Arrest
(mittellat.), im Civilprozeß ein
Verfahren zur Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Schuldners wegen einer Geldforderung oder eines sonstigen
Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen
kann. Die Sicherung kann sich richten gegen das Vermögen in allen seinen
Bestandteilen (dinglicher Arrest
) oder gegen die persönliche
Freiheit des Schuldners (persönlicher Sicherheitsarrest
). Der dingliche Arrest setzt materiell eine Besorgnis,
daß ohne dessen Verhängung künftig die
Vollstreckung des
Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert
werden würde (Arrest
grund, causa arresti), voraus; und diese
Voraussetzung sieht das Gesetz allemal als gegeben an, sofern
die
Urteilsvollstreckung im
Auslande erfolgen müßte.
Der persönliche Sicherheitsarrest
findet nur statt, um die gefährdete künftige
Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners
zu sichern, ist also nur ein subsidiäres
Mittel wesentlich zu dem Zwecke, den Schuldner zur Offenbarung
seines Vermögens zu nötigen und von Beseitigung desselben abzuhalten. Formell erfordert der Arrest
ein Gesuch des
Gläubigers bei Gericht, in welchem der
Anspruch und der Arrest
grund glaubhaft zu machen sind. Das Gesuch ist bei dem Gericht
der Hauptsache oder bei dem
Amtsgericht anzubringen, in dessen
Bezirk sich der zu arrest
ierende Gegenstand
oder die zu arrest
ierende
Person befindet.
Dasselbe kann ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts bei dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll gegeben werden. Die
Entscheidung des
Gerichts erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, oder nach mündlicher Verhandlung durch
Urteil. Dem Gericht
steht frei, beim
Mangel der
Glaubhaftmachung und selbst beim Vorhandensein derselben, die
Anordnung des
von einer Sicherheitsleistung für den Gegner abhängig zu machen. Der Schuldner seinerseits kann im Falle eines Arrest
beschlusses
durch
Erhebung des
Widerspruchs eine
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Arrest
durch
Endurteil herbeiführen, durch Hinterlegung
des im Arrest
befehl zu bestimmenden Geldbetrages die Vollziehung des Arrest hemmen und dessen
Aufhebung erwirken, den
Gläubiger durch
richterliche Fristsetzung zur Anstellung der etwa noch nicht anhängigen Hauptklage
nötigen, auch nach
Bestätigung des Arrest
wegen veränderter Umstände dessen Aufhebung beantragen.
Die Vollziehung des Arrest
lehnt sich an das
Verfahren bei der Zwangsvollstreckung an. Der Arrest
befehl ist
regelmäßig ohne weiteres vollstreckbar. Die
Vollstreckung erfolgt in das bewegliche Vermögen in Form und mit Wirkung der
Pfändung (s. Zwangsvollstreckung), in das unbewegliche nach Landesgesetz, in jedem Falle so, daß
die Verwertung des Pfandes aufgeschoben bleibt; beim persönlichen Arrest durch Haft oder andere Freiheitsbeschränkungen.
Vgl. Civilprozeßordn. §§. 796 fg. Dem Arrest verwandt ist die
einstweilige Verfügung (s. d.).
Auf das Vermögen des Fahnenflüchtigen ist auf Antrag des Militärgerichts durch das zuständige Civilgericht Arrest insoweit zu vollstrecken, als es zur Deckung der den Fahnenflüchtigen möglicherweise treffenden höchsten Strafe von 3000 Mark und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist.
Als Strafart kommt der Arrest im Deutschen Reich nur gegen Militärpersonen vor (Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, [* 2] §§. 19 fg.). Er zerfällt in Stubenarrest (für die Marine Kammerarrest), gelinden, mittlern und strengen Arrest. Der Stubenarrest (s. d.) findet gegen Offiziere statt, der gelinde Arrest gegen Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine, der strenge nur gegen Gemeine. Diese Verhängung der einzelnen Arrestarten gegen die verschiedenen Chargen ist im Wesen der Disciplin zur Aufrechthaltung der militär. Autorität begründet. Der strenge Arrest wird in Einzelhaft in dunkler Zelle [* 3] mit hartem Lager [* 4] und Wasser und Brot [* 5] vollstreckt. Die Schärfungen kommen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall; der Höchstbetrag des strengen Arrest ist vier Wochen.
Während des Krieges oder auf den in Dienst gestellten Schiffen oder andern Fahrzeugen findet Abweichung bei Vollstreckung der Arreststrafen statt. An Stelle des mittlern Arrest tritt die Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen außer der Reihe; an Stelle des strengen Arrest Anbinden oder Satteltragen zwei Stunden täglich. Das früher hierfür auch zulässige Gewehrtragen ist in Wegfall gekommen. Für die Marine sind ähnliche Abweichungen für obengedachten Fall zugelassen.