Anklage.
Im Gegensatz zur Civilklage, durch die die
Entscheidung des
Richters über privatrechtliche Streitfälle angerufen
wird, bezeichnet Anklage
(accusatio) die bei Gericht angebrachte
Anschuldigung einer bestimmten
Person wegen
einer bestimmten Strafthat unter
Verbindlichkeit des Anklägers, die
Anschuldigung zu beweisen. Im Gegensatz zum
Inquisitionsprincip
(s. d.) wird das
Strafverfahren vom
Anklageprincip beherrscht, wenn die Strafverfolgung denselben Grundsätzen wie der Civilprozeß
unterliegt, wenn also in Anwendung der Verhandlungs - oder Dispositionsmaxime Ankläger und Angeklagter als gleichberechtigte
Prozeßparteien gelten, der
Richter nur über ihre
Anträge und ihr Vorbringen zu entscheiden hat.
Im Gegensatz zum
Inquisitionsprozeß (s. d.) wird der Anklage
prozeß in seinem
Gange und seinen Formen diesen Grundsätzen
entsprechend dem Civilprozeß nachgebildet. Während indes die gegensätzlichen Principien sich scharf auseinanderhalten
lassen, zeigt die geschichtliche
Entwicklung des
Strafprozesses (s. d.) in seinen wechselnden Formen bald
eine Verdrängung des einen Princips durch das andere, bald auch wieder eine Ausgleichung, eine gegenseitige Durchdringung.
In seiner reinsten Gestalt erscheint der Anklage
prozeß im röm. und im german.
Altertum.
Im ältern röm. Recht gab es wegen unerlaubter Handlungen privatrechtliche Klagen. Das waren die Privatklagen (s. d.), zum Teil auch die Popularklagen (s. d.). Sie wurden im Civilprozeß verhandelt. Daneben bildete die Verfolgung und Bestrafung der gegen den Staat unmittelbar sich richtenden Strafthaten ein Recht des Staatsoberhaupts, ursprünglich der Könige, später der Konsuln und Prätoren. Von diesen ging die Strafgewalt zunächst auf die Komitien über, bis sie allmählich für einzelne Strafthaten auf besondere Kollegien, die questiones perpetuae, übertragen wurde.
Wenn nun auch gewissen Magistratspersonen die Verfolgung bestimmter
Verbrechen oblag, so war doch andererseits im allgemeinen
jeder
Bürger zur
Erhebung der Anklage
berechtigt. Der Ankläger mußte seine
Absicht dem
Prätor oder sonstigen Vorstand der questio
anzeigen (populare), sodann, falls er zugelassen wurde, den
Namen des Beschuldigten angeben (nomen deferre),
das
Verbrechen, welches er demselben zur Last legte, genau bezeichnen (crimen profiteri).
War der Beschuldigte ebenfalls erschienen,
so fand eine Befragung desselben über die der Anklage
zu
Grunde liegenden
Thatsachen (interrogatio) durch den Ankläger statt,
um auf diese
Weise den Gegenstand des
Verfahrens zu bestimmen (crimen contestari).
Die hiernach formulierte Anklage
wurde protokolliert und vom Ankläger unterschrieben und bildete nun im Interesse
des Beschuldigten die Grenze des
Verfahrens. Von dem Augenblick der Entgegennahme dieser Anklage
durch den
Richter (receptum nomen)
galt der Beschuldigte als Angeklagter (reus). Der
Richter bestimmte nun den Verhandlungstermin, dessen Vorbereitung, insbesondere
durch Herbeischaffung der
Beweismittel, Sache der Parteien war. An dem
Tage der Verhandlung wurde zunächst aus der von Jahr
zu Jahr bezeichneten und öffentlich bekannt gemachten großen Anzahl von
Richtern durch Auslosung und Verwerfung das Gericht
für den betreffenden Prozeß gebildet. Vor den ausgewählten und beeideten
Richtern (judices selecti, jurati)
hielten die Parteien, zuerst der Ankläger, dann der Angeklagte, ihre Reden; dann folgte die Beweisaufnahme, bei welcher
die Zeugen von den Parteien, nicht von den
Richtern vernommen wurden. Hierauf gaben diese ihre
Entscheidung durch Stimmtäfelchen
ab, deren Ergebnis der Vorstand der questio, dem die äußere Leitung der Verhandlung oblag, verkündete.
Nach dem Spruche «Wo kein Kläger ist, ist kein Richter» wurde auch im deutschen Recht des Mittelalters der Strafprozeß durch die Parteien betrieben. Der Ankläger erschien vor dem Richter, dem mit der Leitung des Gerichts betrauten, aber nicht zur Urteilsfindung berufenen Träger [* 2] der Gerichtsgewalt; dieser wählte aus der Versammlung sämtlicher Freien die Urteiler, an deren Stelle seit Karl d. Gr. Schöffen (scabini) traten, die für längere Zeit, später auf Lebenszeit und erblich bestellt wurden.
Sobald das Gericht gehörig versammelt und gehegt war, erhob der Ankläger selbst oder durch den ihm bestellten Fürsprech
in feierlichen Worten die Anklage.
Wenn die
Urteiler sein Begehren als rechtmäßig anerkannten, ward der Angeklagte
geladen. Erschien er und gestand, so wurde auf Anfrage des
Richters das
Urteil sofort gefällt. Leugnete er, so hatte er das
Recht und die Pflicht, sich von der Anklage
zu reinigen. Dazu genügte im allgemeinen der
Eid, wenn nötig unterstützt durch Eideshelfer
(s. d.). Angeklagte, welche die erforderlichen Eideshelfer
nicht finden konnten, die bereits als Diebe oder
Räuber verurteilt oder sonst übel beleumundet waren, mußten sich durch
Gottesurteil (s. d.) reinigen. Als solches ist auch der Zweikampf anzusehen,
in welchem als
Stellvertreter von Frauen und Gebrechlichen
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mehr
ein Kämpe eintreten konnte. Bei «handhafter That» wurde nicht der auf frischer That ergriffene und vor Gericht geführte Angeklagte, sondern der Ankläger - ebenfalls mit Eideshelfern - zum Eide verstattet. Hier konnte ein eigentlicher Zeugenbeweis darüber, ob handhafte That vorliege, vorangehen. Die Urteiler oder Schöffen hatten nur darüber, welches Beweisverfahren zuzulassen, und nach dessen Ausgang darüber, ob der Angeklagte sich gereinigt habe oder zu bestrafen sei, zu entscheiden.
Wenn auch die peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532 (s. Carolina) den Anklage
prozeß gewissermaßen noch als die Regel
darstellt, so hatte doch thatsächlich der Inquisitionsprozeß inzwischen die Herrschaft gewonnen und behielt -
durch Wissenschaft, Gerichtsgebrauch und Partikulargesetzgebung weiter entwickelt - dieselbe bis zur Mitte des 19. Jahrh.
Nur in England blieb, wenn auch der Ankläger im Namen der Krone auftritt, die Form des Anklage
prozesses vorherrschend.
Nach der Französischen Revolution fand derselbe in Frankreich wieder Eingang und 1808 durch den Code d'instruction criminelle eine dauernde Gestaltung. Mit dem franz. Recht blieb auch der franz. Prozeß nach dem Sturz der Napoleonischen Herrschaft in den für Deutschland [* 4] wiedergewonnenen Rheinlanden in Kraft. [* 5] Die polit. Umwälzungen des J. 1848 führten auch im übrigen Deutschland und in Österreich [* 6] zu Nachbildungen des franz. Verfahrens. Während die Gesetzgebung der folgenden Jahre einige vielleicht übereilte Schritte rückgängig machte, manche Formen den heimischen Einrichtungen besser anpaßte, während die Wissenschaft die Aufmerksamkeit mehr auf das engl. Vorbild lenkte, brachten in Deutschland die Ereignisse von 1870/71 nach Einführung eines einheitlichen Strafrechts auch die Forderung nach Einheit des Verfahrens wieder auf die Tagesordnung.
Sie fand ihre Erfüllung in der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich [* 7] vom in welcher das Anklageprincip wenn auch nicht für das Vorverfahren, so doch für die Hauptverhandlung im wesentlichen zur Herrschaft gelangt ist. Noch strenger war dasselbe in der inzwischen eingeführten Österr. Strafprozeßordnung vom durchgeführt. (S. auch Strafprozeß.) -
Vgl. von Holtzendorff, Handbuch des Deutschen Strafprozeßrechts (2 Bde., Berl. 1877-79);
von Kries, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts (Freib. i. Br. 1892);
Glaser, Handbuch des Strafprozesses (2 Bde., ebd. 1883, 1885).