Anstiftung
,
die vorsätzliche Bestimmung eines andern zu der von ihm vorsätzlich begangenen strafbaren
Handlung. Die
Mittel der Anstiftung
können jeglicher Art sein; als
Beispiele nennt das Gesetz (§. 48
Reichsstrafgesetzbuch): Geschenke,
Versprechen,
Drohung,
Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, Herbeiführung oder
Beförderung eines
Irrtums. Auch Überredung,
Aufforderung, Anleitung, Ratserteilung gehört hierher. Die Anstiftung
muß in dem
Thäter den Entschluß zur That
hervorgerufen haben. War er schon entschlossen, so kann die Thätigkeit des Dritten etwa als
Beihilfe, aber nicht als in Betracht
kommen. - Die Anstiftung
ist eine Form der
¶
mehr
Teilnahme. Darausfolgt: anstiftung
die Hauptthat muß wirklich begangen oder wenigstens strafbar versucht sein,
d. der Anstifter muß die Hauptthat in ihren wesentlichen Merkmalen gewollt haben. Für Excesse des Thäters, bei welchen derselbe
vorsätzlich über diejenigen Grenzen
[* 3] hinausgeht, welche der Anstifter innegehalten wissen wollte, ist er nicht verantwortlich,
wohl aber für diejenigen Folgen der That, welche das Gesetz dem Thäter ohne Rücksicht auf Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zurechnet. Wenn A den B zu einer einfachen Körperverletzung des C anstiftet, und B schlägt dem C absichtlich
ein Auge
[* 4] aus, so ist A nur wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen; wenn aber die von B begangene
Mißhandlung ohne dessen Willen den Verlust des Sehvermögens zur Folge hatte, so unterliegt mit dem B auch A der erhöhten Strafe.
- Die Strafe für die Anstiftung
, welche nach österr.
Recht im allgemeinen als erschwerender Umstand gilt, ist nach dem Österr. Entwurf von 1889 und deutschem Recht immer nach demjenigen Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher der Anstifter wissentlich angestiftet hat, also nicht zu welcher er wissentlich anstiften wollte, so daß z. B. die Versuchsstrafe Anwendung findet, wenn der Angestiftete in den Grenzen des Versuchs geblieben ist, obwohl der Anstifter die vollendete That wollte.
Eine positive Ausnahme findet statt, wenn das Gesetz die Strafbarkeit nach besondern persönlichen Eigenschaften des Thäters erhöht oder vermindert; dann soll eine entsprechende Straferhöhung oder Verminderung bei dem Anstifter eintreten, wenn in seiner Person die gleichen Eigenschaften vorliegen, und zwar auch dann, wenn diese Eigenschaften beim Thäter fehlen. Hiernach ist der fremde Anstifter zum Kindesmorde mit der vollen Strafe des Mordes oder Totschlags, die außereheliche Mutter aber, welche zur Tötung ihres Kindes anstiftet, nur mit der gelindern, auf den Kindesmord gesetzten Strafe zu belegen. - Der Anstifter bleibt straflos, wenn er selbst die strafbare Handlung verhindert. Einfacher Widerruf genügt nicht, wenn die Strafthat trotzdem ausgeführt oder versucht wird.