Arbitrage
(frz., spr. -trahsch), der
Teil der
Handelsarithmetik (s. d.), durch den ermittelt wird,
welches zu einer gegebenen Zeit die günstigsten
Bezugs- oder Absatzorte für Wechsel, Effekten, Edelmetalle und Geldsorten
sind, oder wie man eine in fremder
Währung ausgedrückte Schuld an einem andern Platze am billigsten deckt oder für eine
Forderung dort den größten Betrag in inländischem
Gelde erlangen kann. Arbitrage
werden daher entweder behufs
der
Spekulation auf Kurs- oder Preisunterschiede gemacht oder zum Zwecke der günstigsten Ausgleichung von Schuld und Forderung.
Man unterscheidet hauptsächlich Wechsel-, Effekten-, Edelmetall- und
Sortenarbitragen. Die Wechselarbitragen
zerfallen in
direkte oder einfache und in indirekte oder zusammengesetzte Arbitrage.
Bei direkten Arbitrage handelt es sich
zunächst um die
Wahl zwischen direkter Rimesse oder direkter
Tratte. Hat z. B.
Leipzig
[* 2] in
Wien
[* 3] 5000
Fl. zu zahlen, so kann es
entweder zu seinem eigenen Kurse auf
Wien dorthin Wechsel schicken (Rimessen machen oder remittieren) oder zum dortigen Kurs
auf
Leipzig auf sich Wechsel
(Tratten) ausstellen (trassieren) lassen.
Umgekehrt kann es bei einer Forderung in
Wien zwischen seiner
Tratte auf den Schuldner und der Rimesse
des Schuldners auf
Leipzig wählen. In beiden Fällen verwandelt man den
Wiener Kurs auf
Leipzig in einen
Leipzig-Wiener Kurs
und vergleicht ihn dann mit der eigenen Notierung auf
Wien. Zu den direkten Arbitrage
gehört auch die
Wahl zwischen
kurzer oder langer Sicht, also beispielsweise die Frage, ob
Leipzig nach
Wien in kurzer (8
Tage-) oder langer (3
Monat-)Sicht
remittieren, oder ob es von
Wien in kurzer oder langer Sicht auf sich trassieren lassen soll.
Einen Unterschied kann dies deshalb ausmachen, weil die Diskontsätze in
Leipzig und
Wien verschieden sein
können (daher Diskontoarbitrage
) und Papier in langer Sicht des
Angebots und der
Nachfrage wegen auch etwas billiger oder
teurer als in kurzer Sicht sein kann. Indirekt ist eine Arbitrage
, wenn man zur Vergleichung auch die Kurse anderer
Papiere mit in
Rechnung zieht (Benutzung fremder Papiere) oder wenn man mit der Bezahlung einer Schuld
oder der Einziehung einer Forderung einen andern Platz beauftragen will (Benutzung fremder Plätze), in welchem Falle auch
die
Spesen der zu vergleichenden Plätze berücksichtigt werden müssen.
Effektenarbitragen
bieten in der Berechnung nicht die Mannigfaltigkeit der Wechselarbitrage, da die Verwendung von Effekten
(s. d.) als Zahlungsmittel in der Regel ausgeschlossen ist.
Dabei muß auf die
Abweichungen in den gebräuchlichen festen Umrechnungssätzen, auf die Unterschiede der Zinsberechnung
und der
Spesen an den einzelnen Börsenplätzen Rücksicht genommen werden, was die Arbitrage
oft sehr erschwert.
in Edelmetallen und Geldsorten können ebensowohl zum Zwecke der Zahlungsausgleichung als auch behufs der Spekulation auf Preisunterschiede vorkommen. Die dabei zu berücksichtigenden Spesen heben öfters den Nutzen der Preisunterschiede gänzlich auf. Nichtsdestoweniger werden namentlich überseeische Operationen in Edelmetallen in großen Posten und für gemeinschaftliche Rechnung mehrerer Häuser häufig unternommen. -
Vgl. Feller und Odermann, Das Ganze der kaufmännischen Arithmetik (16. Aufl., Lpz. 1891);
Otto Swoboda, Die kaufmännische Arbitrage
(9. Aufl., Berl.
1894);
Ottomar Haupt, Arbitrages
et Parités (8. Aufl., Par. 1894).