(Testimonium paupertatis), offizielle Bescheinigung, daß derjenige, für welchen das
Zeugnis ausgestellt
ist, oder seine Eltern etc. nicht soviel im
Vermögen besitzen, als zurDurchführung eines gewissen Unternehmens
erforderlich ist;
(Testimonium paupertatis), im Staats- und Rechtsleben eine öffentliche Urkunde, durch welche einer Person
zur Erlangung von Unterstützungen ihre Hilfsbedürftigkeit oder zur Befreiung von Gebühren und Abgaben ihr Unvermögen (s.
Armenrecht) bezeugt wird. Befähigt und berechtigt zur Ausstellung eines Armutszeugnis ist regelmäßig die obrigkeitliche Behörde des
Armen. Fälschung von Armutszeugnis oder Gebrauch eines falschen Armutszeugnis fällt
als Übertretung unter §. 363 des Strafgesetzbuchs. - Im übertragenen Sinne sagt man von Personen, die durch ihr Verhalten
ihr geistiges Unvermögen darthun, daß sie sich selbst ein Armutszeugnis ausstellen.