Andienen
,
im Versicherungsrecht die schriftliche Erklärung des Versicherten, welche er nach den Hamburger Allgem.
Seeversicherungsbedingungen innerhalb bestimmter Fristen bei
Verlust seines
Anspruchs gegenüber dem Versicherer abzugeben
hat, daß er denselben auf Schadenvergütung in
Anspruch zu nehmen haben werde,
weil er dies infolge von Nachrichten über
den versicherten Gegenstand oder infolge des Ausbleibens aller Nachrichten weiß oder schließen zu müssen
glaubt. -
Über Andienen
im Warenverkehr s.
Anbieten.