Anweisung
,
die
Aufforderung, welche der Anweisende an den Angewiesenen ergehen läßt, dem Anweisung
sempfänger eine
Leistung für
Rechnung des Anweisenden zu machen. Der Anweisung
sempfänger wird dadurch befugt, die Leistung in eigenem
Namen
zu fordern und zu erheben. Die Anweisung
wird auch
Assignation, der Anweisende
Assignant, der Angewiesene
Assignat, der Anweisung
sempfänger
Assignatar genannt. In der Regel wird die Anweisung
schriftlich erteilt, dann nennt man auch die
Urkunde selbst Anweisung;
nach
Preuß.
Allg.
Landrecht muß die Anweisung
bei Beträgen über 150 M. schriftlich geschehen, der Deutsche
[* 2] Entwurf §. 619 fg. hat Bestimmungen nur über die schriftliche Anweisung
, ohne die
Gültigkeit einer mündlichen, die auch sonst
nicht zu beanstanden ist, auszuschließen. Der gewöhnliche Gegenstand der angewiesenen Leistung ist
Geld; nach Sächs.
Bürgerl.
Gesetzbuch und
Preuß. Allg.
Landrecht auch andere Sachen, nach dem
Deutschen
Entwurf
Geld,
vertretbare Sachen,
Wertpapiere.
Die Veranlassung zur Anweisung
kann sein, daß der Anweisende eine Schuld an den Anweisungsempfänger tilgen und zugleich
eine Forderung an den Angewiesenen einziehen will, oder eins von beiden. Das
Preuß. Allg.
Landrecht hat den zweiten Fall zur
Voraussetzung, I, 16, ß. 251: «Wenn jemand einem andern den
Auftrag macht, etwas, welches der Auftragende von einem Dritten zu fordern hat, bei demselben für seine eigene
Rechnung zu
erheben». Umgekehrt hält sich das Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch bei §. 1400 an den ersten Fall: «wenn der Schuldner
an seine
Stelle einen Dritten als
Zahler stellt, und den
Gläubiger an ihn anweist, ohne den andern zu ignorieren».
Die Anweisung
kann aber auch erfolgen, um dem Anweisungsempfänger zu kreditieren (§. 1403) und zugleich sich von
dem Angewiesenen kreditieren zu lassen, oder weil der Anweisende dem Anweisung
sempfänger schenken will, oder aus andern
Gründen. Der Angewiesene braucht die Anweisung
nicht anzunehmen, auch wenn er Schuldner des
Anweisenden ist. Nach
Preuß. Allg.
Landr. §. 256 ist er bei Vermeidung der Haftung für
Schadenersatz schuldig die Anweisung
anzunehmen,
wenn er dadurch nicht zu mehr verpflichtet
¶
mehr
wird, als er ohnedies dem Anweisenden schuldet. Solange der Angewiesene die Anweisung
weder dem Anweisungsempfänger
gegenüber angenommen noch diesem geleistet hat, darf der Anweisende ihm gegenüber die Anweisung
widerrufen. Der
Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn der Angewiesene dem Anweisung
sempfänger gegenüber die Anweisung auch
nur angenommen hat. Hat er sie angenommen, so kann er nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch von dem Anweisenden,
noch bevor er leistet, Vorschuß oder Sicherheit fordern, außer wenn etwas anderes bestimmt, oder auf Schuld angewiesen war.
Nach der Zahlung kann er gemäß §. 1335, Österr. Gesetzb. §. 1409 und dem Deutschen Entwurf §. 623 Ersatz von dem Anweisenden nach den Vorschriften über den «Auftrag» fordern, wenn sich nicht aus ihren Vereinbarungen etwas anderes ergiebt; war er Schuldner des Anweisenden, so wird er durch die Leistung von jener Schuld frei. Nach Preuß. Allg. Landr. §. 203 und nach Österr. Gesetzb. §. 1408 kommen zwischen dem Anweisenden und seinem angewiesenen Schuldner die Grundsätze von der Cession zur Anwendung.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisung
sempfänger ist nach der Natur des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts
zu beurteilen. Im Zweifel ist der Anweisungsempfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern, und er hat
den Anweisenden bei Vermeidung der Haftung auf Schadenersatz sofort zu benachrichtigen, wenn der Angewiesene
die Leistung oder die Annahme weigert, solange der Angewiesene weder geleistet noch angenommen hat, darf der Anweisende auch
dem Anweisungsempfänger gegenüber die Anweisung widerrufen, ausgenommen (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1335) der Fall, daß der
Empfänger den Gegenstand zum eigenen Vorteil erheben sollte. Ist die Anweisung zur Tilgung einer Schuld an den
Anweisungsempfänger gegeben, so kann dieser seine Forderung gegen den Anweisenden geltend machen, wenn der Angewiesene die
Annahme der Anweisung oder die Leistung weigert, es sei denn, daß der Empfänger die Anweisung an Zahlungsstatt
angenommen hat.
Der Angewiesene wird durch Annahme der Anweisung dem Anweisungsempfänger zur Leistung verpflichtet, ohne daß er sich diesem gegenüber auf Einreden berufen darf, welche ihm im Verhältnis zum Anweisenden zustanden. Für schriftliche Anweisung an Kaufleute hat das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 300 dies in der Form ausgesprochen, die unterschriebene Annahmeerklärung auf der Anweisung gelte als ein dem Anweisungsempfänger geleistetes Zahlungsversprechen. Aus diesen Anweisung kann, wenn sie über Leistungen von Geld oder von einer Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere lauten, ohne daß die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, gegen den angewiesenen Kaufmann, welcher sie angenommen hat, geklagt werden, auch wenn sie die Angabe eines Verpflichtungsgrundes (wie Darlehen, Kauf, «Wert erhalten» u. dgl.) nicht enthalten; derartige von einem Kaufmann ausgestellte Anweisung können, wenn sie an Order lauten, durch Indossament (wie ein Wechsel) übertragen und von jedem durch Indossament legitimierten Inhaber gegen den Angewiesenen, welcher die Anweisung angenommen hat, eingeklagt werden, ohne daß dem Kläger andere Einreden entgegengesetzt werden dürfen, als sie dem Beklagten unmittelbar gegen den Kläger (nicht aus einem Verhältnis gegen einen Indossanten) zustehen oder aus der Urkunde hervorgehen. (Handelsgesetzbuch Art. 301, 303.)
Für den Besitz hat das Preuß. Allg. Landr. I, 7, §. 67 die eigentümliche Vorschrift, daß, wenn der Besitz durch einen Dritten ausgeübt wird, die Übergabe dadurch vollzogen wird, daß der Besitzer demjenigen, welchem er übergeben will, erklärt, er weise den dritten Inhaber an, für den andern zu besitzen, und der neue Besitzer diese Erklärung annimmt, auch wenn der Inhaber noch nicht von jener Anweisung erfahren hat. Nur wird er dem neuen Besitzer verantwortlich erst, wenn er die Anweisung erfährt.