Angehörige.
Für das Gebiet des
Strafrechts, für welches die Bestimmungen des
Reichsstrafgesetzbuchs in Anwendung
kommen, wird der
Begriff der in §. 52 dahin bestimmt, daß darunter fallen Verwandte und Verschwägerte
auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und
-Kinder,
Ehegatten,
Geschwister und deren
Ehegatten und Verlobte.
Drohungen,
welche mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eines dieser Angehörige
verbunden waren, oder ein mit
gleicher Gefahr verbundener unverschuldeter
Notstand schließen die Strafbarkeit der infolge der
Drohung
oder zur Rettung aus dem
Notstand begangenen That in demselben
Maße aus, als wenn der
Thäter unmittelbar von der
Drohung oder
dem
Notstand betroffen worden wäre (§§. 52, 54 des
Reichsstrafgesetzbuchs).
Ebenso tritt beim
Totschlage
Strafmilderung ein, wenn der
Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder
einem Angehörige
zugefügte
Mißhandlung oder schwere
Beleidigung von dem Getöteten gereizt auf der
Stelle zur That hingerissen wurde
(§. 213). Ferner bleibt
Begünstigung einer begangenen Strafthat straflos, wenn dieselbe dem
Thäter oder Teilnehmer von einem
Angehörige
gewährt worden ist, um ihn
der Bestrafung zu entziehen (§. 257). Diebstahl,
Unterschlagung, die Besitzentwendung
aus §. 289 und der Mundraub, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie, von
Ehegatten
gegeneinander begangen werden, bleiben straflos (§§. 247, 370 3). Im übrigen wird Diebstahl,
Unterschlagung,
Betrug, Jagdvergehen
gegen Angehörige
nur auf
Antrag verfolgt (§§. 247, 263, 292). In allen diesen Fällen, sowie bei den überhaupt
nur auf
Antrag verfolgbaren Fällen der Körperverletzung und bei der Sachbeschädigung ist die Zurücknahme des gegen Angehörige
gestellten
Strafantrags zulässig (§§. 232, 303).
In der Deutschen Strafprozeßordnung wird bei den Bestimmungen über Zeugnisverweigerung (s. Zeuge) der Begriff in weiter gehendem Sinne (§§. 51, 54), an andern Stellen ohne juristisch-technische Bedeutung §§. 98, 106, 322, 486) gebraucht. - Über den Begriff von in der deutschen socialpolitischen Gesetzgebung und die Versorgung der s. die Artikel: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliditäts- und Altersversicherung.