Anrechnung
der
Untersuchungshaft, s.
Untersuchungshaft.
Anrechnung der Untersuchungshaft
5 Wörter, 56 Zeichen
Anrechnung
der
Untersuchungshaft, s.
Untersuchungshaft.
Untersuchungshaft
(Untersuchu
ngsarrest), Verhaftung des einer verbrecherischen That Verdächtigen, um die Erreichung
der Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung
zu sichern. Im Gegensatz zur Strafhaft ist der Zweck der Untersuchu
ngshaft ein vorbereitender,
die Vollstreckung des künftigen Strafurteils sichernder. Die ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit
lediglich
aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die moderne Strafprozeßgesetzgebung ist daher darauf bedacht, die Voraussetzungen
der Untersuchu
ngshaft genau festzusetzen, um ein willkürliches Verhängen der Untersuchungshaft möglichst
zu vermeiden (s. Haft).
Jedenfalls müssen gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen. Die Untersuchu
ngshaft darf nicht
den Charakter einer Strafe haben. Deshalb ist die Behandlung des Untersuchu
ngsgefangenen von derjenigen
des Strafgefangenen wesentlich verschieden. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 116) muß der in Untersuchu
ngshaft. Genommene,
soweit möglich, einzeln und namentlich nicht mit Strafgefangenen zusammen verwahrt werden. Mit Zustimmung des Verhafteten
kann jedoch von dieser Vorschrift abgesehen werden.
Demselben sollen ferner nur solche Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Zweckes der Haft oder zur Aufrechthaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stand und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf sich derselbe auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören noch die Sicherheit gefährden.
Fesseln dürfen dem Verhafteten im Gefängnis nur dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner
Person, namentlich zur Sicherung andrer, erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch
gemacht oder vorbereitet hat. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein. Gleichwohl erleidet der
nachmals verurteilte Angeschuldigte durch die vorgängige Untersuchu
ngshaft thatsächlich ein Mehr an Strafe, und ebendeshalb entspricht es
der Billigkeit, die erlittene Untersuchu
ngshaft auf die erkannte Strafe in Anrechnung zu bringen.
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 60) bestimmt, daß eine erlittene Untersuchu
ngshaft bei Fällung des Urteils auf die erkannte
Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 482) auf die
zu vollstreckende Freiheitsstrafe insoweit angerechnet werden, als sie für den verurteilten Angeschuldigten noch fortbestand,
nachdem er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem
die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben.
Nach der österreichischen Strafprozeßordnung (§ 400) ist die Untersuchu
ngshaft anzurechnen, welche der zu einer
Freiheitsstrafe Verurteilte seit der Verkündigung des Urteils erster Instanz erlitten hat, insofern der Antritt der Strafe durch
von dem Willen des Verurteilten unabhängige Umstände verzögert wurde. Außerdem findet die Einrechnung
auch dann statt, wenn ein zu gunsten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel auch nur einen teilweisen Erfolg hatte. Für
den durch eine Untersuchu
ngshaft betroffenen, nachträglich aber freigesprochenen Angeschuldigten wird neuerdings
vielfach die Gewährung einer Entschädigung als ein Gebot der Billigkeit bezeichnet (s. Unschuldig Angeklagte und unschuldig
Verurteilte).
Vgl. Deutsche [* 3] Strafprozeßordnung, § 112 ff.; Österreichische, § 184 ff.
Nr. | Ergebnis | Untersuchungshaft |
---|---|---|
1 | ****** | Un|ter|su|chungs|haft, die: Haft eines od. einer Beschuldigten bis zu Beginn u. während eines Prozesses (Abk. ... |
Anzahl Fundstellen auf 150 begrenzen.
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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15.1026 | Unschuldig Angeklagte | "Im Fall der Freisprechung oder der Zurückziehung der Anklage ist für die erlittene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung zu leisten; es sei denn, daß der Angeklagte durch sein Verschulden während des Verfahrens die Untersuchungshaft oder die Verlängerung derselben verursacht | (1882) | |
66.109 | Untersuchungshaft | Heinze | Das Recht der U. | (Lpz. 1865) |
16.627 | Wiggers | "Vierundvierzig Monate Untersuchungshaft" | (das. 1861) | |
8.329 | Heinze | "Das Recht der Untersuchungshaft" | (das. 1865) |
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