ärztlichen Vezirks- vereine, denen 81 Proz. aller Arzte freiwillig an- gehören, durch Verordnung vom befugt, «Standesgenossen, welche sich des ärztlichen Standes unwürdig gezeigt haben und ein gedeihliches Zu- sammenwirken im Verein nicht erwarten lassen», die Aufnahme zu verweigern, sowie Vereinsmitglieder aus denselben Gründen auszuschließen.
Gegen solche Vereinsbeschlüsse kann Berufung bei der zuständigen Ärztekammer eingelegt werden. In Preußen ist Ärzten, welche die Pflichten ihres Berufs in erheblicher Weise oder wiederholt verletzt, oder sich durch ihr Verhalten der Achtung, welche ihr Beruf erfordert, unwürdig gezeigt haben, durch Beschluß des Vorstandes der Ärztekammer das Wahlrecht und die Wählbarkeit dauernd oder auf Zeit zu entziehen. Gegen den Beschluß ist Be- schwerde an den Minister der Medizinalangelegen- hciten zulässig.
Keine Anwendung findet diese sehr beschränkte Disciplinarbefugnis auf Arzte, welche als solche ein mittelbares oder unmittelbares Staats- amt bekleiden oder dem Spruche der Militärehren- gerichte unterliegen (Verordnung vom über die Frage der Erweiterung dieser dem Vor- stände der Ärztekammern zustehenden Disciplinar- befugnisse im Sinne ähnlicher Institutionen, wie solche für Rechtsanwälte in den §ß. 62 fg. der Rechts- anwaltordnung vom bestehen, veran- laßte der Medizinalminister 1892 (durch Verfügung vom 13. Jan.) gutachtliche Äußerungen der Ärzte- kammern, übereinstimmend bejahten diese sowohl die Bedürfnisfrage wie die Notwendigkeit der gesetz- lichen Regelung, knüpften letztere aber an die Vor- aussetzung, daß die Ausnahmestellung der beamte- ten Arzte und der Militärärzte in irgend einer Weise geändert würde. Diese Abänderung erklärte der Älcdizinalministcr «überhaupt für unthunlich» (Schreiben vom und überließ es der Erwägung der Ärztekammern, ob dieselben unter diesen Umständen auf eine weitere Entwicklung ihrer bisherigen Disciplinarbefugnis glauben würden ver- zicbten zu müssen. Sechs Kammern verzichteten hier- auf, die andern sechs wünschten dagegen die Erwei- terung der Disciplinargewalt, auch wenn die Medi- zinalbeamten und Militärärzte derselben nicht unter- worfen würden. Der Kammerausschuft beschloß des- halb die Angelegenheit vorläufig ruhen zu lassen. Ende März 1896 ist ein ¶
forlaufend
Gesetz-86
entwurf, betreffend «die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die Kassen der Ärztekammern», er- schienen, welcher unter Aufhebung des §.5 der Verordnung vom die Bildung von Ehrengerichten für den Bezirk jeder Ärztekammer und eines Ehrengerichtshofs als Nekursinstanz für den Umfang der Monarchie in Aussicht nimmt. Die Zuständigkeit dieser Ehrengerichte foll sich auf die approbierten Arzte erstrecken mit Ausnahme der beamteten Arzte, der Sanitätsoffiziere und der Sanitätsoffiziere des Bcurlaubtenstandes während ihrer Einziehung zur Dienstleistung.
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der ärztlichen Standesehre und insbesondere der Überwachung der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten follen die Ehrengerichte die ehrengerichtliche Strafgewalt (Warnung, Ver- weis, Geldstrafe bis zu 3000 M., zeitweife oder dauernde Entziehung des aktiven und passivenWahl- rechts zur Ärztekammer) handhaben, sowie die Bei- legung von Streitigkeiten vermitteln, welche sich aus dem ärztlichen Verufsverhültnisse zwischen Ärzten oder zwischen einem und einer andern Person er- geben.
Kommen in Bezug auf einen der den Ehren- gerichten nicht unterstehenden Arzte Thatsachen zur Kenntnis des Ehrengerichts, welche, wenn sie in Be- zug auf einen andern Arzt vorlägen, ein ehrengericht- liches Verfahren nach sich ziehen würden, so hat das Ehrengericht hiervon der vorgesetzten Dienstbehörde des Arzt unter Übersendung der Verhandlungen zur weitern Veranlassung Mitteilung zu machen. In Hamburg verpflichtet §. 2 der neuen Arzte- ordnung die Arzte unter anderm, ihre Berufsthätig- keit gewisseuhaft auszuüben und durch ihr Verhalten in Ausübung fowie außerhalb derfelben sich der Ach- tung würdig zu zeigen, welche ihr Beruf erfordert.
Der Vorstand der Ärztekammer ist befugt, einen der den in diesem Paragraphen enthaltenen Ver- pflichtungen zuwiderhandelt, auf das Unangemessene seines Verhaltens aufmerksam zu machen, oder ihm eine Warnung oder einen Verweis zu erteilen, oder auch ihm die Wahlberechtigung und die Wählbar- keit zur Ärztekammer auf Zeit oder dauernd abzu- erkennen. Gegen die auf die drei letztgenannten Strafen lautenden Entscheidungen steht dem Be- troffenen Berufung an die Ärztekammer zu, welche endgültig entscheidet.
Die Arzte sind den Entschei- dungen der Ärztekammer unterworfen und verpflich- tet, ihren Ladungen Folge zu leisten. Der Vorstand ist befugt, bei Streitigkeiten, die sich auf die Aus- übung des ärztlichen Berufs beziehen, vermittelnd einzutreten, und hat auf Erfuchcn beider Parteien einen die betreffende Streitigkeit endgültig erledi- genden Schiedsspruch abzugeben. Im Königreich Sachsen trat vom ab ein neues Gesetz über die ärztlichen Bezirksver- eine in Kraft. [* 17]
Visher gehörten etwa 80 Proz. aller Arzte den Vereinen freiwillig an; künftighin ist der VeitrittzudcnBezirksvcreiuen obligatorisch, insofern als sämtliche ihre Praxis ausübenden approbierten Arzte, einschließlich der beamteten Arzte, welche in- nerhalb des betreffenden Medizinalbezirks wohnen, von felbst und ohne Anmeldung Mitglied des be- treffenden Vereins werden. Berechtigt, aber nicht verpflichtet zum Veitritt sind Arzte, welche ihre Praxis nicht oder nicht mehr ausüben, fowie Mili- tärärzte, gleichviel ob sie Civilpraxis ausüben oder nicht.
Samtliche approbierte Arzte des Landes, so- weit sie Mitglieder der Vereine sind, also auch die beamteten Arzte, sowie die Militärärzte, soweit sie Civilpraxis betreiben, haben die Bestimmungen der Standesordnung zu beobachten, welche einen Teil der Vcreinsstatnten bildet und für das ganze Land einheitliche Vorschriften enthalten wird bezüglich der Wichten, die den Mitgliedern der Vezirksvereine in Ausübung ihres Berufs und zur Wahrung der Ehre und des Ansehens ihres Standes in wie außer- halb ihrer Berufsthätigkeit obliegen.
Übertretungen der Standesordnung werden auf Grund einer Ehrengerichtsordnung von einemEhrenrate des Vereins untersucht und abgeurteilt, fofern der Beschuldigte nicht ein einer staatlich geordneten Dis- ciplinarbehörde unterstehender Arzt oder Militärarzt ist. In diesen Fällen ist die Beschwerde an jene Behörde oder an die Sanitätsdirektion ohne weite- res abzugeben. Die Entscheidung des Ehrenrates kann lauten: auf vorläufige Einstellung dos Ver- fahrens während der Dauer des gegen den Beschul- digten wegen einer strafbaren Handlung eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens; auf Freisprechung; auf Verurteilung zu einer ehrengerichtlichen Strafe Warnung, Verweis, Geldstrafe von 20 bis 1500 M., Aberkennung des Wahlrechts und der Wahlfähigkeit zu den vom Vereine zu bewirkenden Wahlen bis zur Dauer von 5 Jahren).
Als Mitglieder etwa auf- genommene Zahnärzte können außerdem aus dem Vereine ausgefchlossen werden, mit oder ohne Ab- erkennung der Fähigkeit, später wieder einem Ve- zirksvcrein bcitreten zu können. Geldstrafen und Wahlrcchtsaberkennung können auch gleichzeitig, auch kann auf Veröffentlichung der verurteilenden Entscheidung in einer von der entscheidenden Be- hörde zu bestimmenden Zeitschrift erkannt werden. Dem Vefchuldigten steht Berufung an den Ehren- gerichts h of zu, welcher für jeden Regierungsbezirk (Kreishauptmannschaft) aus einem vom Ministerium des Innern zu ernennenden höhern Verwaltungs- beamten als Vorsitzendem und vier von den Mit- gliedern des ärztlichen Kreisvereinsausfchufses zu wählenden Beisitzern gebildet wird, von welchen mindestens zwei denjenigen Ärzten anzugehören haben, welche dem Verfahren vor dem Ehrenrate unterstehen (also weder beamtete noch Militärärzte sind).
Der Ehrengerichtshof entscheidet endgültig. In Österreich [* 18] sind durch Gesetz vom zum Zwecke der Vertretung des ärztlichen Standes in den im Neichsrate vertretenen König- reichen und Ländern Ärztekammern errichtet worden. Den Bestimmungen dieses Gesetzes untersteht jeder zur ärztlichen Praxis berechtigte Arzt, insofern er nicht ausdrücklich auf die Ausübung derfelben verzichtet, mit Ausnahme der aktiven Militärärzte fowie der bei den landesfürstlichen polit.
Behörden angestell- ten Arzte. Die aus mindestens 9, von den Ärzten des betreffenden Sprengels zu wählenden Mitglie- dern bestehenden Ärztekammern sind berufen, über alle Angelegenheiten, welche die gemeinsamen In- teressen des ärztlichen Standes, die Aufgaben und Ziele sowie die Würde und das Ansehen des ärzt- lichen Berufs, die Entwicklung der Gesundheits- pflege und sanitären Einrichtungen betreffen, inso- weit die ärztliche Mitwirkung in Betracht kommt, Veratungen zu pflegen und Beschlüsse zu fassen. Sie haben Delegierte zu dem Landessanitätsrat zu wählen, die als außerordentliche Mitglieder des- selben zu Verhandlungen über principielle Ange- legenheiten, welche den Wirkungskreis der Ärzte- kammern berühren, zugezogen werden. Der aus der Mitte der Kammer gewählte Kammervorstand (aus ¶
Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Arzt |
---|---|---|
1 | ****** | Arzt, der; -es, Ärzte [mhd. arzet, arzāt, ahd. arzāt < spätlat. archiater < griech. archíatros ... |
2 | ***** | HNO-Arzt [ha|n|o:...], der: kurz für →Hals-Nasen-Ohren-Arzt. |
3 | * | prakt. Arzt = praktischer Arzt. |
4 | * | Hals-Na|sen-Oh|ren-Arzt, der: Facharzt für Erkrankungen im Bereich von Ohren, Nase, Nebenhöhlen u. ... |
Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
63.750 | Reisen | Thalius | Arztin Nordhausen | (gest. 1587) |
51.964 | Arzt | Marx | Ärztlicher Katechismus | (Stuttg. 1876) |
1.895 | Arzt | Marx | Ärztlicher Katechismus | (Stuttg. 1876) |
51.964 | Arzt | Bolz | Der ärztliche Beruf | (Berl. 1870): |
10.811 | Linné | Hjelt | Karl v. L. als Arzt | (Leipz. 1882) |
51.964 | Arzt | Guttstadt | Deutschlands Gesundheitswesen | (2 Bde., ebd. 1890-01) |
1.895 | Arzt | Volz | Der ärztliche Beruf | (Berl. 1870) |
1.895 | Arzt | Eulenberg | Das preußische Medizinalwesen | (Berl. 1874) |
54.986 | Destouches | Unterbrochene Verlobung | Die Liebe als Arzt | (1831) |
1.895 | Arzt | Wiener | Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs | (Stuttg. 1883-85; 2 Bde.) |
51.964 | Arzt | Wiener | Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs | (2 Bde., Stuttg. 1883 -85) |
51.964 | Arzt | von Ziemssen | Der A. und die Aufgaben des ärztlichen Berufs | (Lpz. 1888) |
51.964 | Arzt | Graf | Das ärztliche Vereinswesen in Deutschland und der Deutsche Ärztevereinsbund | (Lpz. 1890) |
16.619 | Wier | K. Binz | Dr. Joh. Weyer, ein rheinischer Arzt, der erste Bekämpfer des Hexenwahns | (Bonn 1885) |
16.256 | Voigtel | "Ein weiblicher Arzt" | (das. 1863, 2 Bde.) | |
51.964 | Arzt | "Ärztliche Vereinsblatt für Deutschland" | (Lpz. 1872 fg.) | |
14.628 | Schreyvogel | "Don Gutierre, der Arzt seiner Ehre" | (das. 1818) | |
3.676 | Burow | "Ein Arzt in einer kleinen Stadt" | (2. Aufl., Leipz. 1855) | |
3.332 | Brants | Brants | Arzt und Naturforscher in Rotterdam | (Mäuse) |
8.539 | Hillern | "Ein Arzt der Seele" | (das. 1869, 4 Bde.; 4. Aufl. 1885) | |
53.778 | Burow | "Ein Arzt in einer kleinen Stadt" | (2. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1855) | |
8.825 | Hueter | "Der Arzt in seinen Beziehungen zur Naturforschung und den Naturwissenschaften" | (das. 1878) | |
6.609 | Französische Litteratur | "Systeme de la nature" | und der von Friedrich d. Gr. an seinen Hof gezogene Arzt La Mettrie (1709-51) | |
51.850 | Aretäus | Arzt aus Kappadocien | Ende des 1. oder im 2. Jahrh. n. Chr., gilt nächst Hippokrates | (s. d.) Ausgaben mit engl. Übersetzung von Adams (Lond. 1856) |
8.535 | Hilfskassen | 19 Kassen gewähren nur freien Arzt und freie Arznei | 272 nur Barunterstützungen | (meist 1-5 Guld. wöchentlich oder ⅓-½ des Lohnes) |
5.227 | Düntzer | "Christoph Kaufmann, der Apostel der Geniezeit und herrnhutische Arzt" | (das. 1882) | |
8.426 | Hermann von Sachsenheim | "Jesus der Arzt" | von E. Martin (Stuttg. 1879, Litter. Verein) | |
3.299 | Brachvogel | "Eier II" | Fig. 10), ("Jean Favard", "Aham, der Arzt von Granada" etc.) | |
1.52 | Abravanel | Arzt und Philosoph, Freund des Pico de Mirandola, verfaßte das einst vielgelesene und in verschiedene Sprachen übersetzte Buch | "Dialoghi di amore" | (Rom 1535 u. öfter) |
1.688 | Apollonius von Tyrus | "Gesta Romanorum" | ein Wiener Arzt, Heinrich von der Neuenstadt, um 1300, in einem etwa 20,000 Verse langen Gedicht (im Auszug hrsg. von Strobl, Wien 1875) | |
17.299 | Englische Litteratur | "Emin Pasha in Central Africa; letters and journals" | von Frau R. W. Felkin, der Mutter von Emins langjährigem Genossen und noch ständigem Korrespondenten, dem Arzt Dr. Felkin (auch in deutscher Ausgabe erschienen, Leipz. 1888) | |
53.874 | Camerarius | Rud. Jak. | Arzt und Botaniker, geb. 12. 1665 in Tübingen, wo er 1687 Professor der Medizin und Botanik sowie Direktor des Botanischen Gartens wurde und 11. 1721 starb. C. hat sich namentlich um die Pflanzenphysiologie verdient gemacht und die Sexualität der Pflanzen zuerst mit Bestimmtheit nachgewiesen | (Tüb. 1694) |
53.850 | Calderon | "Das Leben ein Traum", "Die Andacht zum Kreuz", "Der standhafte Prinz", "Der Arzt seiner Ehre" | die uns den Dichter auf der Höhe seines Könnens zeigen. 1637 erhielt er das Ordenskleid von Santiago; | |
37.171 | Gesundheitspflege | Wiener Arzt erklärt die Chocolade 1772 rundweg als die | "Ursache aller Schäden und Laster seiner Zeit." Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts geriet "unsere braune Schöne" | noch einmal stark in Verruf, als man sich gar zur Einhüllung von Gift bediente. |
37.123 | Die Kinder und der Arzt | "Wart Hansel, wenn ich's dem Doktor sage!" | Schließlich hat der Hansel solch großen Respekt vor dem bösen Doktor, daß er laut kreischt und sich versteckt, wenn er ihm zu Gesicht kommt. | |
37.219 | Unknown | Arzt | Inhaber einer größeren Poliklinik, weist auf die im Publikum nicht hinreichend gewürdigte Möglichkeit hin, Hautkrankheiten durch Kleidungsstücke zu übertragen, und zwar geschieht dies verhältnismäßig häufig in solchen Fällen, wo die Betreffenden Wäsche, Unterzeug, Strümpfe usw. | (Schrank, Kommode, Koffer) entnommen waren, ohne daß sie vor dem Anlegen diese Gegenstände noch einmal hatten waschen lassen. |
36 Quellen wurden gefunden. Anzahl Quellen auf 30 begrenzen.